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Wettbewerbsrecht -T

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

● Woran erkennt man eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?

Wann ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich: Immer wieder wird diskutiert, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – gerade Laien fühlen sich schnell ungerecht behandelt und sehen verfrüht eine „klare Rechtsmissbräuchlichkeit“.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 2020 wurde der Rechtsmissbrauch bei Aussprache einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht erstmals in das Gesetz übernommen. 

Im neugefassten § 8c Abs.2 UWG wird die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht normiert. Dabei ist die folgende enumerative Aufzählung als alternative Aufzählung zu verstehen, wie das letzte „oder“ deutlich macht – es müssen also nicht mehrere Kriterien vorliegen, sondern es genügt eines. Dabei ist die Klarstellung „im Zweifel“ durchaus so zu verstehen, dass es sich um harte Kriterien handelt und gerade nicht um schlichte Indizien (so der BGH bisher). Eine missbräuchliche Geltendmachung ist dann im Zweifel anzunehmen, wenn

  1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer  Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen  Vorgehens nicht selbst trägt,
  3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
  7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

● Zweifelsfälle

Nicht gesetzlich festgelegte Indizien, aber dennoch Grund zum Zweifel kann man in folgenden Fällen haben:

- Keine oder keine wesentliche Geschäftstätigkeit des Abmahnenden

- Der Abmahnende verschickt eine große Anzahl Abmahnungen, die Bagatellverstöße
  betreffen.

- Die Abmahnung ist gemeinsam in einem Dokument zusammen mit der Kostenüber-
   nahmeerklärung formuliert. Im Regelfall handelt es sich um zwei getrennte Dokumente, die
   in einem Brief verschickt werden können. Gleichzeitig setzt der Abmahnende die gleiche
   Frist für die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Übernahme der
   Abmahnkosten und schließt eine Fristverlängerung bereits in der Abmahnung aus.

- In der Unterlassungserklärung legt der Abmahnende den Gerichtsstand an seinen eigenen
   Sitz – zum Nachteil des Abgemahnten.

- Die Vertragsstrafe erscheint unangemessen niedrig.

- Die Vertragsstraferklärung sieht vor, dass der Abgemahnte verschuldensunabhängig für
   Verstöße haftet (z. B. auch für einen Druckfehler in einer Zeitungsanzeige).

- Die Unterlassungserklärung ist weit gefasst und dabei unbestimmt und allgemein gehalten.

● Gegenansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Abmahnungen:

Der Abgemahnte kann seine Kosten für die Abmahnverteidigung (Anwaltskosten, Gerichtskosten) vom Abmahner ersetzt verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Unberechtigt ist die Abmahnung z. B., wenn der Abmahner gar nicht berechtigt ist, der behauptete Rechtsverstoß nicht vorliegt oder die Formalien der Abmahnung nicht eingehalten wurden.

Ausnahme: Wenn der Abmahner die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkannt hat / nicht erkennen konnte. Dabei ist seine persönliche Kenntnis nicht entscheidend, sondern nur eine objektive Betrachtung von außen.

Beispiel

Abmahnung wegen fehlender Impressumsangaben im Onlineshop. Der Online-Händler ist aber eine Privatperson, muss also kein Impressum haben, weshalb die Abmahnung nicht berechtigt ist. Für einen objektiven Betrachter sah das Angebot aber gewerblich aus (z. B. wegen der großen Menge an Waren), seinen Status als Privatperson konnte der Händler nur durch Vorlegen interner Informationen beweisen. In diesem Fall hätte der Abmahner also objektiv nicht erkennen können, dass hier kein Rechtsverstoß vorlag. Der Abgemahnte hat also keinen Gegenanspruch.

Fazit: Ein Gegenanspruch besteht nicht bei jeder Abmahnung, die sich als unberechtigt herausstellt, sondern nur bei Vorsatz / Rechtsmissbrauch oder grob fahrlässigem Verhalten des Abmahners. In der Praxis wird ein Gegenanspruch also vor allem bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestehen.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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