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WFG Wiki / BWL und Recht

Vertragsrecht -L-

 Verträge mit Minderjährigen

Bei Beteiligung von Minderjährigen gelten beim Abschluss eines Vertrages oder eines anderen Geschäftes besondere Regeln. 

● Rechtsstellung vom Minderjährigen

Laut Gesetz ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Je nach Alter haben die Minderjährigen jedoch unterschiedliche Rechtsstellungen. 

Minderjährige sind grundsätzlich auch rechtsfähig, jedoch nur begrenzt geschäftsfähig. 

Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen beschreibt eine Voraussetzung unter der jemand deliktisch haftet. Deliktische Haftung meint hier die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung. Kinder unter 7 Jahren haften für Delikte grundsätzlich nicht. Ist das Kind Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr geworden, so erhöht sich die Altersgrenze sogar auf 10 Jahre. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Schäden an geparkten Fahrzeugen nicht zum Straßenverkehr gehören. Hier liegt die obere Altersgrenze somit noch bei 7 Jahren. Zwischen 7 und 18 Jahren ist darauf abzustellen, ob die Minderjährigen, die den Schaden verursacht haben fähig sind, ihr Verhalten als falsch einzuschätzen. 

● Geschäfte mit Minderjährigen

- Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähige können selbst keine vertraglichen Geschäfte eingehen. Die von Geschäftsunfähigen geschlossenen Verträge sind immer nichtig. Einziger Berechtigter ist der gesetzliche Vertreter. 

Zu beachten ist, dass bei bestimmten Geschäften (Kreditvertrag, Grundstückskaufvertrag) auch die Handlung durch die gesetzlichen Vertreter ungenügend ist. Hier muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes §§ 1643, 1821, 1822 BGB eingeholt werden. 

Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch Bote sein. 

- Volle Geschäftsfähigkeit

Die volle Geschäftsfähigkeit berechtigt zum selbständigen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften innerhalb der Rechtsordnung. Sie tritt mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein.

- Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.

a) Verfügung ohne rechtlichen Nachteil

Ein vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenes Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die Verfügung oder Verpflichtung ohne einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen erfolgt. Dabei wird die Begünstigung nicht aus wirtschaftlicher, sondern aus rechtlicher Sicht betrachtet. 

Ein Kaufvertrag über einen neuen Mercedes Benz zum Preis von 100,00 € ist nicht begünstigend, obwohl es sich um ein wirtschaftlich äußerst vorteiliges Geschäft handeln könnte. Der Nachteil besteht darin, dass der Minderjährige den Kaufpreis selbst zahlen muss und damit direkt durch das Geschäft zur Leistung verpflichtet wird.
Die Schenkung desselben Autos hat dagegen für den Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil. Er muss nichts leisten, um den Vertrag zu erfüllen. Das gilt sogar dann, wenn der Minderjährige nach dem Erwerb zur Zahlung von Steuern und Versicherungen herangezogen werden wird.

Es kommt also lediglich darauf an, ob aus diesem Geschäft selbst eine Verpflichtung oder ein Rechtsverlust für den Minderjährigen entsteht. 

b) Taschengeldparagraph

Das nachteilige Geschäft ist wirksam, wenn nach dem früher so genannten "Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann: 

- Der Minderjährige muss die Mittel extra für diesen Vertragsabschluss ("Junge hier ist
   das Geld für ein paar neue Schuhe") oder zur freien Verfügung ("Kauf Dir was
   Schönes!") überlassen bekommen haben. 

- Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Überlassung des Geldes einverstanden
   gewesen sein. (Von Oma heimlich zugestecktes Geld ist kein Anwendungsfall des § 110 
   BGB) 

- Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen
   können (eine Ratenzahlung, auch wenn sie vom Taschengeld geleistet werden könnte,
   ist dabei unzulässig) 

Achtung: Sonderfall:

A ist 16 und kauft sich vom Taschengeld ein Lotterielos. (Wirksam wegen § 110 BGB) Er gewinnt 2.000,- € und kauft sich für 1.800,00 € einen supermodernen Laptop samt Software. Hier ist der § 110 BGB unanwendbar. Grund ist, derjenige, der ihm das Geld für das Los überlassen hatte genehmigte Verfügungen, die in diesem Rahmen möglich sind. Liegt auf einmal ein bedeutend höherer Betrag vor geht das Sorgerecht der Eltern vor.

c) Vorherige Einwilligung der Eltern

Auch zur Wirksamkeit des Geschäftes mit Minderjährigen führt es, wenn die Eltern in das Geschäft eingewilligt haben. Eine Einwilligung ist dabei immer eine vor dem Geschäft gegebene Zustimmung.

d) Geschäfte im Zusammenhang genehmigter Erwerbstätigkeit

Nach §§ 112, 113 BGB sind auch die Geschäfte mit Minderjährigen wirksam, die im Zusammenhang mit genehmigten Erwerbstätigkeiten geschlossen werden. 

M arbeitet mit der Genehmigung seiner Eltern als Zeitungsjunge. Für die Fahrt zum Verlag und zurück kauft er sich eine Monatskarte. Das Geschäft ist wirksam, weil die Einwilligung der Eltern auch die Geschäfte abdeckt, die im Zusammenhang mit dieser Arbeit geschlossen werden.

e) Nachträgliche Genehmigung der Eltern

Alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen nachteiligen Rechtsgeschäft sind schwebend unwirksam. Erst die nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) kann das Geschäft wirksam werden lassen. Der Minderjährige kann das Geschäft auch selbst genehmigen, nachdem er 18 Jahre geworden ist. 
Beispiel: 

Der 17-jährige Johannes beginnt mit der Fahrschule ohne Zustimmung seiner Eltern. Nachdem er 18 geworden ist, setzt er die Fahrstunden fort. Hier hat er seine eigenen Geschäfte konkludent genehmigt und muss auch für die Fahrstunden bezahlen, die er vor Eintritt der Geschäftsfähigkeit genommen hat. 

Bei größeren Rechtsgeschäften (Darlehen, Grundstücksgeschäfte, langfristige Arbeitsverhältnisse, Einstieg in die berufliche Selbständigkeit ...) reicht die Zustimmung der Eltern allein nicht aus. Hier ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig. 

Die Eltern haben jedoch in den meisten Fällen das Recht zu entscheiden, ob das vom Minderjährigen geschlossene Geschäft wirksam sein soll. 

Will der Geschäftspartner des Minderjährigen Klarheit darüber, ob das Geschäft nun rechtswirksam ist. So muss er die Eltern des Minderjährigen auffordern, ihre Zustimmung zu erteilen. Diese können dann Zustimmen und das Geschäft wirksam werden lassen oder ablehnen und das Geschäft damit scheitern lassen. Äußern sie sich überhaupt nicht, so gilt die Zustimmung zwei Wochen nach der Aufforderung als verweigert. Der Vertragspartner des Minderjährigen kann bis zur Erteilung der Genehmigung das Geschäft widerrufen § 109 I BGB. Vorsicht ist hier allerdings geboten, wenn der Vertragspartner die Eltern bereits zur Genehmigung aufgefordert hat. Dann kann der Widerruf als widersprüchliches Verhalten (Venire contra factum proprium) gem. § 138 BGB nichtig sein. 

● Vertrag und Vertreter

Eine Person kann sich beim Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes von einem Vertreter vertreten lassen. 

§ 164 BGB stellt an ein wirksames Handeln durch den Vertreter folgende Anforderungen: 

Der Vertreter muss 

- eine eigene Willenserklärung abgeben 

- innerhalb seiner Vertretungsmacht handeln 

- erkennbar machen, dass er in fremden Namen handelt 

Die Folge des Vorliegens dieser Kriterien ist die wirksame Verpflichtung des Vertretenen aus dem Vertrag. 

- Die eigene Willenserklärung durch den Vertreter

Ein Vertreter ist nur, wer eine eigene Willenserklärung abgibt. Das heißt, dass dem Vertreter ein Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit verbleiben muss. Besteht keine Entscheidungsfreiheit, so liegt die Aufgabe nur in der Überbringung einer Mitteilung. Der Überbringer ist nur Bote. 

