Schadenersatz (§ 9 UWG)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Der Anspruch umfasst alle Schadenspositionen, die dem Anspruchsberechtigen aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung entstanden sind. Dies kann z.B. ein entgangener Gewinn sein. In der Praxis ist es oft schwierig, die exakte Höhe des Schadens anzugeben und nachzuweisen.