● Schriftliche Fixierung der Geschäftsbeziehungen
Im juristischen Alltag ist es oft für den Gläubiger schwierig seine Forderungen gegenüber dem Schuldner nachzuweisen. Es empfiehlt sich deshalb, die gesamte Geschäftsbeziehung schriftlich festzuhalten. Nur so ist es für den Gläubiger im Zweifelsfall möglich. seine Ansprüche zu beweisen und geltend zu machen.
Deshalb halten Sie folgende Punkte schriftlich fest:
- Name des Vertragspartners
- Wohnort und Anschrift
- Genaue Beschreibung des Auftrages
- Fixierung der Zahlungsbedingungen (Fälligkeitsdatum, Skontomöglichkeiten, Zahlungsart)
- Fixierung von Zahlungszielen (Diese sollten so kurz wie möglich sein, da mit zunehmender
zeitlichen Länge das Ausfallrisiko steigt)
- Abschlagzahlungen bei Aufträgen vereinbaren, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken
● Der Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist eine einfache Form zum Schutz des Warenlieferanten vor der Insolvenz des Erwerbers.
Diese Sicherheitsmaßnahme muss ausdrücklich im Vertragsabschluss vereinbart werden (§ 455 BGB). Die bloße Erwähnung in der Endrechnung ist unzureichend, da eine Rechnung nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Vertrages ist.
- Der einfache Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die von ihm erworbene Ware zwar nutzen und auch verwerten (Weiterverkauf, Verarbeitung), er wird aber nicht Eigentümer der Ware.
Vorsicht! Erwirbt ein Dritter gutgläubig diese Ware, so erlischt der Eigentumsvorbehalt. Gleiches gilt auch für Waren (Rohstoffe, Hilfsstoffe), die weiterverarbeitet werden.
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
Wie bereits oben angesprochen, reicht der einfache Eigentumsvorbehalt nicht aus bei Waren, die weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, da hier der Eigentumsvorbehalt erlischt (§§ 946 ff; 932 ff BGB).
Abhilfe schafft der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt. Dabei vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung der Ware die Kaufpreisforderungen an Dritte im Augenblick ihrer Entstehung an den ursprünglichen Verkäufer abgetreten werden. Mit dieser einfachen Vereinbarung tritt mit dem Verkauf der gelieferten Ware an Dritte der Kaufpreis als Ersatzsicherung ein.
- Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
Abhilfe schafft im oben genannten Fall nur der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
Er dient nicht nur zur Sicherung konkreter Forderungen aus einem Geschäft, sondern ist allumfassend und gilt für alle Forderungen, die aus der gleichen Geschäftsbeziehung erwachsen. er erlischt erst, wenn der Käufer bestimmte oder alle Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung bezahlt hat.
● Die Sicherungsabtretung
In der Praxis bedeutsam ist auch die sogenannte Sicherungsabtretung. Dabei wird durch eine vertragliche Vereinbarung der Lieferant ermächtigt bei Nichtzahlung seines Kunden dessen Forderung bei dessen Kunden direkt einzuziehen.
Der Lieferant darf aber nur dann die Sicherungsforderungen verwerten, wenn der Kunde mit seinen Rückzahlungen in Verzug gerät. D. h. zunächst passiert nach außen hin gar nichts. Der Endkunde wird über die vertraglichen Vereinbarungen nicht informiert. Erst im Fall des Verzuges wird er vom Lieferanten seines Lieferanten über die Abmachung informiert. Durch diese Offenlegung wird er nun verpflichtet, seine Verbindlichkeiten an den Lieferanten seines Lieferanten zu begleichen.
Sollte der Endkunde durch irgendeine Unachtsamkeit an seinen ersten Vertragspartner bezahlen, so ist er nach wie vor verpflichtet, an den neuen Forderungsbesitzer nochmals zu bezahlen, da eine offene Forderung nur dann erlischt, wenn sie durch eine Bezahlung an den Zessionsinhaber getilgt wird.
● Die Sicherungsübereignung
Eine weitere Form der Besicherung von Forderungen ist die Sicherungsübereignung.
