Das Zustandekommen eines Vertrages
● Definition: Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen.
Beispiel
Alois und Berta einigen sich, dass Alois das Fahrrad von Berta benutzen darf und Alois gibt der Berta 2 Euro - Mietvertrag.
Ein Rechtsgeschäft liegt vor, wenn durch mindestens eine Willenserklärung ein rechtlicher Erfolg bezweckt wird.
Beispiel
Carlos schreibt einen Brief, in dem er bestimmt, wer nach seinem Tode sein Auto erhalten soll -Testament.
Diese Rechtsfolge muss sich unmittelbar aus der Vereinbarung selbst ergeben und darf nicht nur eine weitere Konsequenz sein. Ein Vertrag liegt hier z.B. nicht vor:
Alois und Carlos treffen sich und einigen sich darüber, dass X ein "seniler trotteliger Stinkstiefel" ist. Die rechtliche Folge wäre hier, dass sich beide wegen Beleidigung strafbar gemacht haben. Die Rechtsfolge erwächst jedoch nicht aus der Einigung, sondern aus der Bezeichnung des X als ... also liegt hier kein Vertrag vor.
Der Abschluss eines Vertrages ist (fast) immer ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. (Ausnahmsweise ist es bei der Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich, einen Vertrag mit sich selbst zu schließen) Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind daran zu erkennen, dass stets mehrere Personen Ihre Erklärungen abgeben müssen (z.B. eine Heirat).
Es gibt auch einseitige Rechtsgeschäfte. Hier muss nur eine Person eine Erklärung abgeben. (z.B. Testamentserrichtung, Kündigung eines Vertrages)
● Vertragsvoraussetzungen
(1) Einigung
Die Einigung erfolgt im Regelfall durch die Abgabe von Willenserklärungen mit gleichen Inhalten. (mehr bei Zustandekommen des Vertrages) Dabei müssen nicht unbedingt ganze Vertragsformulare ausgetauscht werden. Die meisten Verträge des täglichen Lebens werden sogar ohne ein Wort geschlossen.
Beispiel
Alois stellt im Supermarkt eine Büchse Bohnen auf das Kassenband. Scannt die Kassiererin diese ein und zeigt damit den Preis auf dem Monitor, erklärt sie damit, dass sie die Büchse Bohnen für diesen Preis verkaufen will. Bezahlt Alois jetzt den Preis, so haben beide übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben.
(2) Rechtsfolge
Dass eine Rechtsfolge direkt bezweckt ist, ist ebenfalls ein notwendiges Kriterium, da erst die Rechtsfolge den Vertrag zu einem Rechtsgeschäft macht. Die rechtliche Verbindlichkeit muss gewollt sein, da sonst nur eine Gefälligkeit vorliegt.
Es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Diese beiden Parteien müssen immer rechtsfähig sein. Um den Vertrag abschließen zu können, müssen die Parteien entweder selbst geschäftsfähig sein, oder entsprechend vertreten werden.
Beispiel
Oma Frieda kann an Ihre Katze nicht ihr Grundstück verkaufen (oder vererben), da diese nicht rechtsfähig ist. Sie kann aber das Grundstück an Ihren 2-jährigen Enkel verkaufen. Der darf den Vertrag dann aber nicht selbst abschließen, sondern muss sich durch seine Eltern vertreten lassen.)
In einigen Verträgen können auch mehrere Personen beteiligt sein. (Dreiecksverträge, Gesellschaftsverträge ...)
● Vertragsarten
Das Vertragsrecht kennt verschieden Arten von Verträgen. Im Wesentlichen lassen sich drei Arten unterscheiden
- die typischen Schuldverträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag ...) Diese
Vertragstypen sind im 2. Buch des BGB geregelt.
- die besonderen Verträge des Erb- und Familienrechtes (Erbvertrag, Ehevertrag)
- die atypischen Verträge (Leasingvertrag, Franchisingvertrag). Sie sind durch Übernahme
aus anderen Rechtskreisen (z.B. anglo-amerikanischem Rechtskreis) oder durch
Vermischung von bestehenden Vertragstypen entstanden.
- Die wichtigsten Vertragsarten im Überblick
Art des Vertrages | Inhalt des Vertrages |
| Veräußerungsverträge | |
| Kaufvertrag | Eigentumsüberlassung von Sachen oder Rechten gegen Barbezahlung |
| Schenkungsvertrag | Zuwendung von Sachen oder Rechten ohne Bezahlung |
| Überlassungsverträge | |
| Mietvertrag | Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch |
| Pachtvertrag | Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten zum Genuss der Erträge |
| Darlehensvertrag | Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Geldbetrages oder der Sachen gleicher Art, Güte und Menge |
| Bestätigungsverträge | |
| Dienstvertrag | Entgeltliche Leistung von Diensten (z.B. Notar, Steuerberater) |
| Arbeitsvertrag | Entgeltliche Leistung von Arbeitnehmern |
| Werkvertrag | Entgeltliche Ausführung einer Arbeit an einer fremden Sache (z.B. Herstellung eines Tisches zu dem der Auftraggeber das Holz liefert) |
| Werklieferungsvertrag | Entgeltliche Herstellung einer Sache, zu der der Unternehmer selber den Werkstoff beschafft (z.B. Tischler besorgt selbst das Holz zur Herstellung eines Tisches) |
| Maklervertrag | Entgeltliche Vermittlung von Geschäften |
| Geschäftsbesorgungsvertrag | Dienst- und Werksverträge, die unter die Vorschriften des BGBs über den Auftrag fallen (z.B. Kontovertrag) |
● Das Zustandekommen eines Vertrages
Die Rechtsgrundlagen, nach denen ein Vertrag zustande kommt sind im Allgemeinen Teil des BGB (erstes Buch) geregelt. Das Zustandekommen betrifft die Frage, wie und ob eine Einigung erzielt wird.
- Die Einigung erfolgt durch die Abgabe von Willenserklärungen
- Die Willenserklärungen werden als Angebot und Annahme bezeichnet
- Die Einigung muss sich auf bestimmte Inhalte beziehen