Die Insolvenzordnung (InsO) kennt zwei verschiedene Insolvenzverfahren:
Regelinsolvenzverfahren:
Auf juristische Personen anzuwenden, außerdem auf natürliche Personen, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO), oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht.
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Für andere natürliche Personen.
Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Masseverbindlichkeiten oder Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sogenannten absonderungs-berechtigte Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, so soll dieses wenn möglich erhalten und saniert werden.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung.
Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffang-gesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.