Dabei werden Vermögensgegenstände des Kunden dem Lieferanten als Sicherheit für dessen Forderung übereignet. Die dabei übereigneten Objekte (Maschinen, Fahrzeuge, Geräte u.v.m.) bleiben nach wie vor in der Verfügungsgewalt des bisherigen Eigentümers und können von diesem auch weiterhin benutzt werden. Der Gläubiger darf diese Sachen erst dann aus dem Unternehmen herausnehmen und verwerten, wenn die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten werden. Im Konkursfall erfolgt die Aussonderung dieser Objekte aus der Konkursmasse.
Auch bei dieser Form der Forderungsbesicherung erfahren außenstehende Dritte nichts. Nach termingerechter Schuldentilgung gehen die Objekte in das Eigentum des ursprünglichen Besitzers über.
● Die Bürgschaft
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich eine dritte Person gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann sich der Gläubiger an den Bürgen halten, der nun automatisch die Verbindlichkeiten begleichen muss.
● Die Kreditversicherung
Unternehmen können sich gegen ausbleibende Zahlungen versichern. Die Versicherung zahlt dann, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist. Zunächst muss aber die Zahlungsunfähigkeit definitiv eingetreten sein.
Sie liegt dann vor:
- das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung vom Gericht, mangels Masse, abgelehnt
worden ist
- das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, um einen Konkurs zu vermeiden
- eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich war
Die bekanntesten Kreditversicherer sind die „Allgemeine Kreditversicherung“, „Hermes-Versicherung“, „Gotha-Versicherung“, „Winterthur und Züricher Kautionsversicherung“.
Die Nachteile für den Kreditnehmer sind die anfallenden Versicherungsprämien. Für eine Warenkreditversicherung beträgt die monatliche Prämie im Durchschnitt zwischen 1 und 2,5 % der monatlichen Außenstände. Diese steigen mit zunehmenden Risiko.
Ferner verlangen die Versicherungen von ihren Kunden ein gut funktionierendes betriebliches Mahnwesen.
Für jeden Versicherungsfall steigen außerdem die Kosten des Versicherungsnehmers.
Zudem ist es nicht selten, dass Versicherungen es ablehnen, bestimmte Forderungen und/oder Unternehmen zu versichern.
Des Weiteren übernehmen die Versicherungen üblicherweise nur 70 bis 80 Prozent der Forderungsausfallsumme.
● Factoring
Beim Factoring (oder Forderungsverkauf) dagegen werden sämtliche offenen Forderungen (also auch die zukünftigen) an den sogenannten Factor verkauft. Dieser zahlt zum Beispiel 80 bis 90 Prozent der Forderungssumme unmittelbar an das Unternehmen. Die verbleibenden zehn bis 20 Prozent dienen als Sicherheitseinbehalt und werden (nach Abzug der eigentlichen Gebühren für das Factoring) bezahlt, sobald der Kunden die Rechnung beglichen hat. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen dauerhaft liquide, denn der Factor zahlt jedes Mal, wenn ihm eine offene Rechnung übermittelt wird.
Beim echten Factoring wird der Factor selbst zum Gläubiger und übernimmt alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Dementsprechend ist er nun auch für das gesamte Forderungsmanagement verantwortlich und trägt das vollständige Ausfallrisiko, wenn eine Kunde endgültig nicht zahlt. Davon profitiert das Unternehmen, das die Rechnungssumme (abzüglich der Factoring-Gebühren) in jedem Fall zurückbekommt.
Auch wenn das Factoring erst einmal weniger risikobehaftet klingt, ist es dennoch nicht uneingeschränkt von Vorteil:
● Sonstige Sicherungen
Neben den aufgezählten Besicherungsformen gibt es noch eine Reihe spezieller gesetzlicher Sicherungsmöglichkeiten, die an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber benannt werden:
- Bauhandwerkerhypothek (§ 648 BGB)
- Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Vermieterpfandrecht (§ 559 ff BGB)
- dingliche Sicherheiten (Hypothek, Grundschuld)