Zweck des UWGs (§ 1 UWG)
In den allgemeinen Bestimmungen des UWG wird der Zweck des Gesetzes genannt, Begriffe des Wettbewerbs definiert und der Verbot des unlauteren Wettbewerbs anhand von praxisnahen Beispielen erläutert.
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
- UWG schützt den lauteren Wettbewerb und damit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
sowie faire Geschäftspraktiken
- Sämtliche Marktakteure sowie ihre Organisationen sind gegen unlautere Geschäftspraktiken
geschützt: Konkurrenten, Kunden sämtlicher Handelsstufen, insbesondere auch
Konsumentinnen und Konsumenten, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumenten-
organisationen.
- Der Bund kann intervenieren, soweit Kollektivinteressen betroffen sind.
- Regeln über klare, vergleichbare und nicht irreführende Preise, sei es im Schaufenster,
Laden oder in der Werbung, fördern den lauteren Wettbewerb
- Das UWG enthält deshalb auch die Grundregeln für eine korrekte Preisbekanntgabe und
gegen irreführende Preisvergleiche
- Die Detailvorschriften sind in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen geregelt.