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Geschäftspartner Bank -P-

Kündigung durch die Hausbank

Grundsätzlich können Banken Kredite kündigen. In einem solchen Fall ist bei dem Kreditnehmer guter Rat teuer. Gleichwohl sind Sie Ihrer Bank in punkto Kündigung nicht voll ausgeliefert. Wenn es hart auf hart kommt, sollten Sie Ihre Rechte kennen.

Trotz des in den AGB verankerten Kündigungsrechts zu Gunsten der Bank gibt es drei klassische juristische Gründe, wann sie Ihnen nicht kündigen darf:

- zur Unzeit
- willkürlich
- wenn sie über hinreichende Sicherheiten verfügt 

● Bei Kündigung zur Unzeit Frist verlangen

Die Bank darf Ihnen immer nur in der Weise kündigen, dass Ihnen genügend Zeit bleibt, sich das zur Rückzahlung des gekündigten Kredits notwendige Kapital anderweitig zu besorgen. Sie muss Ihnen also eine Frist einräumen, die es Ihnen ermöglicht, mit anderen Banken Kreditverhandlungen zu führen, wobei Sie sich unverzüglich um die Neufinanzierung bemühen müssen. 

Kündigt Ihnen die Bank zur Unzeit, ist diese Kündigung zwar nicht unwirksam, die Bank wird Ihnen gegenüber unter Umständen aber schadenersatzpflichtig.

● Gegen willkürliche Kündigung kämpfen

Die Bank darf ihr Kündigungsrecht nicht willkürlich ausüben. Es ist der Bank also nicht möglich, sozusagen als Machtdemonstration eine Kündigung auszusprechen. Sie muss in jedem Fall auf die berechtigten Interessen ihres Kunden Rücksicht nehmen und darf diesem durch eine Kündigung keinen ungerechtfertigten Nachteil zufügen.

Willkür liegt immer dann vor, wenn Ihnen die Bank den Kredit kündigt, obwohl ihr beispielsweise bekannt ist, dass Sie einen größeren Geldeingang erwarten und ihr klar ist, dass nach Eingang der Kundenzahlung das bestehende Finanzproblem bei Ihnen gelöst ist. Würde sie in dieser Situation trotzdem kündigen, müsste man von einer willkürlichen Kündigung sprechen.  

● Bei ausreichenden Sicherheiten Kündigung ablehnen

Verfügt eine Bank über hinreichende Sicherheiten für einen Kredit, so kann eine Kündigung sogar unwirksam sein, wenn durch eben diese Kündigung für den Kreditnehmer erkennbar ein unverhältnismäßiger Schaden verbunden ist.

Dies ist in der Praxis oft dann der Fall, wenn die Bank beispielsweise einen Kredit, der mit einer Grundschuld abgesichert ist, kündigt und Sie zur Rückzahlung das Grundstück verkaufen müssen.

Durch den Zwangsverkauf werden Sie einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden. 

Die Bank darf in einem solchen Fall, da sie ja selbst ausreichend abgesichert ist, Sie nicht durch eine Kündigung derart benachteiligen.   

● Auf Kreditzusagen pochen

Gerade in Sondersituationen muss sich Ihre Bank an ihre Kreditzusagen halten. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn

- Sie mit ihrer Bank im Rechtsstreit liegen, aber ansonsten vertragstreu sind
- Ihnen die Bank einen Sanierungskredit eingeräumt hat und Sie den Sanierungsplan einhalten
- Ihnen die Bank einen Projektkredit gab und die Mieteinnahmen den Kapitaldienst decken

Viele Bankkunden liegen mit ihrer Hausbank in einem Rechtsstreit. Sie haben beispielsweise eine zeitverzögerte Tilgungsverrechnung angefochten und deshalb zunächst fällige Kapitaldienstraten nicht bezahlt. Aus diesem Grund kann Ihnen die Bank das Darlehen nicht fristlos kündigen, da Sie an sich vertragstreu bleiben wollen.

Hat Ihnen die Bank auf unbestimmte Zeit einen Sanierungskredit eingeräumt, kann sie diesen, solange sich Ihre wirtschaftliche Situation nicht wesentlich verschlechtert und Sie den Sanierungsplan einhalten, nicht kündigen.

Hat Ihnen die Bank einen Kredit zur Finanzierung eines bestimmten Bauprojektes eingeräumt und Sie haben vereinbart, dass der Kapitaldienst aus den Mieteinnahmen geleistet wird, kann Ihnen die Bank diesen Kredit, solange der Tilgungsplan gewährleistet, nicht kündigen. 

● Auf Schutzrechten bestehen

Selbst wenn in den AGB Ihrer Bank festgelegt ist, dass sie einen Kredit fristlos kündigen darf, kann dies nicht in jedem Fall so geschehen. Im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden bestimmte Grundsätze festgelegt, die Sie als Kreditnehmer schützen.

