● Begriff: Handelsunternehmen
Bei einem Unternehmen handelt es sich um eine organisatorisch wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht.
● Erwerb des Handelsunternehmens
- Unternehmenserwerb unter Lebenden
a) Verpflichtungsgeschäft
aa) Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
Gegenstand des Verpflichtungsgeschäfts kann das Unternehmen als Ganzes sein. Der Vertrag wird in der Praxis regelmäßig schriftlich fixiert, wenngleich das Gesetz grundsätzlich keine besondere Form vorsieht. Ausnahmen gelten aber v. a. nach §§ 518, 311b I 1, 1365 f. BGB.
bb) Mängelhaftung
b) Verfügungsgeschäfte
Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft muss jeder Bestandteil des Unternehmens einzeln übertragen werden, Grundstücke nach §§ 873, 925 BGB, Inventar nach §§ 929 ff. BGB, Rechte nach §§ 398 ff. BGB.
c) Schuldenhaftung bei Fortführung der Firma
aa) Voraussetzungen der Haftung des Erwerbers bei Firmenfort-führung nach § 25 I 1
HGB
Prüfungsschema: Voraussetzungen § 25 I 1 HGB
1. Vorliegen eines Handelsgeschäfts
2. Handelsgeschäft muss unter Lebenden erworben worden sein
3. Erwerber muss Handelsgeschäft und Firma fortführen („Kontinuität
nach außen“)
a) Keine Fortführung bei Stilllegung
b) Nur der „Kern“ der alten und der neuen Firma müssen sich gleichen
Beachten Sie bitte auch §§ 25 II, 26 HGB
bb) Probleme
(1) Mängel im Übernahmevertrag
Mängel im Übernahmevertrag berühren die Haftung nach § 25 I 1 HGB grundsätzlich nicht. Die Firma muss lediglich tatsächlich(zumindest kurzfristig) geführt werden. Die Rechtsprechung verzichtet sogar auf jegliche Vertragsbeziehungen zwischen dem früheren Betreiber und dem Erwerber; dies auch in Fällen, in denen das Handelsgeschäft unter Vermeidung rechtsgeschäftlicher Übertragung den Eindruck einer Übernahme erweckt. Begründet wird dies mit dem Zweck der Norm; der Verkehr habe keinen Einblick in die Vertragsverhältnisse und zudem verbleibe dem Erwerber die Möglichkeit der Haftungs-beschränkung nach § 25 II HGB.
(2) Unzulässigkeit der Firma
Die Unzulässigkeit der fortgeführten Firma vor oder nach Erwerb ist unerheblich.
(3) Erklärungen gegenüber dem Registergericht
Für § 25 I 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung der Erwerber dem Registergericht gegenüber abgibt, sondern allein auf das Auftreten am Markt.
(4) „Erwerb“
Erwerb meint Unternehmensübertragung in anderer Weise als durch Erbfolge, also Wechsel in der (tatsächlichen) Trägerschaft, z. B. bei Unternehmensveräußerung, -verpachtung und -niesbrauch; ebenso Übernahme einer KG durch eine Gesellschafterin. Ein erneuter Erwerb liegt dann vor, wenn der Verpächter den Geschäftsbetrieb vom Pächter wieder übernimmt, (bei sofortiger Neuverpachtung) der Neupächter vom Altpächter „erwirbt“ oder (da das Gesetz einen unmittelbaren Erwerb nicht fordert) im Rahmen eines Franchisevertrages die Person des Franchisenehmers ausgewechselt wird.
(5) Fortführung der Firma
Für die Fortführung der Firma ist entscheidend, ob der Rechtsverkehr die neue Firma mit der alten identifiziert. Dies setzt voraus, dass die Firma zumindest im Kern, d.h. in ihrem prägenden Teil, unverändert übernommen wird. Zum Kern zählen der Name und die Bezeichnung des Geschäftszweigs; Veränderungen bei Letzteren werden nur hingenommen, wenn sie der Konkretisierung dienen. Hinzufügen, Weglassen oder Änderung eines Gesellschafterzusatzes ist irrelevant. Irrelevant ist auch die Änderung (Weglassen, Zufügungen) anderer Zusätze (etwa des Vornamens), die farblos bzw. ohne Individualisierungskraft sind.
Beispiele für bejahte Firmenfortführung:
„Elektro S-AS“ wird zu „Elektro-S-GmbH“; „Druckerei H-St“ wird zu „Druckerei H-St, Inh. W-F“.
Beispiele für verneinte Firmenfortführung:
„Eugen Mutz & Co.“ wird zu „Eumuco AG“; „Gewebe- und Teppich Importf. D.“ wird zu „Gewebe- und Teppich-Import GmbH“.
cc) Rechtsfolgen des § 25 I 1 HGB
-- § 25 I 1 HGB ordnet einen gesetzlichen Schuldbeitritt an (strittig), verbunden mit einer unbeschränkten persönlicher Haftung.
-- Die Haftung bezieht sich auf alle im Betriebe des Geschäfts (§§ 343, 344 HGB) begründeten Altverbindlichkeiten.
-- Es reicht, wenn der Rechtsgrund vor dem Unternehmensübergang gelegt wurde (z. B. bei Unterlassungspflichten).
-- § 25 I 1 HGB gilt auch für Ansprüche aus Mängelhaftung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie Steuerschulden.
-- § 26 HGB i.V.m. §§ 421, 427 BGB
d) Schuldenhaftung bei Nichtfortführung der Firma
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftetet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist, § 25 III HGB. Ein besonderer Verpflichtungsgrund ist beispielsweise die Bürgschaft. Auch ist in diesem Zusammenhang § 613a BGB (Betriebsübergang) zu berücksichtigen.
e) Forderungsübergang bei Firmenfortführung
Ein Forderungsübergang vom Veräußerer auf den Erwerber eines Unternehmens ist nach §§ 398 ff. BGB (Abtretung) durchführbar. Zudem ist auf § 25 I 2 HGB zu achten: Danach gelten die in den Betrieben begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerben übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Der dogmatische Ansatz von § 25 I 2 HGB ist umstritten.
- Unternehmenserwerb von Todes wegen
Im Falle des Todes des Unternehmensinhabers kommt zunächst eine
Schuldenhaftung nach erbrechtlichen Regeln in Betracht, s. v.a. §§ 1922, 1967 BGB. Daneben ist § 27 HGB zu beachten.
- Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns
a) Schuldenhaftung nach § 28 I 1, II HGB
§ 28 HGB regelt den Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes. Nach § 28 I 1 HGB haftet die Gesellschaft für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt; diese Haftung ist unabhängig davon, ob die frühere Firma fortgeführt wird oder nicht (anders § 25 I 1 HGB!).
Bei § 28 HGB geht es um einen Wechsel des Unternehmensträgers, nämlich vom Kaufmann zur OHG bzw. KG, wobei der neue Träger eine neu gegründete Gesellschaft mit dem bisherigen Träger als Gesellschafter ist („Umwandlung“ eines Ein-Mann-Trägers in eine Gesellschaft). Zweck der Norm ist Verkehrsschutz.
Rechtsfolgen von § 28 I 1 HGB sind:
-- Haftung der Gesellschaft für Altschulden
-- i. Ü. persönliche Haftung der Gesellschafter, v. a. nach §§ 128, 171 HGB
-- Der bisherige Einzelkaufmann bleibt verpflichtet
b) Forderungsübergang nach § 28 I 2 HGB
Für den Fall des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmannes gelten die in den Betrieben begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen, § 28 I 2 HGB.