Navigation überspringen
WFG Wiki / BWL und Recht

Betriebliche Steuern -B-

Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist eine Stadt- bzw. Gemeindesteuer und wird von den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindesteueramt erhoben.

Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. 

Somit ist es gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind.

Die Gewerbesteuer wird als fair empfunden. Sie nimmt tatsächlich die objektive Ertragskraft in den Blick. Sie gibt Gemeinden und Kommunen eine Finanzierungsgrundlage. Sie besitzt mit 24.500 Euro einen hohen Steuerfreibetrag. Bis zu 72.500 Euro können steuerlich begünstigt werden.

Ihre Berechnung ist sehr kompliziert. Die Gemeinden haben wenig Sicherheit, wie viel Geld sie tatsächlich einnehmen können.

Es gibt einen Wettbewerb der Gemeinden um die Betriebe, wodurch die  Steuern in bestimmten Regionen immer weiter abgesenkt werden.
 

Die Zahlung der Steuer ist mit viel Bürokratie verbunden.

 

Steuerpflichtige

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen.

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). 

Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). 

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.

 

Steuerbefreiung

Von der Gewerbesteuer befreit sind alle Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie alle freien Berufe.

Ferner gibt es so genannte Freigrenzen. Erst, wenn Ihre Einkünfte diese Freigrenzen überschreiten, müssen Sie Gewerbesteuer entrichten.

Freibeträge:

- für natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 €
- Erträge über 24.500 € bis 72.000 € werden mit gestaffelten ermäßigten Gewerbesteuer-
  messzahlen (1 bis unter 4,5 %) belegt

 

Die Berechnung der Gewerbesteuer

Durch den Gewerbesteuerhebesatz und die Steuermesszahl wird die Berechnung der Gewerbesteuer besonders kompliziert. Der Hebesatz, der von jeder Gemeinde individuell festgelegt wird, erfüllt jedoch zwei wichtige Funktionen:

  1. Einnahmequelle der Gemeinden

Die Gemeinden in Deutschland bekommen durch die Gewerbesteuer eine eigene Einnahmequelle. Mit dem Gewerbesteuerhebesatz können die Gemeinden eigenständig die tatsächliche Höhe der Abgabe festlegen. Dabei fällt die Steuer in Städten und Ballungsgebieten höher aus, als in ländlicheren Regionen.

  1. Steuergerechtigkeit

Den Betrieben, welche die Abgabe bezahlen, soll Steuergerechtigkeit widerfahren. Durch Berücksichtigung des Gewerbeertrags, der Steuermesszahl und des Steuermessbetrags wird sichergestellt, dass jeder Betrieb wirklich nur nach seiner persönlichen Leistungskraft besteuert wird, da er individuelle Hinzurechnungen und Kürzungen geltend machen kann.

Bemessungsgrundlage

Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn. Im Regelfall wird der Gewinn bzw. Verlust übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG).

Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft – von der Finanzierungsentscheidung des Unternehmers im Einzelfall unabhängiger, realer Gewerbeertrag – eines Gewerbebetriebs abbilden soll.

Hinzurechnungen

Seit 2008 wird ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Finanzierungsaufwand sind die Entgelte für Schulden, die Rentenzahlungen und dauernden Lasten, die Gewinnanteile stiller Gesellschafter und die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen.

Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten ermittelt. Mit der Ausweitung der Regelung ist die zuvor beschriebene EU-Rechtswidrigkeit beseitigt. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.

Neben den Finanzierungsaufwendungen werden noch weitere Positionen dem Gewinn wieder hinzugerechnet: Die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA verteilt worden sind (§ 8 Nr. 4 GewStG), die nach den Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens zuvor steuerfrei gestellten Dividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG), die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen gewerblichen Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG), die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 8 Nr. 9 GewStG) sowie bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 8 Nr. 10 GewStG). 

Schema der Hinzurechnungen

Hinzurechnungen:

Zinsen und andere Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG)

+ Rentenzahlungen und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG)

+ Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1c GewStG)

+ 20% der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1d GewStG)

+ 50% der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1e GewStG)

(ab Erhebungszeitraum 2010 reduziert auf 50%)

+ 25% der Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1f GewStG)

----------------------------------------------------------------

= Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte

− Freibetrag von 100.000 €

= Zwischensaldo

× 25%

-----------------------------------------------------------------

= Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten

Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen.

Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 15%-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Feststellung

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Hierbei wird

- der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 GewStG)

- Abzug eines Freibetrags

- bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)

- bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)

- Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag

- Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag

- Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl

- seit 2008 gilt eine einheitliche Steuermesszahl mit 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) Unternehmensteuerreform 2008

Die einzelnen Schritte sind also:

Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetriebs nach den Regeln des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes
 

- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Kürzungen nach § 9 GewStG; Ergebnis: Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Abzug eventueller Verluste aus den Vorjahren
- Abrundung auf volle EUR 100,- ; Ergebnis: Gewerbeertrag
- Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften Abzug des Freibetrages
  Ergebnis: gekürzter Gewerbeertrag
- Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl (aktuell 3,5%)
  Ergebnis: Gewerbesteuermessbetrag
- Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde
  Ergebnis: Festzusetzende Gewerbesteuer
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen von der festzusetzenden Gewerbesteuer.
  Ergebnis: Gewerbesteuerzahllast
- Multiplikation der festzusetzenden Gewerbesteuer mit 1/4

 

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Zunächst einmal wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt. Dafür gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes.

Im nächsten Schritt werden zu dem Gewinn dann die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG hinzuaddiert.

Dazu gehören u. a.:
1. 25% der Summe aus:

  • Schuldentgelten (Zinsen, etc.),
  • Renten und dauernden Lasten,
  • Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern,
  • 20% der gezahlten Miete, Pacht und Leasingraten für bewegliche Güter des Anlagevermögens (z. B. Firmenwagen)
  • 50% der gezahlten Miete, Pacht und Leasingraten für unbewegliche Güter des Anlagevermögens (Immobilien)
  • 25% der Ausgaben für die befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen etc.) Soweit sie EUR 100.000,- überschreiten.

2. Gewinnanteile die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA als Tantieme für die Geschäftsführung gezahlt wurden.

3. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft.

4. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Voraussetzung dafür ist, dass diese Aufwendungen bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd angesetzt wurden.

Als nächstes werden dann die Kürzungen nach § 9 GewStG abgezogen.

Dazu zählen u. a.:

  • 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, soweit er nicht von der Grundsteuer befreit ist.
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft sofern die Beteiligung mindestens 15 % des Grund- bzw. Stammkapitals beträgt und die Gesellschaft nicht steuerbefreit ist.
  • Der Teil des Gewinns eines inländischen Unternehmens, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zur Höhe von 20 % des Gewinns vor Abzug der Spenden und Mitgliedsbeiträge bzw. 4 Promille der Summe aus Umsätzen und gezahlten Löhnen und Gehältern.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Erträge bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnerhöhend angesetzt wurden.

Damit erhält man den Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Von diesem werden nun eventuelle Verluste aus den Vorjahren abgezogen.

Das Ergebnis, der Gewerbeertrag,  wird auf volle EUR 100,- abgerundet.
Dieser Gewerbeertrag wird nun bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um den Freibetrag gekürzt.


Der Freibetrag beträgt EUR 24.500,- für Einzelunternehmer und EUR 5.000,- für Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.

Der Gewerbeertrag, der auf diese Weise ermittelt wurde, wird nun mit der Gewerbemesszahl multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt zurzeit 3,5 %. Das Ergebnis ist dann der Gewerbesteuer-messbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert.

Der Hebesatz liegt bei mindestens 200 % und liegt in den meisten Gemeinden inzwischen über 400 %.

Das Ergebnis ist dann die festzusetzende Gewerbesteuer.

Im letzten Schritt werden dann von der festzusetzenden Gewerbesteuer die geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen abgezogen. Damit erhält man dann die Gewerbesteuerzahllast, also den Betrag, den man an die Gemeinde zu zahlen hat.

 

Die Gewerbesteuererklärung

Als Leitsatz lässt sich merken: Jedes Unternehmen, dessen Bestreben auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist und das nicht durch einen Freiberufler oder einen Selbständigen betrieben wird, muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Konkret handelt es sich nach § 25 GewStDV um:

- Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sein sollten

- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

- Juristische Personen des Privatrechts mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

- Unternehmen, bei denen vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind

- Unternehmen, die vom Finanzamt dazu aufgefordert worden sind

- Selbständige, die ihren Betrieb als (Kapital-)Gesellschaft führen

In jedem Fall gilt, dass Gewerbesteuererklärung nur dann abgegeben werden muss, wenn der Gewerbeertrag den Steuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro übersteigt. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist die Abgabe der Steuererklärung nur dann verpflichtend, wenn das Finanzamt diese explizit angefordert haben sollte.

