Leistungen nach Konkurseröffnung an den Insolvenzschuldner
Leistet ein Schuldner des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht an den Verwalter, sondern an den Insolvenzschuldner selbst, so ist diese Leistung ohne Erfüllungswirkung§ 362 I BGB, wenn diese Leistung nicht zur Masse vereinnahmt wird und er den Umstand der Eröffnung nicht kannte.
Vor der Bekanntmachung der Eröffnung gilt die (durch den Verwalter widerlegbare) Vermutung, der Schuldner habe nichts gewusst. Nach der öffentlichen Bekanntmachung trägt der Schuldner die Beweislast seiner Unkenntnis. Rechtsgrundlagen: § 8 KO, § 82 InsO, § 7 IV GesO
Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung zweier gegenseitiger Forderungen unter den Bedingungen eines Verfahrens ist nur zulässig, wenn beide Forderungen schon vor der Eröffnung des Verfahrens aufrechenbar waren. Sie müssen also bestanden haben und fällig gewesen sein. Rechtsgrundlagen: §§ 94 InsO, § 53 KO, § 7 V GesO
Vollstreckung
Mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Vollstreckungshandlungen der einzelnen Gläubiger, einzustellen. Dies wird in der Insolvenzordnung wie folgt gehandhabt:
- die Vollstreckung in Rechte (z.B. Forderungen) und bewegliche Sachen
(Mobiliarvollstreckung) sind unwirksam
- § 88 Alle Sicherungen (Pfändungen...), die später, als einen Monat vor Antragstellung
bewirkt wurden sind unwirksam.
Kenntnis vom Verfahren
Es stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hat und deshalb seine Forderungen nicht anmelden konnte. Zunächst steht ihm die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung offen. Ist es jedoch auf dafür zu spät, weil der Schlusstermin stattgefunden hat und die Restschuldbefreiung erteilt ist, sieht es für den Gläubiger jedoch schlecht aus. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind sämtliche Forderungen - ob angemeldet oder nicht - nicht mehr durchsetzbar.
Gläubigern bleibt nur die Möglichkeit vorbeugend, in regelmäßigen Abständen z.B. durch Anfrage beim Schuldnerregister am Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners oder beim Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.