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Kreditvergabe III: Kreditfähigkeitsprüfung

Die Kreditfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer einzelnen Person oder einer Organisation, Kredite rechtswirksam abschließen zu können. Kreditfähig sind nur diejenigen Personen, die voll geschäftsfähig sind, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie auch Personenhandelsgesellschaften. Die Kreditfähigkeit sollte nicht mit Begriff Kreditwürdigkeit (Bonität) verwechselt werden.

Kreditfähig ist, wer: 

- Vollgeschäftsfähige Personen: nach Bürgerlichen Gesetzbuch Personen ab 18 Jahren

- Personen ohne Einschränkungen durch Dritte bei der Entscheidungsfähigkeit

- Alle Unternehmen, die nach Ansicht der Bank wirtschaftlich gut dastehen

Der Kreditfähigkeitsprüfung kommt besonders bei der Erstkreditvergabe eine sehr große Bedeutung zu, da sich die Bank erstmals mit dem jeweiligen Unternehmen und seinen Vertretern auseinandersetzen muss. Sie wird daher zunächst intensiv mit Fragen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, sowie der Legitimation der Firmenvertreter auseinandersetzen. In Einzelfällen wird eine Bank auch externe Auskunfteien zu Rate ziehen, um sich ein umfassendes Bild über das Unternehmen machen zu können.

Sofern ein Kreditinstitut im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung bereits zu dem Ergebnis kommt, dass keine positive Kreditentscheidung getroffen werden kann, wird sie dies dem Unternehmen normalerweise umgehend mitteilen und auf die Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung verzichten.

Das von der Entscheidung betroffene Unternehmen sollte in einem solchen Fall unbedingt versuchen, die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, um diese gegebenenfalls zu entkräften bzw. die nötigen Schritte einzuleiten, damit eine andere Bank eine positive Entscheidung trifft.

Bei einer Folgekreditvergabe sowie bei der Kreditüberwachung wird der Kreditfähigkeitsprüfung in der Regel dann eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, falls sich z.B. in der Rechtsform oder in der Geschäftsführung entsprechende Veränderungen ergeben haben. Sofern dies während eines Geschäftsjahres der Fall sein sollte, wird dem Unternehmen dringend empfohlen, die Bank hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen bzw. mit in die Entscheidungsfindung einzubinden. 

● Analyse der Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Anhand der eingereichten Registerauszüge wird geprüft, wann ein Unternehmen gegründet wurde, wann es seine geschäftlichen Aktivitäten aufgenommen hat und wer es vertritt. 

Da eine bestimmte Personen- oder Kapitalgesellschaft praktisch erst mit der Eintragung ins Register entsteht, ist z.B. zu beachten, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem Registereintrag die Firma faktisch eine BGB-Gesellschaft mit allen Folgen (z.B. gesamtschuldnerische Haftung) darstellt, was von dem betroffenen Unternehmen und deren Gesellschafter oftmals außer Acht gelassen wird. 

Von den Firmen wird erwartet, dass sie jederzeit entsprechende Registerauszüge zur Verfügung stellen können. Die Unternehmen sollten auch darauf achten, dass bei Registerveränderungen die Kreditinstitute von den Änderungen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Normalerweise sind die Unternehmen hierzu aufgrund von entsprechenden Regelungen im Kreditvertag verpflichtet.

● Analyse der Rechtsform

Ob ein Unternehmen als Personengesellschaft (Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaft, oHG, KG, GmbH & Co.KG oder Stille Gesellschaft), Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) oder Genossenschaft geführt wird, hängt in der Praxis von haftungsrechtlichen Fragen ab oder ist historisch bedingt. 

Im Rahmen ihrer Analyse untersuchen die Banken, welche Auswirkungen sich aus der Wahl der jeweiligen Rechtsform im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe ergeben. Dabei wird auch ein besonderes Augenmerk auf die privaten Vermögensverhältnisse geworfen, weil sich hieraus auch entsprechende Rückschlüsse auf die Unternehmensqualität ziehen lassen. 

● Analyse der Gesellschaftsverträge

In den Gesellschaftsverträgen werden in der Regel vertragliche Vereinbarungen (z.B. Gewinnverwendung, Nachschusspflicht, Bestellung eines Beirats usw.) getroffen, die über das gesetzliche Grundregelwerk weit hinausgehen. Diese Regelungen werden im Rahmen einer Kreditprüfung kritisch geprüft, wobei der Analyse der Nachfolgeregelung eine besondere Bedeutung zukommt. 

Sofern bei einer bestehenden Firma die Gesellschaftsverträge im Nachhinein geändert werden (z.B. wegen Aufnahme eines neuen Gesellschafters), empfiehlt es sich, die geplante Änderung der Bank frühzeitig mitzuteilen. 

In derartigen Fällen sind Banken – auch im eigenen Interesse – gerne dazu bereit, die Auswirkungen der Vertragsänderung über ihre Rechtsabteilung klären zu lassen, wodurch sich in Einzelfällen auch Schaden von einem Unternehmen abwenden lässt. 

● Auskunfteien

Zu Beginn einer Geschäftsbeziehung holen Banken oftmals Auskünfte bei Auskunfteien ein, um sich ein umfassendes Bild über den Kreditantragsteller machen zu können. Dabei kommt der Schufa-Auskunft normalerweise eine besondere Bedeutung zu. 

Bei der Schufa handelt es sich um die größte deutsche Kreditschutzorganisation, in der sich Banken, Vereinigungen von Kreditinstitutionen sowie Einzelhandelsunternehmen und Einzelhandelsverbände zu einer Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung zusammengeschlossen haben. Die Mitglieder haben sich vertraglich verpflichtet, die Vergabe bzw. Nichtvergabe von Krediten sowie wichtige Tatbestände (z.B. nicht ordnungsgemäße Kreditzurückführung, Ausstellung nicht gedeckter Schecks etc.) umgehend anzuzeigen. Fällt die Schufa-Auskunft negativ aus, kann von einer Ablehnung des Kreditantrages ausgegangen werden. 

Ein Kreditantragssteller, der von einer negativen Eintragung bezüglich seiner Person oder seines Unternehmens Kenntnis hat, möge bei Kreditverhandlungen diese offen ansprechen und die Gründe für den Eintrag erläutern. 

Ihre Ansprechpartnerin

Katharina Schlag

Telefon: 02602 124-405
Mail: katharina.schlag@westerwaldkreis.de

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