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Insolvenzrecht -E-

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Schritt 1: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gläubiger oder den Schuldner

Schritt 2: Einleitung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht

- Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen

- Zulassung des Antrags

- ggf. Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen

Ergebnis: a) Abweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet
 b) Abweisung des Antrags mangels Masse
 c) ggf. Einstellung nach $$ 207-216 InsO
 d) Fortführung des Verfahrens

Schritt 3: Eröffnungsbeschluss

Schritt 4: Berichtstermin

Entscheidung der Gläubiger über Verfahrensfortführung und Art der Verwertung

Schritt 5: Prüfungstermin

Schritt 6: Verteilung des Verwertungserlöses bis zur Schlussverteilung

Schritt 7: Aufhebung des Insolvenzverfahrens

 

Insolvenzantrag und Eröffnungsgrund

Der Schuldner kann selbst einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen (Eigenantrag, vgl. § 13 InsO). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kann jedes Mitglied des Vertretungsorgans den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person stellen. Juristische Personen sind sogar verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen (vgl. § 15a InsO). 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann aber auch dessen Gläubiger beantragen (vgl. § 14 InsO). Dies setzt ein rechtliches Interesse des Gläubigers voraus und die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes. 

 

Wann ist ein Gläubigerantrag zulässig?

rechtliches Interesse 

- ohne Zwangsvollstreckung: ja 

- Verfolgung insolvenzfremder Zwecke: nein 

- Forderung bedingt oder gestundet: nein 

- Einrede der Verjährung erhoben: nein 

- Teilzahlungen des Schuldners: ja 

- vollständige Absicherung der Forderung: nein 

Glaubhaftmachung der Forderung 

- substantiierte Darlegung der Forderung und des Eröffnungsgrundes 

- Problem beim Bestreiten nicht titulierter Forderungen im Gegensatz zu titulierten
       Forderungen 

- Es müssen Beweismittel vorgelegt werden, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (z. B. fruchtloser Vollstreckungsversuch; eigene Erklärung des Schuldners, dass er zahlungsunfähig ist; kurze Zeit vor Antragstellung abgegebene eidesstattliche Versicherung des Schuldners; offene Forderungen bei Sozialversicherungsträgern, Energielieferanten und Arbeitnehmern) 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. § 16 InsO). 

Als Eröffnungsgrund kommen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) und bei juristischen Personen die Überschuldung (vgl. § 19 InsO) in Betracht. Bei einem Eigenantrag ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichend (vgl. § 18 InsO). 

Insolvenzeröffnungsverfahren

Nach Antragseingang hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (vgl. § 21 InsO). 

In der Regel wird das Gericht als vorläufige Maßnahme einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Wenn zudem dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). 

Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, 

- das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, 

- ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; 

- zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. 

Mittelung an die Staatsanwaltschaft

Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere so genannte Insolvenzdelikte oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, aber auch Betrug oder Untreue ergibt. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Häufigstes Problem ist die rechtzeitige und vollständige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) für den oder die Mitarbeiter (auch den Geschäftsführer). Mit der Änderung des § 266 a StGB zum 1. August 2004 werden neben den Arbeitnehmeranteilen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitgeberanteile erfasst. Bis zum 31. Juli 2004 war nach § 266 a StGB a. F. nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar. Während der 5. Strafsenat des BGH die Strafbarkeit nach § 266a StGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG bejaht, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht vorrangig abgeführt werden, entschied sich der 2. Zivilsenat des BGH dagegen. Ihm zufolge kommt den Sozialversicherungsträgern keine vorrangige Stellung gegenüber anderen Gläubigern zu. Im Falle von dennoch geleisteten Zahlungen, sind diese gemäß 3 129 ff. InsO anfechtbar und der Geschäftsführer aufgrund der Verletzung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig. (vgl. hierzu DB 2005 Seite 1321 ff.).

