Einordnung des UWGs
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert (zuletzt umfassend 2008). Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet des “gewerblichen Rechtsschutzes“.
Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) dienen dem Schutz des Wettbewerbs einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Mittels des GWB wird die Existenz des Wettbewerbs gesichert: Das GWB behandelt hauptsächlich kartellrechtliche Bestimmungen; diese unterliegen somit dem Öffentlichen Recht (Bürger/Staat). Mittels des UWG wird die Qualität des Wettbewerbs gesichert:
Juristisch zählt dieses Rechtsgebiet zum Privatrecht (BGB, HGB), das das Verhältnis von Partnern (Bürger/Bürger) untereinander regelt.
● Schutzfunktion des UWGs
Durch das UWG werden drei Gruppen geschützt:
- Konkurrent
- Verbraucher
- Allgemeinheit
Es spielt dabei keine Rolle, ob alle Gruppen im gleichen Maße von den Maßnahmen des Verletzers beeinträchtigt werden.
● Das Prinzip des Leistungswettbewerbes
Das UWG regelt den freien Wettbewerb. Es schützt den anständigen (= lauteren) Wettbewerb vor Beeinträchtigungen. Hierbei wird das Prinzip des Leistungswettbewerbs verfolgt. Jeder Anbieter kann seine eigene echte, tüchtige gewerbliche Leistung ungehindert anbieten und bewerben, wenn dabei die Schutzobjekte (Konkurrenz, Verbraucher oder die Allgemeinheit) nicht beeinflusst werden.
● Harmonisierung des Wettbewerbrechtes in der EU
Zum 30.12.2008 wurden im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Umsetzung verschiedener europäischer Richtlinien (unter anderem der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern) diverse Änderungen vorgenommen. Neben einzelnen Umformulierungen des Gesetzes ist insbesondere auch die neu eingeführte sogenannte "Schwarze Liste" von großer Bedeutung, die relativ konkret 30 geschäftliche Handlungen auflistet, die immer verboten sind und damit auch unter Wettbewerbern abgemahnt werden können.
Diese Auflistung soll zu größerer Transparenz führen und dem Verbraucher ermöglichen, unmittelbar dem UWG zu entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Die Unternehmen haben nach der „Schwarzen Liste“ z. B. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG), die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhangs), sowie die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs), zu unterlassen.
Viele von diesen ausdrücklich aufgeführten Tatbeständen, die unter Wettbewerbern nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern bei entsprechendem Verschulden auch einen Schadenersatzanspruch begründen, dürften insbesondere auch für Marketingmaßnahmen im Internet und auch die neuen Möglichkeiten des Social Media Marketing oder auch des Viralen Marketing, die das Onlinemarketing immer interessanter machen, von Relevanz sein.
Zielsetzung der europäischen Richtlinie und damit auch die Umsetzung der nachfolgenden Regelungen im UWG war es unter anderem, die betroffenen Sachverhalte in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren und einheitlich zu regeln. Dies soll der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr (und damit auch das Internetgeschäft) entsprechend erleichtern und sorgt – zumindest teilweise - dafür, dass man als Unternehmer von entsprechenden Standards auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten ausgehen darf.
Eine wesentliche Neuerung stellt die „geschäftliche Handlung“ dar, die im neuen UWG an die Stelle des bisherigen Begriffs der „Wettbewerbshandlung“ getreten ist. Die „geschäftliche Handlung“ ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des UWG.
Dieser Begriff wird definiert als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Damit enthält dieser Begriff, der nicht nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern, sondern auch das Verhältnis der Unternehmen untereinander betrifft, eine Erweiterung des UWG. Entgegen der bisherigen Gesetzesfassung werden nun nicht nur Verhaltensweisen der Unternehmen vor, sondern auch während und nach dem Vertragsschluss (z. B. bei Kundenreklamationen) erfasst.
Das Bundesministerium der Justiz hat in diesem Zusammenhang den Beispielsfall angeführt, dass ein Verbraucher gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht und dass Versicherungs-unternehmen diese Schreiben systematisch nicht beantwortet, um so den Kunden davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten, das nach dem Vertragsschluss stattfinden würde, wäre nach Nr. 27 des Anhangs unzulässig.
Bedeutsam ist ferner die neue Regelung, die eine nicht abschließende Aufzählung von Informationen enthält, die dem Verbraucher von den Unternehmen nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Regelung, die von den Juristen als „Irreführung durch Unterlassen“ beschrieben wird (§ 5a UWG), soll Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Sie soll dafür sorgen, dass der Verbraucher alle für seine wirtschaftliche Entscheidung erforderlichen Informationen erhält. Hierzu zählen etwa alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Identität und Anschrift des Unternehmers, der Endpreis, besondere Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf (vgl. § 5a Abs. 3 UWG).
Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu den Beispielsfall gebildet, dass ein Gartencenter nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten verkauft, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG vor. Da der gesetzliche Katalog der wesentlichen Informationen nicht abschließend ist, kann er von der Rechtsprechung fortentwickelt werden.