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Private Versicherungen -C-

Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung

Einige Personen können bzw. müssen sich freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie nicht der privaten Krankenversicherung beitreten möchten. Dazu gehören:

- Beamte und Beamtenanwärter
- Selbständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer, die über der Versicherungspflichtgrenze verdienen
- Studenten, die sich nicht mehr im Studententarif der GKV versichern können

Der Beitrag orientiert sich auch für freiwillig Versicherte am Bruttoeinkommen. Hier zählen jedoch jegliche wirtschaftlichen Einnahmen hinzu, wie etwa Einnahmen aus Kapitalanlagen, Mieteinnahmen aus Vermietung oder Unterhaltszahlungen. Die Beitragshöhe variiert bei freiwillig Versicherten je nach Berufsgruppe. Prinzipiell zahlen sie den Beitragssatz in Höhe von 16,2 Prozent sowie den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst. 

● Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?

In Deutschland besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung. Generell kann sich jede Person freiwillig gesetzlich krankenversichern, die entweder keiner Versicherungspflicht in der GKV unterliegt oder bei der die Versicherungspflicht beendet ist. Dies setzt voraus, dass sich die Person fortan um ihre eigene Versicherung sorgt. Damit einher geht die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).

Zum Personenkreis, die sich freiwillig versichern können, gehören die oben bereits genannten Personen.

Auch Familienmitglieder können unter Umständen freiwillig krankenversichert werden. So beispielsweise Kinder, die keine automatische Mitversicherung in der GKV erhalten, weil das Einkommen der Eltern oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (2024: 69.300 Euro, monatlich 5.775 Euro). Ebenfalls können sich Personen freiwillig krankenversichern lassen, die zuvor in der Familienversicherung der GKV erfasst wurden, dies aber nicht mehr zutrifft. Es existieren außerdem sehr spezielle Ausnahmeregelungen, die eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV ermöglichen, so beispielsweise für nach dem 31.12.2018 ausgeschiedene Soldaten oder für Arbeitnehmer, die zuvor im Ausland gearbeitet haben.

● Die Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung

Die Voraussetzungen für einen Beitritt werden vom Gesetzgeber bestimmt und sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Der Gesetzgeber spricht von einer Versicherungsberechtigung. Diese legt fest, dass ein Beitritt möglich ist, wenn eine Person einerseits aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und andererseits eine vordefinierte Vorversicherungszeit erfüllt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang jedoch, warum zuvor eine Versicherungspflicht bestand. Deshalb ist es beispielsweise Personen möglich, sich freiwillig krankenversichern zu lassen, wenn sie zuvor über die Familienversicherung erfasst wurden.

Die Voraussetzungen gelten für alle Personengruppen, die:

- Die Person muss in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in der gesetzlichen 
   Krankenkasse versichert gewesen sein.

- Oder die Person war vor Beendigung der Versicherungspflicht für 12 Monate
   durchgängig in der GKV versichert.

● Die Vorgehensweise

  1. Sind Sie unmittelbar zuvor in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder familienversichert gewesen, werden Sie automatisch freiwillig krankenversichert. Sie  müssen nichts weiter tun.
     
  2. Sind Sie selbständig und möchten sich freiwillig krankenversichern, wird Ihr Einkommen zunächst einmal geschätzt, um die Höhe der Beiträge zu berechnen. Vergessen Sie nicht,  Ihren Steuerbescheid bei der Krankenkasse einzureichen, um so eventuelle Rückzahlungen zu erhalten.
     
  3. Als Selbständige können Sie wählen, ob Sie Krankentagegeld mitversichern möchten oder nicht. Auch danach richtet sich die Beitragshöhe.

● Die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung

Die Kosten in der freiwilligen GKV richten sich nach der Höhe des Einkommens. Der zu zahlende Prozentsatz beziffert sich pauschal auf 14,6 Prozent, dazu kommen noch ein individueller Zusatzbeitrag sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Zur Berechnung der Beiträge werden alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 Euro, monatlich 5.175 Euro) herangezogen. So ergeben sich für freiwillig versicherte Arbeitnehmer im Jahr 2024 Kosten in Höhe von ca. 780 Euro pro Monat. Der Zusatzbeitrag, der sich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen unterscheidet, sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind darin noch nicht enthalten. Die Hälfte trägt bei Angestellten der Arbeitgeber.