Ein großes Haftungsfeld bei Insolvenzen ist die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erstellung der Handelsbilanzen (vgl. §§ 140, 141 AO). Für die straf- wie zivilrechtliche Prüfung auf Überschuldung ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz ausreichend. Vielmehr ist immer ein gesonderter Überschuldungsstatus nötig. Hat ein Unternehmen Bankkredite, dann sind die Handelsbilanzen auch auf Kreditbetrug zu prüfen. Zu einem Kreditantrag gehört gemäß § 18 KWG die Handelsbilanz, nicht die weniger aussagekräftige Steuerbilanz.

 

Eröffnungsbeschluss

Zuständigkeit

Wer entscheidet über den Eröffnungsbeschluss? 

- Ist ein Insolvenzantrag zulässig und begründet, entscheidet das Gericht hierüber durch 
   Beschluss. 

- Innerhalb des Gerichts ist der Insolvenzrichter zuständig. 

 

Ernennung des Insolvenzverwalters

Wie wird der Insolvenzverwalter ernannt? 

- Mit Eröffnungsbeschluss ernennt das Gericht den Insolvenzverwalter. 

- Statt der Bestellung eines Insolvenzverwalters kann auch die Eigenverwaltung angeordnet werden, sofern dies beantragt wurde. In diesem Fall wird dem Schuldner nach § 270 InsO ein Sachwalter zur Seite gestellt. 

 

Welche Kriterien gibt es für die Ernennung? 

- Für die Ernennung des Insolvenzverwalters gibt es eine Reihe von Kriterien, die in § 56 InsO niedergelegt sind. 

- Vor allem muss der Insolvenzverwalter geschäftskundig und vom Schuldner unabhängig sein. 

- Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt war und dieser einen einstimmigen Vorschlag unterbreitet. Von einem solchen Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn diese Person ungeeignet ist. 

 

Weiterer Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Welchen weiteren Inhalt hat der Eröffnungsbeschluss? 

- Einzelheiten zum Eröffnungsbeschluss sind zunächst in § 27 InsO geregelt. 

- Insbesondere sind genaue Angaben zu Schuldner und Insolvenzverwalter zu machen und es ist die Stunde der Eröffnung anzugeben. 

- Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger dazu aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer festzulegenden Frist von 2 Wochen bis 3 Monaten beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 InsO). Ferner sind sie aufzufordern, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen (§ 28 InsO). 

- Im Eröffnungsbeschluss werden die Termine für die ersten beiden Gläubigerversammlungen (einen Berichtstermin und einen Prüftermin) festgelegt (§ 29 InsO). 

- Daneben kann der Eröffnungsbeschluss noch weitere freiwillige Angaben enthalten. Hierbei hat es sich eingebürgert, den Eröffnungsgrund anzugeben. Darüber hinaus kann der Beschluss beispielsweise Einzelheiten über einen vorläufigen Gläubigerausschuss oder sonstige Verfahrensanordnungen enthalten. 

Der Eröffnungsbeschluss stellt eine wesentliche Zäsur im Insolvenzverfahren dar, deren Eintritt zeitlich sehr genau festgehalten werden muss. Gerade wegen der weitreichenden Folgen, vor allem, weil bis zur Eröffnung Insolvenzgeld gezahlt wird, wird häufig versucht, Tag und Stunde der Eröffnung genau festzulegen. 

Wann tritt der Eröffnungsbeschluss in Kraft?

- Der Eröffnungsbeschluss tritt immer mit Unterzeichnung in Kraft. 

- Eine andere Frage ist, ob der Beschluss zwingend sofort gefasst werden muss, wenn und sobald die Entscheidung getroffen werden kann. Dies ist noch nicht endgültig geklärt, man wird aber wohl einen gewissen Spielraum des Richters annehmen können. 

 

Rechtsmittel

Welche Rechtsmittel stehen gegen den Eröffnungsbeschluss zur Verfügung? 

- Gegen den Eröffnungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, welche aber nach §34 Abs. 2 InsO nur dem Schuldner zusteht. Diese führt dazu, dass das Verfahren vor einer vollständigen zweiten Tatsacheninstanz erneut geführt wird, weshalb auch neue Tatsachen uneingeschränkt berücksichtigt werden.