Die Gewerbesteuerreform 2008 hatte für die Unternehmen allerdings auch unangenehme Konsequenzen. Seit damals werden ein Viertel der aufgewendeten Finanzierungskosten dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, um die Höhe der Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzusichern. Dieser Schritt sollte unbedingt von der Firma selbst erledigt werden, weil dies sonst durch das Finanzamt zu Ungunsten des Betriebs erledigt wird. Allerdings dürfen auch Kürzungen vermerkt werden. Hierbei geht es darum, die Mehrfachbesteuerung zu vermeiden. Ein betriebliches Grundstück unterliegt bereits der Grundsteuer. Aus diesem Grund wird ein Teil des Einheitswerts (1,2 Prozent) vom Gewinnertrag abgezogen.

 

Die wichtigsten Fakten

- Liegt der Gewinn eines Gewerbes über 24.500 Euro = Gewerbesteuererklärung Pflicht

- Frist für Gewerbesteuererklärung: bis zum 31.05. des Folgejahres

- Gewinnertrag x 0,035 x Hebesatz der Gemeinde = zu zahlende Gewerbesteuer

- Hebesatz für Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde stark

- Großstadt = höherer Hebesatz als in kleinen Gemeinden

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

Vielleicht auch interessant?

Abschreibung (AfA)

Im Rechnungswesen bezeichnet man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die bei Anlage- oder Umlaufvermögensgegenständen auftreten, als Abschreibung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

- Was sind überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen? -

Alternative Finanzierung -A-

- Finanzierung im Wandel -

Alternative Finanzierung -B-

- Crowdfunding -

Alternative Finanzierung -C-

- Factoring - Keine Zahlungsausfälle -

Alternative Finanzierung -D-

- Leasing - Statt kaufen und finanzieren -

Alternative Finanzierung -E-

- Mietkauf - Erst mieten, dann kaufen -

Alternative Finanzierung -F-

- Borrowing Base. Eine Alternative zum klassischen Betriebsmitteldarlehen -

Alternative Finanzierung -G-

- Business Angels – Mehr als nur Geldgeber -

Alternative Finanzierung -H-

- Lieferantenkredit – Eine teure Finanzierungsalternative -

Alternative Finanzierung -I-

- Einkaufsfinanzierung einmal anders -

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -A-

Maßnahmen im Sanierungsfall

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -B-

Maßnahmen im Insolvenzfall

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -C-

Betriebsübernahme (§ 613 a BGB)

Arbeitsrecht in der Unternehmenskrise -D-

Tipps für Arbeitnehmer

Betriebliche Steuern -A-

- Umsatzsteuer -

Betriebliche Steuern -C-

- Lohnsteuer -

Betriebliche Steuern -D-

- Grundsteuer -

Betriebliche Versicherungen -A-

- Aufbau eines Risikomanagements -

Betriebliche Versicherungen -B-

- Betriebliche Absicherung, ein unbedingtes Muss! -

Betriebliche Versicherungen -C-

- Betriebshaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -D-

- Produkthaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -E-

- Umwelthaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -F-

- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -G-

- Vertrauensschadenversicherung -

Betriebliche Versicherungen -H-

- Berufshaftpflichtversicherung -

Betriebliche Versicherungen -I-

- Betriebliche Rechtschutzversicherung -

Betriebliche Versicherungen -J-

- Betriebsunterbrechungsversicherung -

Betriebliche Versicherungen -K-

- Betriebsunterbrechungsversicherung für Maschinen -

Betriebliche Versicherungen -L-

- Betriebliche Versicherungen -

Betriebliche Versicherungen -M-

- Ertragsausfallversicherung -

Betriebliche Versicherungen -N-

- Cyper-Versicherung -

Betriebliche Versicherungen -O-

- Elektronik-Versicherung -

Betriebliche Versicherungen -P-

- Feuerversicherung -

Betriebliche Versicherungen -Q-

- Gewerbegebäudeversicherung -

Betriebliche Versicherungen -R-

- Geschäftsinhaltsversicherung -

Betriebliche Versicherungen -S-

- Schlüsselkraftversicherung -

Betriebliche Versicherungen -T-

- Sonstige Sachversicherung -

Betriebliche Versicherungen -U-

- Versicherungstechnische Aspekte: Versicherungsvertrag -

Betriebliche Versicherungen -V-

- Versicherungstechnische Aspekte: Schadensregulierung -

Betriebliche Versicherungen -W-

- Versicherungstechnische Aspekte: Ermittlung der Deckungssumme -

Betriebliche Versicherungen -X-

- Versicherungstechnische Aspekte: Die wichtigsten Wertebegriffe der Versicherer -

Das Arbeitnehmererfindungsrecht

Unter dem Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle dienstlichen technischen Erfindungen von abhängig Beschäftigten in Unternehmen oder im öffentlichen Dienst, auch an Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen

Das betriebliche Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist die systematische und zielorientierte Steuerung aller betrieblichen Prozesse

Das Lieferkettengesetz

Wer ist betroffen?