Kündigt die Bank aus wichtigem Grund, müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund deren der kündigenden Bank, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist. Die Interessen beider Vertragspartner sind dabei gegeneinander abzuwägen.

In den AGB behalten sich die Banken das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor.

Wichtige Gründe können sein:

- bei unrichtigen Angaben über die Vermögenslage
- bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage
- bei Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten   

● Bleiben Sie in Kreditgesprächen bei der Wahrheit

Sofern Sie als Kunde unrichtige Angaben über Ihre Vermögenslage machen oder Angaben verweigern, die zu einer Aufklärung über Ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse notwendig sind, kann dies - nach Auffassung der Banken- ein Kündigungsgrund sein.

Allerdings reicht der Tatbestand der unrichtigen Angaben alleine noch nicht zur rechtswirksamen Kreditkündigung aus. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal muss in jedem Fall hinzukommen, dass die Bank in ihrem berechtigten Vermögensinteresse erheblich beeinträchtigt wird; d.h., dass die Bank nur dann kündigen kann, wenn gleichzeitig eine akute Kreditgefährdung eintritt. Die Bank muss also zu Recht davon ausgehen können, dass der Kredit in seiner Rückzahlung gefährdet ist. 

● Die persönliche Zuverlässigkeit wahren

Machen Sie falsche Angaben, die sich auf die Sicherheit des Kredites beziehen und kommen berechtigte Zweifel an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit auf, dann kann die Bank trotzdem kündigen.

Ein berechtigter Zweifel an der Zuverlässigkeit ihres Kunden wird dann bei der Bank angenommen, wenn sich ihr Kunde, mit dem sie sparsame Privatentnahmen abgesprochen hatte, beispielsweise ein Luxusauto anschafft.

● Unterlagen offenlegen

Das BGH hat in einem Urteil von 1994 festgestellt, dass Ihnen die Bank den Kredit kündigen darf, wenn Sie ihr die Einsichtnahme in wichtige Bonitätsunterlagen verweigern.

Die Banken sind nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, von Kreditnehmern, denen sie mehr als 50.000 Euro gewähren, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen.

Wenn Sie als Kreditnehmer nachhaltig und beharrlich ihre Mitwirkung bei der Erfüllung dieser Bankenpflicht verweigern, so dass sich die Bank kein objektives Bild über aktuelle Vermögenssituation machen kann, ist sie berechtigt, Ihnen aus diesem Grund den Kredit zu kündigen.

● Verschlechterung der Vermögenslage vorbeugen

Der tatsächliche oder auch nur der drohende Eintritt der Verschlechterung der Vermögenslage wird von der Bank als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen. Unter einer Verschlechterung der Vermögenslage können nur solche Veränderungen des Vermögens verstanden werden, die gegenüber dem Zustand bei Beginn der Geschäftsverbindung bzw. nach Erteilung der Kreditzusage eingetreten und für die Bank unmittelbar gefährdend sind. 

● Bei Negativkapital aktiv werden

Eine Verschlechterung der Vermögenslage kann beispielsweise dann eintreten, wenn in Ihrer Bilanz Negativkapital entstanden ist.

Allerdings reicht die Verschlechterung der Vermögenslage allein nicht zu einer fristlosen Kündigung aus. Es muss hinzukommen, dass Sie als Kreditnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr erfüllen können. Solange Sie Zinsen und Tilgung pünktlich zahlen, kann Ihnen auch bei einer Verschlechterung der Vermögenslage die Bank den Kredit nicht fristlos kündigen. 

Tipp:

Sind Sie beispielsweise gezwungen, in Ihrer Bilanz erstmals Negativkapital auszuweisen, sollten Sie von sich aus die Initiative zu einem Bankgespräch ergreifen und Ihrer Bank die Situation erläutern. In diesem Fall können Sie dem Banker Ihre unternehmerischen Perspektiven schildern, ehe er meint, Ihnen den Kredit kündigen zu müssen.  

● Zusätzliche Kreditsicherheiten eventuell verweigern

Eine fristlose Kündigung wegen Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten ist nicht berechtigt, wenn die Bank andere als die zuvor vereinbarten Sicherheiten verlangt.

Der BGH hat entschieden, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Bank sich durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten widersprüchlich verhält, d.h., zunächst mit bestimmten Sicherheiten zufrieden ist, dann aber weitere oder andere Sicherheiten fordert. Es würde ebenfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Verlangen nach zusätzlichen Sicherheiten zu einer Übersicherung der Bank führen würde.

● Den richtigen Sicherheitswert wählen

In den AGB ist als Maßstab für den Wert von Sicherheiten der realisierbare Wert angesetzt. Der BGH hingegen setzt den Ertragswert als Wertmaßstab an. Der realisierbare Wert einer Kreditsicherheit entspricht nicht den Verkehrswert, sondern den Wert, der bei einer Zwangsversteigerung erzielt werden kann. 