 

Folgen der Eröffnung

Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss hat weitreichende Folgen für die Rechtsstellung des Schuldners, des Gerichts und der anderen Beteiligten. 

  1. Schuldner

Welche Folgen hat der Eröffnungsbeschluss für den Schuldner?

- Gemäß § 80 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, zu verwalten oder darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. 

- Verfügungen des Schuldners sind von diesem Zeitpunkt an unwirksam (§ 81 InsO). 

  1. Gericht

Welche Bedeutung hat der Eröffnungsbeschluss für das Gericht?

- Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die funktionelle Zuständigkeit vom Richter auf den Rechtspfleger über. 

- Der Richter bleibt nur insoweit zuständig, wie er sich dies im Eröffnungsbeschluss vorbehalten hat oder Maßnahmen getroffen werden sollen, die dem Richter vorbehalten sind. 

- Der Richter kann das Verfahren aber auch im Übrigen jederzeit wieder an sich ziehen. 

  1. Insolvenzverwalter

Wie wirkt sich der Eröffnungsbeschluss auf den Insolvenzverwalter aus?

- Es ist umstritten, ob seine Rechtsstellung bereits durch den Eröffnungsbeschluss begründet wird, oder ob daneben noch die Zustellung der Bestellungsurkunde oder eine Annahme notwendig ist. 

- Jedenfalls bildet der Eröffnungsbeschluss die Grundlage der Bestellung des Insolvenzverwalters. 

  1. Gläubiger und sonstige Beteiligte

Welche Auswirkungen hat der Eröffnungsbeschluss auf die Gläubiger?

- Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts geltend machen. D. h. die Forderungen sind nach § 174 InsO zur Tabelle anzumelden. 

- Die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger werden nicht von dieser Norm erfasst und können ihre Rechte daher weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften wahrnehmen. 

- Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Schuldnervermögen zulässig (§ 89 InsO). 

- Eine bestehende Aufrechnungslage wird nach § 94 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht beseitigt, sodass die Aufrechnung nach wie vor möglich ist. 

Was ist, wenn Leistungen an den Schuldner erbracht werden müssen?

- Neben der Pflicht zur Anmeldung von Forderungen und Sicherungsrechten beinhaltet § 82 InsO auch die Regelung, dass Leistungen vom Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses an nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten sind. 

- Leistungen an den Schuldner haben nach § 82 InsO dennoch befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Eröffnungsbeschluss nicht kannte, was vor dessen Bekanntmachung vermutet wird. 

Was geschieht allgemein mit Verträgen in der Insolvenz?

- Für Vertragspartner des Schuldners ist wichtig, dass der Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die von beiden Seiten noch nicht erfüllt wurden, nach § 103 InsO ein Wahlrecht hat, ob er diesen erfüllt oder nicht. 

- Lehnt er die Erfüllung ab, kann der Erfüllungsanspruch nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Waren mit einem Marktpreis oder Finanzprodukten, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird, kann keine Erfüllung verlangt werden. 

Gibt es Ansprüche, die auch in der Insolvenz durchgesetzt werden können?

- Ist ein Anspruch durch eine Vormerkung gesichert kann er nach § 106 InsO auch in der Insolvenz durchgesetzt werden (Insolvenzfestigkeit der Vormerkung). 

- Ebenso wie die Vormerkung ist auch das Anwartschaftsrecht insolvenz fest. Hat der Vertragspartner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und erhalten, kann er auch im Insolvenzverfahren die Erfüllung verlangen. Sofern der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt, erstarkt sein Anwartschaftsrecht deshalb unabhängig von der Insolvenz zum vollwertigen Eigentum. 

- Hat der Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft, ändert dies an sich nichts am Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieses ist nach § 107 Abs. 2 InsO grundsätzlich aber nicht unverzüglich nach Aufforderung, sondern erst unverzüglich nach dem Berichtstermin auszuüben. Dem Insolvenzverwalter wird hierdurch die Möglichkeit gegeben, das Unternehmen bis zum Berichtstermin fortzuführen, ohne die Sache bereits im Vorfeld herausgeben oder Erfüllung wählen zu müssen. 