Das Patentanmeldeverfahren -A-

Die Behörden des gewerblichen Schutzes

Das Patentanmeldeverfahren -B-

Das nationale Anmeldeverfahren

Das Patentanmeldeverfahren -C-

-Das europäische Anmeldeverfahren-

Das Patentanmeldeverfahren -D-

-Das Weltanmeldeverfahren (PCT-Verfahren)-

Das Patentanmeldeverfahren -E-

- Der Patentanwalt -

Das Schutzrecht als Wirtschaftsgut

- Das Verbietungsrecht -

Datenschutz im Unternehmen

Bei nicht Beachtung der Datenschutzgrundverordnung drohen empfindliche Strafen!

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -A-

- Der Insolvenzplan -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -B-

- Die Bestandteile des Insolvenzplans -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -C-

- Muster eines Insolvenzplans -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -D-

- Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens -

Der Insolvenzplan als Instrument einer Firmensanierung -E-

- Sanierungseffekte eines Insolvenzplans -

Der Liquiditätskompass -A-

- Die BWA-Auswertung -

Der Liquiditätskompass -B-

- Basiswissen Bilanzanalyse -

Der Liquiditätskompass -C-

- Eine Bilanzanalyse am praktischen Beispiel -

Der Liquiditätskompass -D-

- Die Liquiditätsplanung -

Die Durchsetzung von Schutzrechten -A-

Der Schutzinhaber

Die Durchsetzung von Schutzrechten -B-

Der Schutz Dritter vor ungerechtfertigten Schutzrechten

Ehevertrag

- Eine Maßnahme zur Unternehmenssicherung -

Einkommensteuer -A-

Allgemeines zur Einkommensteuer

Einkommensteuer -B-

Die sieben Einkunftsarten

Einkommensteuer -C-

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Einkommensteuer -D-

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Einkommensteuer -E-

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkommensteuer -F-

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensteuer -G-

Einkünfte aus Gewerbebetriebe

Einkommensteuer -H-

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkommensteuer -I-

Sonstige Einkünfte

Einkommensteuer -J-

Ermittlung der Steuerschuld

Einkommensteuer -K-

Steuerfreie und steuerermäßigte Einkommen

Einkommensteuer -L-

Werbekosten

Einkommensteuer -M-

Sonderausgaben

Einkommensteuer -N-

Außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuer -O-

Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Einkommensteuer -P-

Sachbezüge

Einkommensteuer -Q-

Veranlagungsformen

Einkommensteuer -R-

Einkommensbesteuerung von Personengesellschaften

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -A-

Betriebliche Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Liquidität

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -B-

Liquiditätszufuhr durch Eigenkapital

Finanzierungsinstrumente in der Unternehmenskrise -C-

Die Unterstützung der Hausbank

Forderungsmanagement bei KMUs -A-

- Begriffsbestimmung -

Forderungsmanagement bei KMUs -B-

-Aufgaben des Forderungsmanagements-

Forderungsmanagement bei KMUs -C-

- Kundenverhalten -

Forderungsmanagement bei KMUs -D-

- Die Bonitätsprüfung der Kunden -

Forderungsmanagement bei KMUs -E-

- Sicherung von Forderungen -

Forderungsmanagement bei KMUs -F-

- Der Einzug von Forderungen. Forderungsverzug -

Forderungsmanagement bei KMUs -G-

- Der Einzug von Forderungen. Verzugszinsen und Ersatz Verzögerungsschaden -

Forderungsmanagement bei KMUs -H-

- Der Einzug von Forderungen. Das außergerichtliche Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -I-

- Der Einzug von Forderungen. Das Inkasso-Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -J-