● Die Berechnung der Kosten der freiwilligen Krankenversicherung

- Berechnung für Selbständige und Rentner

Bei freiwillig versicherten Selbständigen, Freiberuflern und Rentnern wird bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge jedoch nicht nur das jeweilige Einkommen berücksichtigt. Vielmehr werden auch andere Einkunftsarten herangezogen. Hierzu zählen:

- Einnahmen aus Kapitalerträgen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

- Fiktives Mindesteinkommen

Bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge ist auch eine Untergrenze zu beachten. So müssen auch Personen, die unterhalb dieser festgelegten Grenze verdienen, Beiträge für ein fiktives Mindesteinkommen entrichten. Dies ist beispielsweise häufig bei Studenten der Fall, die die Voraussetzungen für eine studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllen. Auch Personen ohne Einkommen können sich dadurch trotzdem freiwillig krankenversichern.

Im Jahr 2024 liegt das fiktive Mindesteinkommen für freiwillig Versicherte in der GKV bei 1.178,33 Euro pro Monat. Ist das reale Einkommen geringer, greift das fiktive Mindesteinkommen. Dies ergibt einen monatlichen Beitrag von rund 170 Euro plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung.

● Fristen in der freiwilligen Krankenversicherung

Beim Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen ihre Krankenkasse binnen drei Monaten davon in Kenntnis setzen. Die Frist beginnt mit Ende der Versicherungspflicht.

Sofern ein Arbeitnehmer eine Lohn- oder Gehaltserhöhung erhält und fortan über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann er gegenüber der GKV einen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen einreichen. Geschieht das nicht, wird er automatisch in die freiwillige Krankenversicherung aufgenommen. Ein Wechsel hin zur PKV bleibt aber weiterhin möglich, solange das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Die freiwillige Krankenversicherung unterhält eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Dieser Zeitraum ist auch die Mindestversicherungsdauer. Automatisch endet sie, wenn das Einkommen der versicherten Person unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder bei einer Arbeitslosigkeit. Alle genannten Fristen sind wichtig und müssen eingehalten werden, um Versicherungslücken zu vermeiden.

● Beginn und Ende in der freiwilligen Krankenversicherung

Wer sich freiwillig krankenversichern lässt, nimmt diese mit Ablauf der Pflichtversicherung oder alternativ mit Austritt aus der Familienversicherung auf. Dabei darf jedoch zu keiner Zeit eine Versicherungslücke entstehen.

Die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung ist dann möglich, wenn eine schriftliche Kündigung eingeht. Es gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist. Alternativ endet sie automatisch mit dem Tod oder wenn eine Pflichtversicherung abgeschlossen wird. Letzteres trifft unter anderem dann zu, wenn Angestellte mit hohem Einkommen zuvor freiwillig krankenversichert waren, nun mit einem reduzierten Einkommen aber nicht mehr die Versicherungspflichtgrenze erreichen.

Eine Auflösung ist immer nur dann möglich, wenn ein Nachweis einer neuen abgeschlossenen Krankenversicherung besteht. Es ist unerheblich, ob das eine PKV oder die Pflichtversicherung in der GKV ist. Erforderlich ist das deshalb, weil in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht.

● Vor- und Nachteile einer freiwilligen Krankenversicherung

Vorteile:

- geringere Beiträge als in der privaten Krankenversicherung (PKV) für Selbständige

- Familienversicherung möglich, Kinder beitragsfrei mitversichern

- keine Gesundheitsprüfung wie in der PKV 

- Beiträge unabhängig von Vorerkrankungen

- Wechsel zur PKV später immer noch möglich 

Nachteile:

- bei sehr hohem Einkommen sind die Beiträge unter Umständen höher als bei der PKV

- zum Einkommen zählen auch Einnahmen aus Kapitalanlagen und Vermietung

- Leistungsumfang bleibt beschränkt. Die GKV übernimmt nur die notwendigsten 
   medizinischen Leistungen

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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