Welche Besonderheiten gelten bei Miet-, Pacht- und Dienstverträgen?

- Nach § 108 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände und Räume auch in der Insolvenz fort. 

- Ist der Schuldner Mieter oder Pächter eines unbeweglichen Gegenstandes oder Raumes, steht dem Insolvenzverwalter aber ein Kündigungsrecht nach § 109 Abs. 1 InsO zu. Hiernach kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern keine kürzere Frist (aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung) maßgeblich ist. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob eine längere Kündigungsfrist vorgesehen ist oder das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. 

- Ist der Schuldner Vermieter oder Verpächter, sind Verfügungen, die er im Vorfeld über Miet- oder Pachtforderungen getätigt hat, nach § 110 InsO nur wirksam, soweit sich die Miete/Pacht auf den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monat bezieht. Bei Eröffnung nach dem fünfzehnten eines Monats ist auch eine Verfügung über Miete/Pacht des Folgemonats wirksam. Für den Mieter/Pächter bedeutet das, dass Zahlungen für spätere Zeiträume doppelt erbracht werden müssen. Ihm steht zwar ein Bereicherungsanspruch aufgrund der ersten Zahlung zu, wurde diese an den Schuldner erbracht, kann er diese aber nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 

- § 112 InsO schränkt die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter/Verpächter des Schuldners ein. Die Kündigung kann nicht auf einen Verzug, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners gestützt werden. 

Gibt es Besonderheiten beim Erwerb eines Miet- oder Pachtobjekts aus der Insolvenzmasse?

- Veräußert der Insolvenzverwalter ein Miet- oder Pachtobjekt, kann der Erwerber nach § 111 InsO unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung muss zum erstmöglichen Termin erfolgen. 

Welche Besonderheiten gelten bei Darlehensverträgen?

- Um Darlehensnehmer des Insolvenzschuldners nicht zur sofortigen Rückzahlung zu zwingen, ordnet § 108 Abs. 2 InsO an, dass ein Darlehensvertrag, sofern das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, fortbesteht. 

Was gilt bei Dienstverhältnissen?

- Dienstverhältnisse bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO fort. 

- Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder den Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Was passiert mit Aufträgen und Vollmachten, die der Schuldner erteilt hat?

- Nach § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 

- Ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden, hat der Beauftragte die Geschäftsbesorgung fortzusetzen und ist mit seinen Ansprüchen aus dieser Fortsetzung Massegläubiger. Dies gilt nach § 116 InsO auch für Geschäftsbesorgungsverträge. Hierbei gilt für Vergütungsansprüche das Gleiche wie für Ersatzansprüche. 

- Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt ebenfalls durch die Verfahrenseröffnung. Sie gilt aber insoweit als fortbestehend wie auch ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag fortbesteht. 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Auflösung einer Personengesellschaft wegen der Insolvenz eines Gesellschafters?

- Wenn eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine KGaA durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst wird, ist der Gesellschafter hinsichtlich der Ansprüche, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, ebenfalls Massegläubiger 

- Für Ansprüche für die Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger. 

- Diese Norm hat vor allem für die GbR Relevanz, weil hier die Auflösung bei Gesellschafterinsolvenz der gesetzliche Regelfall ist. Bei den übrigen Gesellschaften bedarf es einer entsprechenden Satzungsregelung. 

Kann von den Vorschriften über die Folgen der Insolvenzeröffnung abgewichen werden und ist es möglich, sich vertraglich gegen die Insolvenz eines Vertragspartners abzusichern?

Nach § 119 InsO sind Vereinbarungen, wodurch im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Fragen der Fortgeltung oder Beendigung von Verträgen im Insolvenzverfahren oder besonderer Kündigungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters sind daher der Disposition der Vertragsparteien entzogen. Davon zu trennen ist die Frage nach der Zulässigkeit vertraglicher Lösungsklauseln. Hierunter versteht man Vertragsbestimmungen, die an ein bestimmtes Ereignis die aufschiebend bedingte Vertragsbeendigung knüpfen oder der anderen Partei ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gewähren. 

