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Private Versicherungen -H-

Abrechnung in der privaten Krankenversicherung

● Erstattung der Arztrechnung

Nach erfolgter Behandlung erhält der Versicherte eine Rechnung des jeweiligen Arztes und muss den ausstehenden Rechnungsbetrag begleichen. Im Anschluss daran kann der Versicherte die Arztrechnung bei seiner Krankenversicherung einreichen und bekommt, je nach vertraglicher Vereinbarung, einen Teil oder die vollen Behandlungskosten erstattet.

Dazu wird die Rechnung – traditionell per Post, mittlerweile auch häufiger per App – an die Versicherung geschickt, zusammen mit einem Formular, auf dem die Rechnungsbeiträge addiert werden. Wird die Leistung von der Versicherung als medizinisch notwendig anerkannt und vom Tarif des Patienten abgedeckt, findet kurz darauf eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten statt. Oft erfolgt die Kostenerstattung durch die Versicherung so schnell, dass der Patient gar nicht erst in Vorleistung gehen muss.

● Erstattung stationärer Behandlungen

Während der Privatversicherte bei Arztbesuchen zur Kasse gebeten wird, sieht dies im stationären Bereich ganz anders aus. Kommt es zu einem Krankenhausaufenthalt, werden die in Anspruch genommenen Leistungen direkt über die Krankenversicherung des Versicherten abgerechnet, vorausgesetzt, der Privatversicherte hat die Abtretungserklärung unterzeichnet.

In dem Zusammenhang ist dem Krankenhaus die sogenannte „Card für Privatversicherte“ oder die Kostenübernahmeerklärung des Versicherers vorzulegen. Die Card gibt Auskunft über den Versicherungsschutz des Privatversicherten. Während die allgemeinen Krankenhausleistungen von der Krankenversicherung übernommen werden, muss der Privatversicherte Wahlleistungen selbst zahlen und sich dann erstatten lassen.

● Erstattung von Heil- und Hilfsmittel

Im Hinblick auf die medikamentöse Behandlung werden sämtliche Arzneimittel auf Rezept vom Privatversicherten direkt in der Apotheke bezahlt. Anschließend kann das von der Apotheke abgestempelte Rezept zur Kostenerstattung bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Dabei übernimmt die private Krankenversicherung jedoch nur die verschreibungspflichtigen Hilfsmittel und Arzneien, da sich nur so die medizinische Notwendigkeit prüfen lässt.

● Prüfung der Erstattungsfähigkeit durch den Versicherten

Die ambulante Versorgung bei verschiedenen anderen Gesundheitsdienstleistern folgt ebenfalls dem Kostenerstattungsprinzip. In vielen Fällen lohnt es sich, vorher die Erstattungsfähigkeit der gewünschten Leistung zu prüfen. 

- Beim Psychotherapeuten wird oft nur eine maximale Anzahl von Sitzungen pro Jahr
   erstattet und oft auch nur ­anteilig. Darüber hinaus sollten Sie vor Beginn der Behandlung
   klären, ob sie erstattungsfähig ist. Einige Versicherungen erstatten z.B. nur Behandlungen
   bei ärztlichen, aber nicht bei psychologischen Psychotherapeuten. Die Preise werden anhand
   der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt.

- Behandlungen beim Zahnarzt werden je nach Tarif oft ganz oder teilweise erstattet.
   Handelt es sich jedoch um eine besonders teure Behandlung, sollten Sie Ihre Versicherung
   jedoch zuvor den Kostenvoranschlag prüfen lassen. Hier gilt die Gebührenordnung für
   Zahnärzte (GOZ).

- Auch bei Heilpraktikern ist die Erstattungsfähigkeit von Tarif zu Tarif verschieden –
   prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Hier ist die Gebührenordnung für Heilpraktiker
   (GebüH) für die Vergütung relevant.

● Rechnung von Beihilfeberechtigter

Beamte, die Beihilfe erhalten, müssen neben dem Antrag auf Erstattung an ihre Restkostenversicherung auch einen Antrag an die Beihilfestelle stellen. Diesem legen sie lesbare Kopien ihrer Rechnungen bei. Für einige Behandlungen, z.B. Reha-Maßnahmen oder Psychotherapie, kann auch eine vorherige Zusage der Beihilfestelle notwendig sein, und bei Zahnersatz empfiehlt es sich, ihr vorher den Heil- und Kostenplan vorzulegen.

● Fristen

- Begleichung der Rechnung

Die Rechnung für die Behandlung erhalten Sie nicht notwendigerweise unmittelbar danach. Auf der Rechnung selbst ist in der Regel dann eine Frist angegeben, bis zu der Sie diese zu bezahlen haben.

- Kostenerstattung durch die Versicherung

Die Versicherung erstattet Ihnen die Kosten, sobald ihr die notwendigen Unterlagen vorliegen. Dies geht für gewöhnlich schneller, wenn Sie zuvor einen von der Versicherung akzeptierten Kostenvoranschlag eingereicht haben, mit dem sich die tatsächlichen Summen decken.

- Arztrechnungen einreichen

Für das Einreichen Ihrer Arztrechnung bei der Versicherung haben Sie theoretisch Zeit, bis die Verjährungsfrist verstrichen ist. Diese beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung gestellt wurde. Haben Sie für das Jahr, in dem die Rechnung gestellt wurde, bereits Beitragsrückerstattungen erhalten, wird die Erstattung durch die Versicherung mit diesen verrechnet. Innerhalb der Frist können Rechnungen auch nach dem Ende der Versicherung eingereicht werden.

Arztrechnungen zum günstigen Zeitpunkt einreichen

Mit dem Einreichen der Arztrechnungen müssen stets Faktoren wie die Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung beachtet werden. 

Liegt der Rechnungsbetrag beispielsweise bei 300 Euro und der Versicherte besitzt eine Krankenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 400 Euro, kann er gewiss sein, dass ihm keinerlei Kosten erstattet werden.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Arztrechnungen zu sammeln und zusammen einzureichen, vor allem dann, wenn die Rechnungssumme höher ist als die Selbstbeteiligung. Jedoch sollte das Einreichen der Rechnung nicht in Windeseile geschehen. Es ist empfehlenswert, sämtliche Rechnungspositionen nochmals durchzugehen, ob tatsächlich alle in Anspruch genommenen Behandlungen etc. auf der Rechnung vermerkt sind und nicht willkürlich zusätzliche Leistungen aufgelistet wurden.

● Der Unterschied bei Kostenabrechnung zwischen der GVK und PVK

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung tritt der Privatversicherte als Vertragspartner des Arztes auf. Dies bedeutet, dass dem Versicherten die in Anspruch genommene Behandlung in Rechnung gestellt wird. Dabei wird die Arztrechnung auf Grundlage der amtlichen Gebührenordnung erstellt, die einen einfachen Gebührensatz vorsieht. In jedem Fall kann der Arzt gegenüber einem privat versicherten Patienten deutlich höhere Behandlungskosten berechnen als der Arzt eines gesetzlich Versicherten. Im Gegenzug nimmt er sich in der Regel mehr Zeit.

Das Kostenerstattungsprinzip der privaten Krankenversicherungen verursacht folglich zusätzlichen Aufwand für den Versicherten. Allerdings ist es auch transparenter, da die Patienten hier genau sehen, was ihre Behandlungen gekostet haben. Die gesetzlichen Versicherer folgen dem Sachleistungsprinzip.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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