Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG)
● Generalklausel
1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Es werden damit alle Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen vor und nach Vertragsschluss erfasst, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass sein Verhalten vollständig dem Wettbewerbsrecht unterliegt und jeder Fehltritt abgemahnt werden kann.
Die unlautere Handlung muss spürbar die betroffenen Interessen beeinträchtigen. Insoweit fallen Bagatellfälle aus dem Verbot unlauteren Wettbewerbs heraus. Ein unlauteres Verhalten ist dann nicht spürbar, wenn die Unlauterkeit das Entscheidungsverhalten des Verbrauchers nicht beeinflusst.
Beispiel
Eine fehlerhafte Preisauszeichnung am Regal stellt zwar eine unlautere Handlung dar, beeinträchtigt Verbraucher jedoch nicht spürbar. Der mündige Verbraucher bemüht sich ggf. um Aufklärung.
Darüber hinaus agieren Händler mit einem elektronischen Kassensystem, wonach eine Berechnung des am Regal ausgezeichneten höheren Preises in der Regel ausgeschlossen ist.
2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.