Welche Arten von vertraglichen Lösungsklauseln sind zu unterscheiden?

- Vertragliche Lösungsklauseln, die direkt an den Insolvenzantrag oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfen, werden als insolvenzabhängige Lösungsklauseln bezeichnet. Wird hingegen nicht unmittelbar an Insolvenzantrag oder –eröffnung angeknüpft, sondern an andere Umstände wie z.B. an den Zahlungsverzug, sonstige Vertragsverletzungen oder die Vermögensverschlechterung des Vertragspartners, spricht man von insolvenzunabhängigen Lösungsklauseln. 

Sind insolvenzunabhängige Lösungsklauseln zulässig?

- Insolvenzunabhängige Lösungsklauseln werden grundsätzlich als wirksam angesehen. 

Wie ist die Zulässigkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln zu beurteilen?

- Der BGH hat im Rahmen einer jüngeren Entscheidung die in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie enthaltene insolvenzabhängige Lösungsklausel für unwirksam gemäß § 119 InsO erachtet, da hierdurch das Wahlrecht des Insolvenzverwalter nach den §§ 103 ff. InsO eingeschränkt werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. 11. 2012, Az.: IX ZR 169/11; u.a. veröffentlicht in NZI 2013, 178). Dies würde nach Auffassung des BGH nur dann nicht gelten, wenn die Vereinbarung einer gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit entspricht. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall knüpfte die Lösungsklausel an die Insolvenzantragstellung an, also einem Umstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit vor dem Zeitpunkt, ab dem der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach §§ 103 ff. InsO überhaupt ausüben kann. Trotzdem sei die Lösungsklausel unwirksam gemäß § 119 InsO. Hauptargument des BGH ist der Umstand, dass der Dritte Teil der InsO auch Vorschriften beinhaltet, die bereits im Vorfeld der Verfahrenseröffnung wirken (z.B. § 112 InsO). Damit § 119 InsO nicht leer läuft, sei eine Anknüpfung an die  vorangehenden Ereignisse ebenso zu behandeln wie eine Anknüpfung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Entscheidungsbegründung des BGH lässt vermuten, dass er wohl auch allgemein dazu tendiert, insolvenzabhängige Lösungsklauseln für unzulässig zu halten. 

- Einer in der Fachliteratur und z.B. vom OLG München vertretenen Auffassung nach seien insolvenzabhängige Lösungsklauseln wirksam. Hiernach würden Lösungsklauseln von §119 InsO nicht erfasst, weil diese Klauseln den Bestand des Vertrages betreffen, nicht aber dessen Abwicklung im Sinne der Bestimmungen der §§ 103 bis 118 InsO. Zudem wird angeführt, dass ursprünglich ein ausdrückliches Verbot solcher Klauseln angedacht war, dann aber vom Rechtsausschuss des Bundestages im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen und vom Bundestagsplenum nicht wieder aufgegriffen wurde. Aufgrund der vorstehend skizzierte BGH-Auffassung besteht aber dennoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die unterinstanzlichen Gerichte insolvenzabhängige Lösungsklauseln für unwirksam gemäß § 19 InsO erachten

- Rechtshandlungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und dennoch wirksam sind (z. B. wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs) sind nach §147 InsO anfechtbar. 

Wie wird das Insolvenzverfahren beendet?

- Aufhebung des Verfahrens 

- Einstellung des Verfahrens 

 

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wie wird das Insolvenzverfahren aufgehoben?

- Nach der Schlussverteilung beschließt das Insolvenzgericht gemäß § 200 InsO die
   Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

 

Einstellung des Insolvenzverfahrens

Wann wird das Insolvenzverfahren eingestellt?

- Stellt sich nach der Eröffnung heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach § 207 InsO ein. 

- Das Verfahren kann ferner wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes oder mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt werden.

