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Betriebliche Steuern -C-

Definition

Die Lohnsteuer wird von Arbeitgebern an das Finanzamt gezahlt und wird gleich monatlich vom Bruttogehalt abgezogen. Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit fällig. Steuerfreibeträge und der Familienstand werden automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer mit einberechnet.

Die Steuer wird zuvor an das Finanzamt überwiesen. Am Ende des Jahres führt die Behörde - wenn der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben hat - einen Lohnsteuerausgleich durch und überweist zu viel gezahlte Beträge wieder zurück. Die Steuer ist also eine Vorauszahlung.

Die Rolle des Arbeitgebers

Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer, obwohl es weder seine Aufgabe ist, diese zu berechnen, noch sie ans Finanzamt abzuführen. Diese Aufgabe übernimmt der Arbeitgeber.

Mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerkarte erkennt der Arbeitgeber, in welcher Lohnsteuerklasse sich sein Mitarbeiter befindet. Wichtig sind die Steuerfreibeträge in den einzelnen Lohnsteuerklassen, denn schon beim Lohnsteuerabzug werden diese berücksichtigt.

Der Arbeitgeber ist haftbar. Er ist dafür verantwortlich, dass der korrekte Betrag einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Sollte der Arbeitgeber einen Fehler beim Berechnen der Steuer gemacht haben, muss er ihn ausgleichen.

Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden neu eingestellten Arbeitnehmer beim Finanzamt anzumelden, dass für ihn Lohnsteuer abgeführt wird. Aus Gründen der Einfachheit hat der Staat ein allgemeines System der Lohnsteuer-Anmeldung eingeführt, die in regelmäßigen Abständen durchzuführen ist.

 

Lohnsteueranmeldung und digitale Lohnschnittstelle
Lohnsteueranmeldungen müssen innerhalb des Kalenderjahres vom Arbeitgeber bis zum 10.
Tag des Anmeldezeitraums per Datenfernübertragung an das Finanzamt übermittelt werden. Es werden folgende Anmeldezeiträume unterschieden:

- Die Anmeldung ist monatlich zu übermitteln, sofern die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5.000 Euro betragen hat.

- Die Anmeldung erfolgt quartalsweise, sofern die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen 1.080 Euro und 5.000 Euro betragen hat.

- Die Anmeldung erfolgt für das Kalenderjahr, sofern die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat.

Außerdem müssen die Lohnabrechnungssysteme der Unternehmen zwingend über eine sog. digitale LohnSchnittstelle (DLS) verfügen. Es handelt sich dabei um eine Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto des Arbeitgebers, mithilfe derer die lohnsteuerrelevanten Daten ‎ (z. B. im Rahmen von Lohnsteuer-‎Außenprüfungen) ‎nach einem Standarddatensatz, der amtlich vorgeschrieben ist, an die Finanzverwaltung gesendet werden.

Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung gibt an, wie viel Lohnsteuer der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gezahlt hat. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, diese bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Daten müssen dabei über eine amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert übertragen werden. Unterjährig sind, wie oben beschrieben, die Lohnsteuerbeträge anzumelden und abzuführen.

Daneben ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen bzw. elektronisch bereit zu stellen.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen werden seit 2023 nur noch mit der Angabe der sogenannten Steuer-Identifikationsnummer (kurz IdNr.) des jeweiligen Arbeitnehmers an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Möglichkeit, eine Personenzuordnung durch die sogenannte eTIN vorzunehmen, ist entfallen.

Ermittlung der Lohnsteuer

Grundlage für die Besteuerung bildet zum einen die „Lohnsteuerkarte“ des Beschäftigten und zum anderen, als Steuerbemessungsgrundlage, der Bruttoverdienst.

Die „Lohnsteuerkarte“ (die Daten) wird von der Heimatgemeinde elektronisch und zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber übersandt.

Die „Lohnsteuerkarte“ enthält alle steuerrelevanten Angaben.

Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer können Sie aus den im Handel erhältlichen Lohnsteuertabellen, entsprechend den steuerrelevanten Angaben (Steuerklasse, Kinder, Familienstand, steuerabzugsfähige Freibeträge) entnehmen.

