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WFG Wiki / BWL und Recht

Vertragsrecht -G-

 Abgabe und Zugang einer Willenserklärung

● Begriff: Willenserklärung

Definition:

Eine Willenserklärung ist eine Erklärung einer Person, die eine bestimmte Rechtsfolge bezwecken soll. Die Willenserklärung im rechtlichen Sinne ist kein Realakt oder Wissenserklärung. 

Beispiel

Eine Willenserklärung ist zum Beispiel nicht: "Ich will nach Hause!" oder "Gib mir mal die Fliegenklatsche". Auch wenn hier durchaus ein Wille erklärt werden kann. Es fehlt jedoch daran, dass der Erklärende tatsächlich rechtliche Folgen daran knüpft. 

Eine Willenserklärung kann empfangsbedürftig (Kündigung, Vertragsangebot) oder nicht empfangsbedürftig (Testament, Auslobung) sein. 

Sie können einseitig oder mehrseitig sein.

Beispiele

- einseitige Willenserklärung: Kündigung, Testament, Anfechtungserklärung ...

- mehrseitige Willenserklärung: Vertragsangebot

Jede Willenserklärung besteht aus zwei Elementen, dem Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, und der Äußerung dieses Willens. 

- Subjektive Tatbestand (Innerer Wille)

Die Willenserklärung muss willentlich abgegeben werden. 

--- Erforderlich bei einer Willenserklärung ist der Wille überhaupt eine Handlung 
      vorzunehmen (z.B. eine Unterschrift zu zeichnen, ein Wort oder Satz zu sagen) Der Wille
      zu Handeln nennt sich Handlungswille. Er ist nicht vorhanden bei Schlafenden, 
      Bewusstlosen oder bei Reflexhandlungen.

--- Weiterhin ist der Erklärungswille erforderlich. Erklärungswille ist der Wille irgendeine
      Rechtswirkung zu erzielen. Der Erklärende muss sich also nicht im Klaren sein, welche
      Rechtswirkung er genau erzielt, sondern nur, dass er mit seiner Erklärung überhaupt eine
      rechtliche Wirkung erzielt und sich bindet.

--- Kein Erklärungswille liegt zum Beispiel vor, wenn ein Vertragspartner, in der Meinung, 
      er unterschreibe eine Glückwunschkarte einen Vertrag unterzeichnet. Er hat keine
      Vorstellung davon, dass seine Unterschrift zu einer rechtlichen Bindung führt.

--- Ein Erklärungswille ist aber gegeben, wenn jemand einen Kaufvertrag unterzeichnet in
      der Meinung, es sei ein Mietvertrag. Hier besteht ein Bewusstsein, dass das Handeln
      rechtlich relevant ist. Der Erklärende will sich ja binden, er macht sich nur keine
      Vorstellung woran er sich bindet.

--- Der Geschäftswille ist der Wille genau die Rechtswirkung zu erzielen, die auch erklärt
      wurde. Das Vorliegen eines Geschäftswillens ist nicht erforderlich. 

--- Der Geschäftswille fehlt zum Beispiel, wenn jemand einen Arbeitsvertrag unterzeichnet in 
      der Meinung, es sei ein Aufhebungsvertrag. Der Erklärende hat hier wirksam seine
      Zustimmung erklärt, da Handlungs- und Erklärungswille vorlagen.

Die Entscheidung, ob bei Abgabe der Erklärung Handlungs- und Erklärungswille vorgelegen haben, erfolgt dadurch, dass man aus der Position eines objektiven Dritten einschätzen muss, wie der Erklärende die Erklärung wohl gemeint hat und was er genau bezweckt hat. (Lehre vom objektiven Dritten).

In der Praxis beurteilt der Richter die Situation meist nach Anhörung eines Zeugen oder einer Partei und schätzt ein, wie er die Sache gesehen hätte, wenn er dabei gewesen wäre.

- Objektive Tatbestand (Erklärung)

Eine Willenserklärung muss auch abgegeben, d.h. erklärt werden. 