Was passiert, wenn die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten, aber nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten genügt?

- In diesem Fall zeigt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Das gleiche gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. 

- Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen werden, sind vorrangig vor den übrigen Masseverbindlichkeiten. Dadurch hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, neue Verbindlichkeiten einzugehen, die vorrangig befriedigt werden. 

- In diesem Fall greift nach § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot für Massegläubiger. 

- Ferner ist ein Insolvenzplan zu erstellen, in welchem die Massegläubiger die Rolle der Insolvenzgläubiger einnehmen. 

- Sobald die Masse unter den Massegläubigern verteilt wurde, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 211 InsO ein. 

 

Verwaltung und Verwertung der Masse

Verwaltung der Masse

Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht zur sofortigen Inbesitznahme und Verwaltung der Masse (§§ 80 Abs. 1 InsO, 148 InsO). Gibt der Schuldner die Masse nicht heraus, so kann der Verwalter dies im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Als Titel genügt der Eröffnungsbeschluss (§ 148 Abs. 2 Satz 1). 

Bei der Masse, die der Insolvenzverwalter bei Übernahme seines Amtes vorfindet, handelt es sich noch nicht um die verteilungsfähige Masse, aus deren Verwertungserlös die Insolvenzgläubiger quotal befriedigt werden. Der Insolvenzverwalter übernimmt vielmehr einen faktischen Bestand, die sogenannte „Ist-Masse“, die sowohl noch vermehrt, als auch verringert wird, bis dann die sogenannte „Soll-Masse“ (§ 35 InsO) übrigbleibt. Diese „Soll-Masse“ ist dann Gegenstand der Verteilung an die Insolvenzgläubiger. 

Aufgaben des Insolvenzverwalters i.R.d. Verwaltung der Masse: 

- Erstellung einer Vermögensübersicht 

Bewertung der Massegegenstände und Gegenüberstellung zu den Verbindlichkeiten des Schuldners, § 153 InsO 

-Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses, § 152 InsO 

Schätzung von Masseschulden 

- Die Verwaltung umfasst die Nutzung und Instandhaltung der vorgefundenen Sachen sowie 
    eine Fortführung des insolventen Unternehmens in Arbeitgeberfunktion 

- Entscheidung über die Erfüllung schwebender Verträge (§ 103 InsO); Begründung neuer 
    Rechtsgeschäfte 

-Rechte des Schuldners gegenüber Dritten geltend zu machen z.B. Forderungseinzug, Insolvenzanfechtung (§ 129 ff. InsO) 

- Sachen kann der Verwalter sichern, indem er sie von einem Gerichtsvollzieher siegeln lässt (§ 150 InsO; Folge bei Beschädigung, Ablösung oder Unkenntlichmachung des Siegels (Siegelbruch): Strafbarkeit nach 136 Abs. 2 StGB) 

Zu der „Soll-Masse“ kann nur das dem Insolvenzschuldner gehörige Vermögen fallen. Daher kann auf Grundlage des Aussonderungsrechts (§§ 47, 48 InsO) ein Berechtigter die Nichtzugehörigkeit der vom Insolvenzverwalter für die Masse in Anspruch genommenen Gegenstände geltend machen.

Wer ist aussonderungsberechtigt?

- Eigentümer. 

- Beschränkt dinglich Berechtigte (z.B. Nießbrauch, § 1030). 

- Besitzer , soweit er einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB 
    geltend macht. 

- Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe eines dem Insolvenzschuldner 
    nicht gehörenden Gegenstands. 

- Ersatzaussonderungsberechtigte gemäß § 48 InsO. 

Verwertung der Masse; § 159 Abs. 1 InsO

Da Verteilungen an die Insolvenzgläubiger nur stattfinden können, so hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind (vgl. § 187 Abs. 2 S. 1 InsO), müssen die zur Insolvenzmasse gehörenden Massegegenstände verwertet werden. Nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO) muss der Insolvenzverwalter die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände unverzüglich verwerten (§ 159 InsO), soweit nicht die Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen (diese z.B. beschließt, dass das Schuldner-Unternehmen fortgeführt werden soll). 

