Der Gesetzgeber kann nur in ganz enggefassten Einzelfällen eine Berufsausübung verhindern oder beschränken.
Eine Beschränkung darf nur im Ausnahmefall und nur unter dem Gesichtspunkt des übergeordneten Gemeinwohls erfolgen.
● Zulässige Beschränkungen
Güterkraftverkehr | Mit den anerkannten Beschränkungen soll eine wirtschaftlich sinnvolle Aufgabenverteilung aller Verkehrsträger erreicht werden. Eindeutig existiert so ein Schutz der staatlichen Einrichtungen zu Lasten von unternehmerischer Initiative. |
Notarstellen | Die Landesjustizverwaltungen legen die Zahl der erforderlichen Notarstellen fest. |
Personenbeförderung | siehe Güterverkehr |
Prozessagenten | Zugelassene Prozessagenten sind zur mündlichen Verhandlung vor Gericht berechtigt. Die Justizverwaltungen prüfen, ob für eine umfassende Rechtsberatung neben den Rechtsanwälten örtlich weitere Personen benötigt werden. |
Rechtsanwälte | Die Zulassung der Rechtsanwälte beschränkt sich auf alle Amtsgerichte und meist ein Landesgericht. Für die oberen und höchsten Gerichte sind besondere Zulassungen erforderlich. |
Rechtsbeistände | Ihre Tätigkeit kann von der Justizverwaltung auf bestimmte Rechtsgebiete (z.B. Mahnwesen) beschränkt werden. |
- Exkurs: Numerus clausus
Nach höchstrichterlichen Entscheidungen ist auch eine vorgeschaltete Berufseinschränkung zulässig.
Streben mehr Bewerber eine Berufsausbildung an, als von den entsprechenden Ausbildungsstätten unter Wahrung einer qualifizierten Unterweisung aufgenommen werden können, so ist eine Vorauswahl möglich.
Die Bedingungen müssen für alle Bewerber einheitlich sein und dürfen nicht zu einer Benachteiligung einzelner führen.
Eine Zulassungsbeschränkung bei der Ausbildung (meist Studium) ist zwangsläufig auch eine Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl und Berufsausübung. Hier steht aber das Gemeinwohl (Sicherung einer fachlich qualifizierten Ausbildung) über dem persönlichen Grundrecht. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden können im Zweifelsfall durch zuständige Gerichte geprüft und bei Benachteiligung aufgehoben werden.
● Persönliche Voraussetzungen
Der Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit ist an die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen gebunden. Dies bedeutet keine Aushöhlung des Grundrechts auf freie Berufsausübung. Es handelt sich vielmehr um objektive Merkmale, die jeder Bewerber bei entsprechender Vorbereitung erfüllen könnte. Dazu zählen u. a.:
- Geschäftsfähigkeit
- Fachliche Kenntnisse
- Persönliche Eignung
- Geschäftsfähigkeit
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit sind unabdingbar (§§ 104 bis 115 BGB).
Verträge, die mit Personen eingegangen wurden, die nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, sind nichtig bzw. unwirksam!!!
Die Behauptung, dass die Geschäftsfähigkeit des Gesprächspartners angenommen worden ist, wirkt nicht. Der gesetzliche Vertreter eines Nichtgeschäftsfähigen kann jedoch nachträglich seine Einwilligung erteilen, mit der Folge, dass die zunächst unwirksame Vereinbarung dann wirksam wird.
Die Entwicklung der Geschäftsfähigkeit vollzieht sich in drei Zeitabschnitten.
Abschnitt 1: Geschäftsunfähig
Geschäftsunfähig sind:
-- Kinder unter 7 Jahren
-- Personen, die wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht zur Abgabe einer freien Willenserklärung imstande sind (soweit dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist, etwa ein Schock infolge eines Unfalls)
-- Personen, die wegen Geisteskrankheit „entmündigt“ wurden
Die abgegebenen Erklärungen dieser Personen sind nichtig!!!!
Abschnitt 2: Beschränkt geschäftsfähig
Beschränkt geschäftsfähig ist
-- wer wegen Geistesschwäche, Verschwendungs- und Trunksucht „entmündigt“ worden ist (§ 114 BGB)
-- ein Minderjähriger zwischen 7. und 18. Lebensjahr Vereinbarungen, die ein Minderjähriger eingehen will, müssen von dessen gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen bei Minderjährigen.
Ausnahmen bei Minderjährigen
-- § 107 BGB:
Besteht das Rechtsgeschäft eines Minderjährigen für ihn nur aus Vorteilen, übernimmt er also keine Pflichten, dann muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung nicht gesondert erteilen. Ein solcher Fall wäre eine Schenkung, an die keine Auflagen oder Verpflichtungen gebunden sind.