Für Sie als Immobilienbesitzer macht es beispielsweise einen enormen Wertunterschied aus, ob für Ihre Familienimmobilie der Wert angesetzt wird, der sich in einer Zwangsversteigerung erzielen lässt oder ob der Ertragswert angesetzt wird. Wahrscheinlich wird der realisierbare Wert deutlich unter dem Ertragswert liegen und Ihre Immobilie wird deshalb wesentlich ungünstiger bewertet.

So ist es nicht selten, dass der Ertragswert einer Immobile bei 1 Mio. Euro liegt und der realisierbare Wert von der Bank nur bei 500.000 Euro angesetzt wird, da sie unterstellt, dass sich in einer Zwangsversteigerung kein höherer Preis erzielen lässt.  

● Mieteinnahmen als Maßstab für Ertragswert heranziehen

Bei einer Immobile können Sie die Mieteinnahmen als Wertmaßstab für den Ertragswert ansetzen. Vereinfacht können Sie können Sie den Ertragswert einer Gewerbeimmobilie wie folgt berechnen:

Jahresmiete - Sicherheitsabschlag (10 bis 20 %): Kapitalisierungszinssatz

Tipp:

Bestehen Sie auf einer Bewertung nach dem Ertragswertverfahren. Akzeptieren Sie nicht eine Bewertung nach dem realisierbaren Wert.

● Mindestkündigungsfristen beachten

In ihren AGB haben die Banken formuliert, dass sie Kontokorrentkredite jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen können. Dagegen ist in den meisten Kontokorrentkreditverträgen vereinbart, dass sie täglich kündbar sind.

Kontokorrentkredite kann die Bank - auch wenn im Kontokorrentkreditvertrag etwas Anderes steht - nur mit einer Mindest-Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Diese Mindest-Kündigungsfrist soll es dem Kreditnehmer ermöglichen, die Umstellung seiner Kontokorrentgeschäfte auf eine neue Bankverbindung vorzunehmen.

● Überziehungskredite nicht ohne weiteres kündigen lassen

Wenn Ihnen die Bank bisher die Überziehung Ihres Kontokorrentkredites über das zugesagte Limit hinaus gestatte hat, kann sie diese Überziehung nicht ohne weiteres kündigen.

Ihre Bank darf sich nicht widersprüchlich verhalten, d.h., sie kann nicht auf der einen Seite die Überziehung dulden und sie gleichzeitig zum Anlass für eine Kündigung nehmen.

Es gilt als Grundsatz, dass die Bank eine Vertragswidrigkeit - in diesem Fall die Überziehung - nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann, wenn Sie als Kunde aus dem bisherigen Verhalten den Eindruck gewinnen mussten, sie billige Ihr Verhalten und habe sogar stillschweigende die bisherigen Abmachungen, etwa über die Höhe des Kreditlimits, der Realität angepasst.

Will die Bank eine geduldete Überziehung kündigen, muss sie den Kreditnehmer vorher abnahmen und ihm die Kündigung androhen. Erst danach kann sie kündigen.

● Kündigungsfrist bei Darlehen kennen

Die Kündigung von Darlehen mit bestimmter Laufzeit wird meist vertraglich vereinbart. In den meisten Darlehensverträgen mit bestimmter Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Dies gilt für Darlehen mit variablen Zinssatz. Für Darlehen mit festem Zinssatz wird im Regelfall die Kündigungsmöglichkeit während der Festschreibungsdauer ausgeschlossen.

Vorsicht!

Bleiben Sie als Darlehensnehmer länger als 14 Tage mit Ihren Zins- und Tilgungsraten in Verzug, hat die Bank ein Kündigungsrecht. Hier müssen auch die Anstandsfristeneingehalten werden, um Ihnen die Rückzahlung oder Ablösung zu ermöglichen.

Nach einem BGH-Urteil kann die Bank den Kredit kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10 Prozent der Darlehensschuld in Verzug sind. 

● Im Zweifel beweisen lassen

Um einen Kredit zu kündigen, muss die Bank eine Kündigungserklärung aussprechen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass das Kreditverhältnis beendet wird und die Bank die Kreditrückzahlung fordert.

Eine Kündigung wird immer nur mit dem Zugang beim Adressaten rechtswirksam, d.h., dass Ihre Bank beweisen muss, dass Ihnen die Kreditkündigung wirklich zugegangen ist.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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Vertragsrecht -D-

- Abstraktionsprinzip -

Wettbewerbsrecht -A-

- Einordnung des UWGs -

Wettbewerbsrecht -B-

- Zweck des UWGs (§ 1 UWG) -

Wettbewerbsrecht -C-

- Definition des UWGs (§ 2 UWG) -

Wettbewerbsrecht -D-

- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) -

Wettbewerbsrecht -E-

- Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) -

Wettbewerbsrecht -F-

- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -U-

- Schwarze Liste -