Die Verwertungsart liegt grundsätzlich im Ermessen des Insolvenzverwalters: 

- Entscheidung zwischen Einzel- und Gesamtverwertung, also zwischen der Veräußerung der einzelnen Massestücke zu (niedrigen) Liquidationspreisen und dem Verkauf des Schuldnerunternehmens im Ganzen. 

- Grundstücke kann er „aus freier Hand“ (ohne bindendes Verfahren) veräußern, aber auch vom Rechtspfleger zwangsversteigern lassen (§ 165 InsO). 

- Forderungen können eingezogen oder verkauft werden.

Beschränkungen der Verwertung bestehen, soweit Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 49-52 InsO) belastet sind. Der Absonderungsberechtigte begehrt das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. 

Wer ist absonderungsberechtigt?

- Derjenige, dem an Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (vgl. §§ 864, 865 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 1120 ff. BGB), ein Recht auf Befriedigung zusteht (§ 49 InsO). Der Kreis der Berechtigten, denen ein Recht auf Befriedigung zusteht, ist in § 10 ZVG bestimmt, wobei insbesondere die Grundpfandgläubiger, § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG, in Betracht kommen, für deren Rang untereinander §§ 879-881 BGB maßgebend sind. 

- Derjenige, dem an beweglichen Gegenständen ein Pfandrecht zusteht, § 50 InsO. 

- Der eigennützige Treuhänder in den Fällen der Sicherungsübereignung und Sicherungszession sowie der Verkäufer in den Fällen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts, vgl. § 51 Nr. 1 InsO. 

- Derjenige, dem an beweglichen Sachen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, § 51 Nr. 2 und 3 InsO. 

- Der Ersatzabsonderungsberechtigte analog § 48 InsO.

 

Befriedigung der Gläubiger

Befriedigung der Massegläubiger

Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die zu verteilende „Soll-Masse“ ist erst erreicht, wenn die Massegläubiger befriedigt sind, deren Ansprüche gemäß § 53 InsO vorweg berichtigt werden müssen. Die Ansprüche der Massegläubiger werden, wenn die Masse dafür reicht, voll befriedigt. Ist nicht genügend Masse vorhanden, um die Massegläubiger zu befriedigen, so ist zu differenzieren: 

- Reicht die Masse nicht einmal für Massekosten (sog. „Massearmut“), also für die Gerichtskosten und die Ansprüche des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO), so ist das Verfahren nach § 207 Abs. 1 InsO mangels Masse einzustellen. 

- Reicht die Masse zwar für die Massekosten, aber nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten (sog. „Masseunzulänglichkeit“), so  wird das Verfahren vorerst nicht eingestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§208 Abs. 1 InsO), das diesen Tatbestand öffentlich bekannt macht und ihn den Massegläubigern besonders mitteilt (§ 208 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter bleibt verpflichtet, die Masse zu verwalten und zu verwerten, um so das vorhandene Vermögen wenigstens an die Massegläubiger verteilen zu können. Eingestellt werden kann das.Verfahren erst, wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 InsO (nach der dortigen Rangordnung) verteilt ist. 

Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Der Insolvenzverwalter ist nach § 187 Abs. 3 S. 1 InsO verpflichtet, die „Soll-Masse“ (auch „Teilungsmasse“ genannt) an die Insolvenzgläubiger – nach vorheriger Zustimmung durch den Gläubigerausschuss (§ 187 Abs. 3 S. 2 InsO) – auszukehren. 

Grundlage jeder Verteilung ist das vom Insolvenzverwalter gemäß § 188 InsO aufzustellende Verteilungsverzeichnis über die bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen, das durch das Insolvenzgericht bekanntzugeben ist. 

