Allgemeines
Die Gewerbesteuer ist eine Stadt- bzw. Gemeindesteuer und wird von den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindesteueramt erhoben.
Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Somit ist es gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind.
Die Gewerbesteuer wird als fair empfunden. Sie nimmt tatsächlich die objektive Ertragskraft in den Blick. Sie gibt Gemeinden und Kommunen eine Finanzierungsgrundlage. Sie besitzt mit 24.500 Euro einen hohen Steuerfreibetrag. Bis zu 72.500 Euro können steuerlich begünstigt werden.
Ihre Berechnung ist sehr kompliziert. Die Gemeinden haben wenig Sicherheit, wie viel Geld sie tatsächlich einnehmen können.
Es gibt einen Wettbewerb der Gemeinden um die Betriebe, wodurch die Steuern in bestimmten Regionen immer weiter abgesenkt werden.
Die Zahlung der Steuer ist mit viel Bürokratie verbunden.
Steuerpflichtige
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen.
Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).
Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.
Steuerbefreiung
Von der Gewerbesteuer befreit sind alle Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie alle freien Berufe.
Ferner gibt es so genannte Freigrenzen. Erst, wenn Ihre Einkünfte diese Freigrenzen überschreiten, müssen Sie Gewerbesteuer entrichten.
Freibeträge:
- für natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 €
- Erträge über 24.500 € bis 72.000 € werden mit gestaffelten ermäßigten Gewerbesteuer-
messzahlen (1 bis unter 4,5 %) belegt
Die Berechnung der Gewerbesteuer
Durch den Gewerbesteuerhebesatz und die Steuermesszahl wird die Berechnung der Gewerbesteuer besonders kompliziert. Der Hebesatz, der von jeder Gemeinde individuell festgelegt wird, erfüllt jedoch zwei wichtige Funktionen:
Die Gemeinden in Deutschland bekommen durch die Gewerbesteuer eine eigene Einnahmequelle. Mit dem Gewerbesteuerhebesatz können die Gemeinden eigenständig die tatsächliche Höhe der Abgabe festlegen. Dabei fällt die Steuer in Städten und Ballungsgebieten höher aus, als in ländlicheren Regionen.
Den Betrieben, welche die Abgabe bezahlen, soll Steuergerechtigkeit widerfahren. Durch Berücksichtigung des Gewerbeertrags, der Steuermesszahl und des Steuermessbetrags wird sichergestellt, dass jeder Betrieb wirklich nur nach seiner persönlichen Leistungskraft besteuert wird, da er individuelle Hinzurechnungen und Kürzungen geltend machen kann.
Bemessungsgrundlage
Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn. Im Regelfall wird der Gewinn bzw. Verlust übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG).
Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft – von der Finanzierungsentscheidung des Unternehmers im Einzelfall unabhängiger, realer Gewerbeertrag – eines Gewerbebetriebs abbilden soll.
Hinzurechnungen
Seit 2008 wird ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Finanzierungsaufwand sind die Entgelte für Schulden, die Rentenzahlungen und dauernden Lasten, die Gewinnanteile stiller Gesellschafter und die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen.
Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten ermittelt. Mit der Ausweitung der Regelung ist die zuvor beschriebene EU-Rechtswidrigkeit beseitigt. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.
Neben den Finanzierungsaufwendungen werden noch weitere Positionen dem Gewinn wieder hinzugerechnet: Die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA verteilt worden sind (§ 8 Nr. 4 GewStG), die nach den Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens zuvor steuerfrei gestellten Dividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG), die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen gewerblichen Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG), die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 8 Nr. 9 GewStG) sowie bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 8 Nr. 10 GewStG).
Schema der Hinzurechnungen
Hinzurechnungen:
Zinsen und andere Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG)
+ Rentenzahlungen und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG)
+ Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1c GewStG)
+ 20% der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1d GewStG)
+ 50% der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1e GewStG)
(ab Erhebungszeitraum 2010 reduziert auf 50%)
+ 25% der Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1f GewStG)
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= Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte
− Freibetrag von 100.000 €
= Zwischensaldo
× 25%
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= Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten
Kürzungen
Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen.
Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 15%-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.
Feststellung
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.
