● Verzugszinsen / Ersatz des Verzögerungsschadens
Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen verlangen.
- Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt.
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden beziehungsweise Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde außerdem eine Pauschale Strafzahlung von 40,00 Euro eingeführt, die der Gläubiger einer Entgeltforderung von seinem Schuldner, der kein Verbraucher ist (§288 Abs. 5 BGB), verlangen kann.
- Verzögerungsschaden
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden können beispielsweise die Kosten der Mahnung bilden, sofern die Mahnung nach Verzugseintritt erfolgte. Die den Schuldner erst in Verzug setzende Erstmahnung fällt nicht darunter (zum Eintritt des Verzugs siehe oben). Der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung stellt keine erstattungsfähigen Kosten dar. Mahnt der Gläubiger selbst, sind nach derzeitiger Rechtsprechung 1,00 bis 2,50 Euro zu veranschlagen.
Die Ersatzpflicht für Verzugsschäden erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war.