Vertragsinhalt als Gegenstand der Einigung
Ein Vertrag kommt zustande, wenn über die wesentlichen Bestandteile eine Einigung erzielt wurde.
Inhaltliche Übereinstimmung heißt dabei nicht wörtliche Übereinstimmung.
Es muss nur eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile vorliegen. Wesentliche Vertragsbestandteile werden nach dem Vertragstyp unterschieden. Wesentliche Bestandteile sind in der Regel nur Leistung und Gegenleistung.
Beispiel
- Im Kaufvertrag reicht es aus, wenn man sich über die Kaufsache einig ist, und den Preis
festgelegt hat. Sonstige Modalitäten, wie Übergabe der Sache, besondere Gewährleistungs-
pflichten, Liefertermin, Rückgaberechte u.ä. werden auch Vertragsbestandteil sind für den
Abschluss des Vertrages jedoch nicht zwingend notwendig.
- Beim Dienst- und Werkvertrag ist die Höhe der Vergütung kein wesentlicher
Vertragsbestandteil, da hier falls keine Einigung getroffen wurde der "übliche" Preis zu
zahlen ist. vgl. §§ 612 I, 632 I BGB. Hier ist also nur die eigentliche Leistung wesentlicher
Vertragsbestandteil.
Über die wesentlichen Vertragsbestandteile muss Konsens (Einigkeit) bestehen.
Dabei gilt jedoch die Regel, dass eine falsche Bezeichnung des Vertragsgegenstandes nicht schadet, wenn beide Parteien sich im Grunde einig sind. (falsa demonstracio non nocet)
Dissens (Gegenteil von Konsens = Uneinigkeit):
- bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile hat zur Folge, dass der Vertrag nicht
zustande gekommen ist.
- bezüglich der Nebenvereinbarungen, ist zu untersuchen, ob die Parteien den Vertrag ohne
diese Regelung geschlossen hätten. Ist dies der Fall, gilt der Vertrag trotzdem als zustande
gekommen; § 140 BGB.