-- § 110 BGB:
Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger abschließt und ausschließlich aus seinen eigenen Mitteln bestreitet, sind voll wirksam und benötigen nicht mehr die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird diese Vorschrift als Taschengeldparagraph bezeichnet. Die Einengung auf das übliche Taschengeld darf aber nicht als Maßstab genommen werden. Hat ein Minderjähriger größere eigene Mittel zur freien Verfügung, so kann er mit diesen Mitteln auch eigene Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Verdienst aus Ausbildungs- u. Arbeitsverträgen). Jedoch ist hierdurch eine Kreditgewährung an einen Minderjährigen nicht gedeckt!
-- § 113 BGB:
Nachdem der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die Aufnahme einer Arbeit oder den Abschluss eines Ausbildungsvertrages genehmigt hat, sind alle weiteren Erklärungen des Minderjährigen in diesem Zusammenhang voll wirksam. ER kann also ohne weitere Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters von sich aus einen bestehenden Vertrag kündigen und ein anderes Dienstverhältnis der gestatteten Art eingehen. Diese Vorschrift wird als Arbeitsmündigkeit bezeichnet.
-- § 112 BGB:
Stellt den Ausnahmefall der Erwerbsmündigkeit vor Erreichen der allgemeinen Geschäftsfähigkeit dar. Der gesetzliche Vertreter kann mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einen Minderjährigen zur selbständigen Führung eines Betriebes ermächtigen. Damit sind alle Erklärungen des Minderjährigen verbindlich, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen. Grundstücksgeschäfte des Minderjährigen, auch wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehen, sind jedoch von dieser Vorschrift nicht gedeckt.
Dies ist denkbar, wenn das elterliche Geschäft infolge eines Todesfalls kurzfristig übernommen werden muss und die persönlichen, fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Abschnitt 3: Voll geschäftsfähig
Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahr erreicht.
● Fachliche Kenntnisse
Die Forderung des Gesetzgebers, vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen, ist kein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung. Auch überwiegt der Schutz der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit.
Art und Umfang des Nachweises der geforderten Kenntnisse sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Hier wird nur eine kleine Übersicht gegeben. Die besonderen Bestimmungen für Gewerbe, Handel und Handwerk werden in den entsprechenden Kapiteln angesprochen.
Approbation | Das ist die staatliche Zulassung, die für die Eröffnung einer Arztpraxis oder den Betrieb einer Apotheke erforderlich ist. |
Bestallung | So wird die behördliche Ernennung im Rahmen der Rechtspflege genannt (etwa Einsetzung als Notar, aber auch als Insolvenzverwalter. |
Fachkunde-Nachweis | Den müssen alle Arbeitnehmer erbringen, wenn sie sich um besondere Beschäftigungen bemühen. Der Nachweis ist meist durch die Gehilfen- oder Gesellenprüfung erbracht. Für gehobene Aufgaben sind weitere Nachweise erforderlich, etwa die Bilanzbuchhalter-Prüfung für die Erstellung von Bilanzen oder der Große Schweißschein im Metallbau. |
Gehilfenprüfung | Der Abschluss der Gehilfen- und Gesellenprüfung bildet die Grundlage für das berufliche Weiterkommen. Teilweise reicht diese Prüfung zusammen mit mehrjähriger Berufserfahrung aus, um die in einzelnen Branchen geforderte Sachkunde nachzuweisen. |
Meisterprüfung | In der Regel die Voraussetzung, um einen handwerklichen Betrieb zu führen. |
Andere Prüfungen | - Bilanzbuchhalter - Betriebsfachwirt - Ausbilder - Sicherheitsbeauftragter - ….. |
Sachkunde Nachweis | Nach der Verordnung über die Führung von Lebensmittelgeschäften wird ein Sachkunde-Nachweis gefordert. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Kaufmannsgehilfenprüfung und eine mehrjährige Tätigkeit im Lebensmittel-Einzelhandel nachgewiesen werden kann. Die Verordnung sieht aber auch die Möglichkeit vor, den Nachweis durch eine gesonderte Prüfung und/oder Befragung zu erbringen. |
Staatsexamen | Voraussetzung für die Ausübung der akademischen freien Berufe. |
● Persönliche Eignung
Die Genehmigungsbehörden prüfen in der Regel nicht, ob der Bewerber die für den angestrebten Beruf erforderlichen geistigen, gesundheitlichen und/oder körperlichen Voraussetzungen erfüllt.
Es bestehen jedoch grundsätzliche Ausnahmen.
- Vor Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses sind Gesundheitsprüfungen vorgeschrieben,
sofern der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Laufende gesundheitliche Kontrollen werden bei Personen verlangt, die mit offenen
Lebensmitteln zu tun haben.
Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist auch in vielen Fällen vom Leumund des Bewerbers abhängig (Stichworte: Polizeiliches Führungszeugnis; Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt; Schuldner-Verzeichnis; Verkehrssünder-Kartei(Berufskraftfahrer)).