Widerruf einer Willenserklärung
Willenserklärungen können im Normalfall nicht widerrufen werden. Willenserklärungen die auf den Abschluss eines Vertrages zielen, sind regelmäßig bindend; § 145 BGB.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Gesetz ausdrücklich regelt, dass ein Widerruf zulässig sein soll und im Falle des § 130 BGB.
Der Widerruf bewirkt, dass die Willenserklärung als nicht abgegeben gilt.
● § 130 BGB
Der Widerruf muss dem Erklärungsempfänger früher als die eigentliche Willenserklärung oder wenigstens gleichzeitig zugehen, d. h. der Widerruf muss früher oder gleichzeitig mit der eigentlichen Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers kommen. Der Herrschaftsbereich beginnt bei normaler Briefpost am Briefkasten! Bei Postfächern beginnt der Empfangsbereich mit der Möglichkeit des Empfängers die Post abzuholen, bei Einschreiben jedoch erst mit der tatsächlichen Abholung des Einschreibens von der Post. (Achtung! behördliche Bescheide, Klagen, Mahnbescheide und Ähnliches gelten auch als zugegangen, wenn sie beim Postamt zur Abholung niedergelegt wurden).
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Widerrufes ist zunächst der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung und dann der Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung zu ermitteln und der frühere Zeitpunkt festzustellen.
Auf die Kenntnis des Erklärungsinhaltes kommt es im Rahmen von § 130 BGB nicht an!
● Weitere gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten
Weitere gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten bestehen
- nach § 312 BGB (vor dem 01.01.2002 § 1 Haustürwiderrufsgesetz) für Geschäfte, die von
Verbrauchern in der Wohnung, am Arbeitsplatz auf öffentlichen Wegen und Plätzen oder in
Verkehrsmitteln geschlossen wurden. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Preis
geringer als 40,00 € war und sofort bezahlt wurde oder der Vertragspartner zuvor zum
Kunden bestellt wurde,
- nach § 495 BGB (vor dem 01.01.2002 § 7 Verbraucherkreditgesetz) für die Gewährung von
Krediten an private Verbraucher über mehr als 200,00 €; allerdings nicht für
Überziehungskredite der Bank.
- bei Fernabsatzgeschäften. Dieses Recht findet nur auf Geschäfte zwischen Unternehmer und
Verbraucher statt, wenn diese unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln
(Telefon, E-Mail, SMS, Fax, MMS, Webseiten usw.) zustande gekommen ist und der
Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb auf Geschäftsabschlüsse dieser Art ausgerichtet hat.
(Achtung: Insbesondere bei Pauschalreiseverträgen liegt wegen § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB
kein Fernabsatzgeschäft vor)
- bei der Erteilung von Vollmachten § 168 S. 2 BGB
- bei Erteilung von Aufträgen § 671 Abs. 1 BGB
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