Hierbei wird
- der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 GewStG)
- Abzug eines Freibetrags
- bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
- bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)
- Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag
- Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag
- Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl
- seit 2008 gilt eine einheitliche Steuermesszahl mit 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) Unternehmensteuerreform 2008
Die einzelnen Schritte sind also:
Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetriebs nach den Regeln des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes
- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Kürzungen nach § 9 GewStG; Ergebnis: Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Abzug eventueller Verluste aus den Vorjahren
- Abrundung auf volle EUR 100,- ; Ergebnis: Gewerbeertrag
- Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften Abzug des Freibetrages
Ergebnis: gekürzter Gewerbeertrag
- Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl (aktuell 3,5%)
Ergebnis: Gewerbesteuermessbetrag
- Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde
Ergebnis: Festzusetzende Gewerbesteuer
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen von der festzusetzenden Gewerbesteuer.
Ergebnis: Gewerbesteuerzahllast
- Multiplikation der festzusetzenden Gewerbesteuer mit 1/4
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Zunächst einmal wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt. Dafür gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes.
Im nächsten Schritt werden zu dem Gewinn dann die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG hinzuaddiert.
Dazu gehören u. a.:
1. 25% der Summe aus:
2. Gewinnanteile die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA als Tantieme für die Geschäftsführung gezahlt wurden.
3. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft.
4. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Voraussetzung dafür ist, dass diese Aufwendungen bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd angesetzt wurden.
Als nächstes werden dann die Kürzungen nach § 9 GewStG abgezogen.
Dazu zählen u. a.:
Voraussetzung dafür ist, dass diese Erträge bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnerhöhend angesetzt wurden.
Damit erhält man den Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Von diesem werden nun eventuelle Verluste aus den Vorjahren abgezogen.
Das Ergebnis, der Gewerbeertrag, wird auf volle EUR 100,- abgerundet.
Dieser Gewerbeertrag wird nun bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um den Freibetrag gekürzt.
Der Freibetrag beträgt EUR 24.500,- für Einzelunternehmer und EUR 5.000,- für Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.
Der Gewerbeertrag, der auf diese Weise ermittelt wurde, wird nun mit der Gewerbemesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt zurzeit 3,5 %. Das Ergebnis ist dann der Gewerbesteuer-messbetrag.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert.
Der Hebesatz liegt bei mindestens 200 % und liegt in den meisten Gemeinden inzwischen über 400 %.
Das Ergebnis ist dann die festzusetzende Gewerbesteuer.
Im letzten Schritt werden dann von der festzusetzenden Gewerbesteuer die geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen abgezogen. Damit erhält man dann die Gewerbesteuerzahllast, also den Betrag, den man an die Gemeinde zu zahlen hat.
Die Gewerbesteuererklärung
Als Leitsatz lässt sich merken: Jedes Unternehmen, dessen Bestreben auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist und das nicht durch einen Freiberufler oder einen Selbständigen betrieben wird, muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Konkret handelt es sich nach § 25 GewStDV um:
- Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sein sollten
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Juristische Personen des Privatrechts mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Unternehmen, bei denen vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind
- Unternehmen, die vom Finanzamt dazu aufgefordert worden sind
- Selbständige, die ihren Betrieb als (Kapital-)Gesellschaft führen
In jedem Fall gilt, dass Gewerbesteuererklärung nur dann abgegeben werden muss, wenn der Gewerbeertrag den Steuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro übersteigt. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist die Abgabe der Steuererklärung nur dann verpflichtend, wenn das Finanzamt diese explizit angefordert haben sollte.
Die Gewerbesteuerreform 2008 hatte für die Unternehmen allerdings auch unangenehme Konsequenzen. Seit damals werden ein Viertel der aufgewendeten Finanzierungskosten dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, um die Höhe der Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzusichern. Dieser Schritt sollte unbedingt von der Firma selbst erledigt werden, weil dies sonst durch das Finanzamt zu Ungunsten des Betriebs erledigt wird. Allerdings dürfen auch Kürzungen vermerkt werden. Hierbei geht es darum, die Mehrfachbesteuerung zu vermeiden. Ein betriebliches Grundstück unterliegt bereits der Grundsteuer. Aus diesem Grund wird ein Teil des Einheitswerts (1,2 Prozent) vom Gewinnertrag abgezogen.
Die wichtigsten Fakten
- Liegt der Gewinn eines Gewerbes über 24.500 Euro = Gewerbesteuererklärung Pflicht
- Frist für Gewerbesteuererklärung: bis zum 31.05. des Folgejahres
- Gewinnertrag x 0,035 x Hebesatz der Gemeinde = zu zahlende Gewerbesteuer
- Hebesatz für Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde stark
- Großstadt = höherer Hebesatz als in kleinen Gemeinden