- Der Einzug von Forderungen. Das gerichtliche Mahnverfahren -

Forderungsmanagement bei KMUs -K-

- Der Einzug von Forderungen. Das europäische Mahnverfahren

Forderungsmanagement bei KMUs -L-

- Zehn Tipps für ein stabiles Forderungsmanagement -

Gewerbliche Schutzrechte -A-

- Wirtschaftliche Bedeutung-

Gewerbliche Schutzrechte -B-

- Übersicht: Gewerbliche Schutzrecht -

Gewerbliche Schutzrechte -C-

- Die nationalen Schutzrechte. Das Patent -

Gewerbliche Schutzrechte -D-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Gebrauchsmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -E-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Markenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -F-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Geschmacksmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -G-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Topographienschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -H-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Urheberschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -I-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Sorten- und Artenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -J-

- Die Auslandschutzrechte. Das Europapatent -

Gewerbliche Schutzrechte -K-

- Die Auslandschutzrechte. Das europäische Gemeinschaftspatent -

Gewerbliche Schutzrechte -L-

-Die Auslandschutzrechte. Das Weltpatent-

Insolvenzrecht -A-

- Kleine Einführung -

Insolvenzrecht -B-

- Historie -

Insolvenzrecht -C-

- Gliederung Insolvenzordnung -

Insolvenzrecht -D-

- Insolvenzgründe -

Insolvenzrecht -E-

- Das Insolvenzverfahren -

Insolvenzrecht -F-

- Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens -

Insolvenzrecht -G-

- Wichtige Begriffe des Insolvenzverfahrens -

Insolvenzrecht -H-

- Sonstige Problemfälle -

Insolvenzrecht -I-

- Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz -

Kapitalertragsteuer

- Was ist die Kapitalertragsteuer? -

Körperschaftsteuer -A-

- Steuerpflicht -

Körperschaftsteuer -B-

- Verdeckte Gewinnausschüttung -

Körperschaftsteuer -C-

- Verdeckte Einlagen -

Körperschaftsteuer -D-

- Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen -

Körperschaftsteuer -E-

- Berechnung der Körperschaftsteuer -

Körperschaftsteuer -F-

- Gewinnermittlung -

Körperschaftsteuer -G-

- Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Dividenden) -

Patentrechtsschutzversicherung

- Streitigkeiten auf Rechtsgebieten abdecken -

Preisangabenverordnung

- Preise richtig darstellen, sonst drohen Bußgeld -

Private Versicherungen -A-

- Die Kranken- und Pflegeversicherung Dringend notwendig -

Private Versicherungen -B-

- Die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -C-

- Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -D-

- Selbständige und die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -E-

- Die private Krankenversicherung -

Private Versicherungen -F-

- Was tun, wenn die private Krankenversicherung nicht zahlt? -

Private Versicherungen -G-

- Medizinische Notwendigkeit -

Private Versicherungen -H-

- Abrechnung in der privaten Krankenversicherung -

Private Versicherungen -I-

- Die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -J-

- Die Steuer und die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -K-

- Die private Krankenzusatzversicherung -

Private Versicherungen -L-

- Die private Berufsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -M-

- Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -N-

- Die private Unfallversicherung -

Private Versicherungen -O-

- Die gesetzliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -P-

- Die betriebliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -Q-

- Allgemeines zur Rentenversicherung -

Private Versicherungen -R-

- Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge) -

Private Versicherungen -S-

- Die staatliche geförderte Altersvorsorge (Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge) -

Private Versicherungen -T-

- Staatlich nichtgeförderte Altersvorsorge (Private Vorsorge) -

Private Versicherungen -U-

- Andere Formen der Altersvorsorge -

Private Versicherungen -V-

- Rentenbesteuerung -

Private Versicherungen -W-

- Arbeitslosenversicherung -

Sanierungskonzept -A-

- Ein Weg aus der Unternehmenskrise -

Sanierungskonzept -B-

- Voraussetzungen für eine Sanierung -

Sanierungskonzept -C-

- Sanierungsprüfung durch die Hausbank -

Sanierungskonzept -D-

- Sanierungskonzept -

Sanierungskonzept -E-

- Sanierungskonzeptmuster -

Sanierungskonzept -F-

- Beurteilung eines Sanierungskonzeptes -

Sanierungskonzept -G-

- Ablauf einer Unternehmenssanierung -

Unternehmen ohne Notfall- oder Nachfolgeregelung

- Wer führt das Unternehmen, wer ist der Nachfolger, die Nachfolgerin im Todesfall? -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -A-

- Früh erkennen heißt früh handeln -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -B-

- Begriffsbestimmung Krise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -C-

- Krisenursachen -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -