Der Einspruch Dritter
In der Praxis kommt es durchaus schon einmal vor, dass eine Schutzrechtserteilung zu Unrecht erfolgt. Aus diesem Grund hat jedermann das Recht, innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung eines Schutzrechtes, Einspruch beim Patent- und Markenamt zu erheben.
Die Einwände müssen schriftlich und präzise formuliert werden. Des Weiteren sind die notwendigen Beweise, aus denen hervorgeht, aus welchen Gründen das Schutzrecht versagt werden soll, vom Einspruchleger zu erbringen.
Die Richtigkeit eines Einspruchs wird von dem zuständigen Einspruchssenat der Patentbehörde überprüft.
Das Ergebnis dieser Überprüfung kann:
- die Einschränkung des Umfanges des Schutzrechtes
- die Aufhebung des Schutzrechtes
- die Zurückweisung des Einspruchs sein.
Gegen die Entscheidung des Einspruchssenates kann eine Beschwerde beim Bundespatentgericht eingereicht werden. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichtes ist eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich.
Bei Gebrauchsmustern ist kein Einspruchsverfahren möglich. Hier hilft nur eine Nichtigkeitsklage.
Der Klageweg
Wird ein Patent erteilt und ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht nur noch die Möglichkeit gegen das Patent zu klagen.
Nichtigkeitsklage
Kann ein Dritter glaubhaft nachweisen, dass es der Erfindung zum Beispiel an dem Anspruch der Neuheit mangelt, so kann per Gerichtsurteil die Wirksamkeit des Patents aufgehoben werden.
Vindikationsklage
Kann ein Dritter glaubhaft nachweisen, dass er der Erfinder oder Rechtsnachfolger des Erfinders ist und nicht der Schutzinhaber, so kann das erteilte Patent ihm zugesprochen werden.
Feststellungsklage
Bei einer Feststellungsklage unterscheidet man zwischen einem positiven Feststellungsantrag und einen negativen Feststellungsantrag
Positiver Feststellungsantrag
In diesem Fall möchte der Schutzinhaber gerichtlich feststellen lassen, ob das von ihm angewendete Verfahren oder Produkt unter sein Schutzrecht fällt.
Negativer Feststellungsantrag
In diesem Fall möchte ein Dritter gerichtlich feststellen lassen, ob das von ihm angemeldete Verfahren oder Produkt nicht unter ein bestimmtes Schutzrecht fällt.
Bei diesen beiden Klagen handelt es sich nur um die Klärung des Rechtsverhältnisses. Ansprüche wie Unterlassung, Schadenersatz lassen sich aus den Urteilen nicht ableiten.