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Preisangabenverordnung

Preise richtig darstellen, sonst drohen Bußgeld

Die Preisangabenverordnung (PAngV)) ist eine Verbraucherschutzverordnung, welche seit dem Jahre 1985 Gültigkeit hat und seitdem immer wieder aktualisiert wird. (Letzte Änderung: 28. Mai 2022). 

Wer ist betroffen?

Sie legt fest, in welcher Form die Preise für gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher mitzuteilen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diese Verpflichtung nur gegenüber Endverbrauchern (auch „Letztverbraucher“ genannt) besteht.

Zweck der Verordnung

Zweck der Preisangabenverordnung ist die Gewährleistung einer vollständigen und sachlich zutreffenden Verbraucherinformation bezüglich der Höhe des Preises für eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung. Diese soll unter anderem dazu dienen, dass es dem Verbraucher ermöglicht wird, Preisvergleiche durchführen zu können.

Inhalt der Verordnung

Der Grundsatz er Preisklarheit und Preiswahrheit hat in der Preisangabenverordnung oberste Priorität: Gemäß der PAngV müssen Preise immer eindeutig der entsprechenden Ware beziehungsweise Dienstleistung zugeordnet werden können. 

Die Preisangabe hat zudem für Letztverbraucher inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erfolgen, was als „Endpreis“ bezeichnet wird. Somit ist die Nettopreisangabe unzulässig, selbst wenn eine zusätzliche Information wie „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ bei der Preisauszeichnung gegeben ist.

Bei der Preisangabenverordnung ist zwingend zu beachten, dass zwischen dem Anbieten von Waren an Letztverbrauchern und dem Werben für diese Waren unterschieden werden muss. Das Werben unterliegt nur dann der Preisangabenverordnung, wenn diese Werbung unter Angaben von Preisen erfolgt. Ist dies jedoch der Fall, müssen unbedingt sämtliche anfallenden Kosten erwähnt werden.

Gemäß § 2 PAngV muss außerdem der Grundpreis für Waren angegeben werden. Diese Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises bezieht sich auf:

  • Waren in Fertigpackungen; dies sind Verpackungen, welche in Abwesenheit des Kunden gefüllt und verschlossen werden, beispielsweise Nudeln
  • Waren in offenen Packungen; dies sind Waren, welche zwar in Abwesenheit des Kunden abgepackt wurden, aber nicht verschlossen sind, beispielsweise lose Erdbeeren in einem Körbchen
  • Lose Waren; dies sind Waren ohne Umverpackung, welche nach Gewicht, Länge, Volumen etc. an den Kunden abgegeben werden, beispielsweise Meterware Teppichboden

Bei den losen Waren ist zu beachten, dass sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (Gemüse, Benzin, Holzleisten, Teppichboden). Dabei ist zu beachten, dass jeweils der Grundpreis für 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Quadratmeter oder 1 Liter angegeben werden muss. 

Ausnahmen bestehen gemäß § 2 Abs. 3 lediglich für jene Waren, die üblicherweise in Einheiten zu 250 g abgegeben werden: hierbei ist eine Mengeneinheit für den Grundpreis von 100 Gramm oder 100 Millilitern gestattet.

Besondere Aufmerksamkeit verlangen Waren, welche ein sogenanntes Abtropfgewicht besitzen. Dies ist beispielsweise bei Peperoni in Lake der Fall. Bei diesen Waren ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, also auf das Reingewicht der Peperoni ohne ihre Lake.

Eine Sonderregelung besteht gemäß § 2 Abs. 4 PAngV für Waschmittel: bei Waschmitteln ist es gestattet, als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies bedeutet, dass ein Wachmittel nicht unbedingt von einem Grundpreis pro Kilo ausgeht, sondern von einem Grundpreis pro Waschladung. In der Praxis stellt sich dies häufig in Form von „eine Flasche Flüssigwaschmittel = 5,- €; Grundpreis pro Waschladung = -, 25 €“ dar. 

Ausnahmen 

Die Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises entfällt bei individuellen Preisermäßigungen. Diese resultieren aus Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Einzelfall, wie bspw. beim sog. Feilschen oder einer Entscheidung aus Kulanz. Um Lebensmittelverschwendung entgegenzuwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen zu unterstützen, besteht weiter keine Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit, wie bspw. frische Backwaren, Obst, Gemüse und Lebensmittel mit ablaufendem Haltbarkeitsdatum. Dies gilt jedoch nur, sofern der Preis gerade wegen des drohenden Verderbs herabgesetzt und der Verbraucher hierüber in Kenntnis gesetzt wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). 

Eine Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises soll zudem nicht gelten, wenn

  • lediglich Preise ohne eine werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises bekannt gemacht werden (bspw. Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“); 
  • für neu ins Sortiment aufgenommene Produkte geworben wird. In diesem Fall existiert noch kein vorheriger Gesamtpreis. Eine Werbung mit Einführungspreisen oder die Gegenüberstellung des Gesamtpreises des Unternehmers mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist weiterhin möglich; 
  • mit nicht auf eine einzelne Ware bezogenen Preisnachlässen geworben wird (sogenannte Werbung mit „Drauf- und Dreingabe“). Dem Verbraucher wird stattdessen ein Preisnachlass beim Erwerb zusätzlicher Waren oder größerer Stückzahlen angeboten (bspw. „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“). 

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung 

Warenangebote sind seit dem 28.05.2022 in Anwendung der neuen PAngV auszugestalten. Verstöße gegen die vorgeschriebenen Angaben und Ausweisungen sind seit diesem Zeitpunkt bußgeldbewehrt (§ 20 PAngV, § 3 WiStG) und können Abmahnungen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche begründen (§§ 3ff UWG).

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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