Eine Willenserklärung erfolgt häufig ausdrücklich (schriftlich oder mündlich). Die Willenserklärung kann jedoch auch konkludent erfolgen. 
Eine konkludente (konkludent = schlüssig) Willenserklärung liegt vor, wenn zwar nicht ausdrücklich erklärt wird, was man will, aber aus den Umständen hervorgeht, was gemeint ist. 

Beispiel

Das Hinlegen von 0,80 € und das Wegnehmen einer Zeitung am Zeitungsstand ist auch wenn es wortlos erfolgt eine Willenserklärung, wenn der Verkäufer daran erkennen kann, dass der Erklärende die Zeitung kaufen will. 

Vorsicht!
Die konkludente Willenserklärung richtet sich nicht immer direkt an den Erklärungsempfänger. 

Beispiel

Alois bestellt einen Staubsauger beim Versandhandel Ockermann. Einige Tage später wird ein Staubsauger geliefert. Es handelt sich um ein anderes als das bestellte Modell. Alois sagt sich - es sei ja kein Vertrag zustande gekommen, benutzt den Staubsauger unbekümmert und lehnt die Bezahlung der Rechnung ab. Durch die Benutzung ist hier bereits konkludent das Einverständnis mit dem Vertrag erklärt worden - Anders ist es, wenn Alois an Ockermann schreiben würde, er wolle das Modell nicht, müsse es jedoch vorübergehend benutzen, da der alte Staubsauger nicht funktioniere. Allerdings setzt er sich hier möglicherweise Schadensersatzansprüchen aus.

● Abgabe und Zugang einer Willenserklärung

Definition:

Abgeben ist das willentliche auf den Weg bringen der Erklärung, so dass unter normalen Umständen mit einem Erhalt der Erklärung durch den Empfänger zu rechnen ist. 

Die Abgabe erfolgt unter Anwesenden durch Äußern der Zugang durch Vernehmen der Erklärung durch den Empfänger. 

Unter Abwesenden: muss der Erklärende die Erklärung so auf den Weg bringen, dass Sie den Empfänger unter normalen Umständen auch erreicht (Also: keine Flaschenpost!) 

Der Zugang erfolgt durch Eindringen in den Machtbereich des Empfängers und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch diesen - Telefonhörer, Briefkasten. (Wichtig für den wirksamen Widerruf) 

Versteht der der Erklärungsempfänger das Erklärte nicht oder falsch, so gilt das als erklärt, was ein vernünftiger durchschnittlicher Dritter verstanden hätte. 

Empfängt nicht der Empfänger selbst die Erklärung, sondern ein Dritter, so kann trotzdem die Erklärung zugegangen sein. Dies ist nur der Fall, wenn der Dritte Empfangsvertreter war. Empfangsvertreter sind meist Familienmitglieder oder Angestellte, die zum Empfang von Erklärungen ermächtigt sind. (Sekretärinnen ja, aber wohl nicht die Putzfrau) 

Ist der Dritte nur Empfangsbote, d.h. er hat keine Empfangsvollmacht, so geht die Erklärung erst zu, wenn Sie den Empfänger oder einen Empfangsvertreter tatsächlich erreicht. (Empfangsboten können z.B. Nachbarn sein) 

Verweigert der Empfänger die Annahme, so ist die Erklärung trotzdem zugegangen, wenn die Weigerung unberechtigt war. Bei einer Berechtigten Weigerung gilt die Erklärung als nicht zugegangen. 

Beispiel

Der E nimmt eine Kündigung nicht entgegen, weil er wegen fehlender Briefmarke Nachporto hätte bezahlen müssen. Die Verweigerung der Entgegennahme war berechtigt, die Kündigung ist nicht zugegangen.
Nimmt er sie jedoch nicht entgegen, weil er weiß, dass es sich um eine Kündigung handelt, so ist die Erklärung trotzdem zugegangen. Der Empfang wurde unberechtigt verweigert. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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