Das Verteilungsverzeichnis beinhaltet: 

- Festgestellte Forderungen, vgl. § 178 InsO, 

- Bestrittene titulierte Forderungen, vgl. § 189 InsO, 

- Bestrittene, nicht titulierte Forderungen, soweit der Gläubiger der bestrittenen Forderungen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Verteilung dem Insolvenzverwalter den Nachweis geführt hat, dass er Feststellungsklage erhoben oder einen Prozess aufgenommen hat, § 189 InsO, 

- Ausfallforderungen von Absonderungsberechtigten, vgl. § 52 InsO, in Höhe des endgültigen Ausfalls, vgl. § 190 Abs. 1 InsO. 

Eine Verteilung der Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter – nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins gemäß § 176 S. 1 InsO – schon immer dann vorzunehmen, „sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind“, § 187 Abs. 2 S. 1 InsO (sog. „Abschlagsverteilung“).

Nach Beendigung der Verwertung der Masse erfolgt die Schlussverteilung. Diese bedarf gemäß § 196 Abs. 2 InsO der Genehmigung des Insolvenzgerichts. 

Werden nach der Schlussverteilung noch Beträge für die Masse frei (z.B. infolge einer Insolvenzanfechtung), so findet auf Anordnung des Insolvenzgerichts eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO statt.

 

Aufhebung des Verfahrens

Aufhebung

Sobald die Schlussverteilung nach § 196 InsO vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht gemäß §°200 ZPO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 

Nach Aufhebung des Verfahrens können die Insolvenzgläubiger die restlichen Forderungen gemäß §°201 InsO gegen den Schuldner ohne Beschränkung geltend machen. Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben jedoch unberührt.

Wie können die Forderungen nach Aufhebung geltend gemacht werden? 

- Festgestellte und nicht bestrittene Forderungen können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. 

- Auch Forderungen, bei denen der Widerspruch des Schuldners beseitigt worden ist, können im Wege der Zwangsvollstreckung mittels der Tabelle beigetrieben werden. 

- Nach Aufhebung des Verfahrens muss der Gläubiger für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle beantragen. 

Welches Gericht ist zuständig für die Vollstreckung?

- Gemäß § 202 InsO ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, 
    ausschließlich zuständig für Klagen 

  • auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, 
  • durch die bestritten wird, dass die Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel eingetreten waren 
  • durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen. 

- Falls der Streitgegenstand nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. 

Nach § 203 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn 

- nach dem Schlusstermin zurückgehaltene Beträge frei werden oder 

- Beträge in die Masse zurückfließen oder 

- Gegenstände der Masse ermittelt werden. 

- Ausnahme: Gericht sieht wegen Geringfügigkeit des Betrags/des Gegenstands von Nachtragsverteilung ab und überlässt den Betrag/den Gegenstand dem Schuldner. Bei Ablehnung der Nachtragsverteilung: sofortige Beschwerde gemäß § 204 InsO möglich. 

- Aufhebung des Verfahrens steht der Nachtragsverteilung nicht entgegen. 

- Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 

 

Einstellung

Wann wird das Verfahren durch das Gericht eingestellt?

- Einstellung gemäß § 207 InsO, wenn sich nach Eröffnung zeigt, dass die Masse nicht 
    ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 

-Vor Einstellung ist eine Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und 
   der Massegläubiger erforderlich. 

-Einstellung erfolgt gemäß § 215 InsO durch Beschluss, der öffentlich bekannt zu machen ist. 

- Schuldner erhält mit der Einstellung das Recht zurück, über die Masse frei zu verfügen. 

- Gläubiger können ihre Rechte unbeschränkt gemäß §§ 201, 202 InsO geltend machen. 

Masseunzulänglichkeit

Wann liegt Masseunzulänglichkeit vor?

- Sind die Kosten des Verfahrens zwar gedeckt, reicht die Masse jedoch nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gericht gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. 

- Anzeige der Masseunzulänglichkeit wird öffentlich bekannt gemacht. 

- Massegläubigern ist die Anzeige gesondert zuzustellen. 

- Befriedigung der Massegläubiger erfolgt nach § 209 InsO: 

  • Kosten 
  • Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige entstanden sind 
  • Übrige Masseverbindlichkeiten 

- Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit 
    gemäß § 210 InsO unzulässig. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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