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Mitarbeiter ein Lohnkonto zu führen. Auf diesem Konto müssen Sie bei jeder Lohnzahlung Art und Höhe des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge eintragen.

Ferner haften Sie für die lohnsteuerlichen Verpflichtungen in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt.

Daneben haben Sie auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, den Arbeitslohn ohne Vorlage einer „Lohnsteuerkarte“ pauschal zu versteuern.

Eine Pauschalierung ist möglich bei:

- kurzfristigen Beschäftigten
- bei Beschäftigten im geringeren Umfang und gegen geringen Lohn

 

Voraussetzungen für die Pauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigten

- Sie beschäftigen die Arbeitnehmer(innen)  nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und höchstens an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen
- Der durchschnittliche Stundenlohn darf höchstens 19 € betragen
- Der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag darf höchstens 150 € betragen

Der Pauschalsteuersatz beträgt in diesen Fällen 25 % des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlags (5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer).

Voraussetzung für die Pauschalierung bei Beschäftigungen im geringen Umfang und gegen geringen Lohn

⇨ Der Arbeitslohn darf bei monatlich Lohnzahlungen nicht mehr als 538 € betragen
⇨ Der durchschnittliche Stundenlohn darf höchstens 19 €  betragen

Der Pauschalsteuersatz beträgt in diesen Fällen 22 % des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlags (5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer)

Die Kirchensteuer beträgt in allen Fällen in Rheinland-Pfalz 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Bei normalen Beschäftigungsverhältnissen liegt sie bei 9 %.

Lohnsteuerklassen

Die Höhe der Lohnsteuer wird unter anderem durch die Lohnsteuerklasse bestimmt. Nach welcher Steuerklasse ein Arbeitnehmer versteuert wird, hängt hauptsächlich vom Familienstand ab:

SteuerklasseAb monatlichem Verdienst von
Steuerklasse 1 (Singles)1.289 Euro
Steuerklasse 2 (Alleinerziehende)1.685 Euro
Steuerklasse 3 (Besserverdienende Verheiratete)2.397 Euro
Steuerklasse 4 (Verheiratete)1.289 Euro
Steuerklasse 5 (Geringer verdienende Verheiratete)134 Euro
Steuerklasse 6 (Nebenjob)0 Euro

Achtung:

In Steuerklasse 6 wird die Lohnsteuer nicht erst ab einer bestimmten Verdiensthöhe fällig. Hier muss immer Lohnsteuer gezahlt werden, unabhängig davon, wie hoch der Nebenverdienst ausfällt.

Jede Steuerklasse hat einen anderen Steuerfreibetrag. Das bedeutet, dass in den einzelnen Steuerklassen erst ab einem festgelegten, monatlichen Gehalt Lohnsteuer gezahlt werden muss. 

Lohnsteuerklassen und Freibeträge

SteuerklasseSteuerfreibeträge
Steuerklasse 1Grundfreibetrag (11.604 €)
Kinderfreibetrag (9.312 €)
Steuerklasse 2Grundfreibetrag (11.602 €)
Kinderfreibetrag (9.312 €)
Alleinerziehendenentlastungsbetrag (4.260 €)
Steuerklasse 3Grundfreibetrag (23.208)
Kinderfreibetrag (9.3212 €)
Steuerklasse 4Grundfreibetrag (11.604 €)
Kinderfreibetrag (4.656 €)
Steuerklasse 5Keine Freibeträge
Steuerklasse 6Keine Freibeträge

Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, müssen die Steuerfreibeträge vom jährlichen Bruttogehalt abgezogen werden.

Durch den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erkennt der Arbeitgeber, welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer zugehörig ist und welche Freibeträge zu berücksichtigen sind. Übrigens: Der Arbeitgeber ist selbst dafür verantwortlich, dass er den korrekten Lohnsteuerbetrag einbehält und an das Finanzamt weiterleitet. Für Fehler beim Berechnen der Steuer muss er selbst haften und diese ausgleichen.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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