Der Alois beauftragt den Valentin, er solle im Reisebüro X einen Flug mit der Deutschen BA am 23.10. nach München buchen. Valentin geht zum Reisebüro, er sucht gemeinsam mit der Angestellten R einen passenden Flug heraus und bucht diese für Alois. Valentin ist Vertreter, da er den Flug selbst aussuchen durfte. Bestand der Auftrag darin, den Flug Nr. X am Sonntag um 14.25 Uhr ab Berlin Tegel mit Vegetarier Menü im Nichtraucherabteil zu buchen, verbleibt dem Valentin keine Entscheidungsfreiheit mehr er ist nur Bote.

Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann auch Vertreter sein. Er kann eine eigene Willenserklärung abgeben, die nach den Voraussetzungen des § 107 BGB wirksam ist, da der Minderjährige selbst keinen rechtlichen Nachteil erleidet. 

Der Bote selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab, deshalb ist es auch möglich, dass ein Geschäftsunfähiger Bote ist. 

Der 5-jährige Kurt Krümel (K) soll ein Brot für seine Mutter kaufen. Sie gibt ihm 2,00 € und sagt Ihm er solle ein Dreikorn-Landbauernbrot zu 1,99 € holen. K rennt los und sagt der Verkäuferin, er hätte gern ein Dreikorn-Landbauernbrot für 1,99 €. Diese gibt ihm das Brot und nimmt das Geld und gibt einen Cent zurück. Hier ist K Bote gewesen. Es ist ein Kaufvertrag zwischen der Mutter und dem Bäcker zustande gekommen.

Anders ist es, wenn die Mutter sagt: "Wir brauchen noch Kuchen zum Kaffee. Hier sind 10 €. Gehe bitte los und hole etwas Schönes." K geht zum Bäcker und nimmt 3 Stück Bienenstich und einen Apfelkuchen." Hier hatte K eine eigene Entscheidung zu treffen, nämlich, welchen 
Kuchen er auswählen soll. Also ist K hier nicht Bote, sondern Vertreter der Mutter. Da er noch nicht beschränkt geschäftsfähig ist, kann er aber noch kein Vertreter sein. Das Geschäft ist also unwirksam.

- Handeln durch den Vertreter in fremden Namen

Der Vertreter muss auch deutlich machen, dass er in fremdem Namen handelt. Das ist schon deshalb notwendig, weil der Vertragspartner je schließlich wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, um später einmal auf Erfüllung klagen zu können. 

Die Offenlegung der Vertretung erfolgt meist dadurch, dass der Vertreter deutlich zu erkennen gibt, für wen er den Vertrag abschließen will. Macht er das nicht deutlich, so wird er selbst an den Vertrag gebunden. Er kann den Vertrag auch nicht anfechten, da § 164 II BGB (lesen!) bestimmt, dass ein Irrtum diesbezüglich unerheblich ist. 

Es gibt jedoch Möglichkeiten, in denen der Vertreter das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich offenlegen muss: 

- eine Offenlegung ist unnötig, wenn sich aus den Umständen ergibt, für wen der Vertrag
   geschlossen werden soll.
   Die Ladenangestellte Berta bei "Schnell & Weg" bestellt 1000 Kataloge mit
   Reiseleistungen bei der P & R Druckerei und verlangt Lieferung an das 
   "Schnell & Weg"-Reisebüro.

- eine Offenlegung der Vertretung ist weiterhin unnötig, wenn das Geschäft sofort
  "abgewickelt" wird. Es werden die Vertragsleistungen also sofort erbracht und auch
   bezahlt. Deshalb heißen diese Geschäfte auch Bargeschäfte. 

- Die Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht unterteilt sich in die, die sich aus dem Gesetz ergeben (Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern) und die, die rechtsgeschäftlich erteilt werden. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht.

Die Erteilung einer Vollmacht richtet sich nach § 167 BGB. Sie wird zwischen Vertreter und Vertretenem (Vollmacht im Innenverhältnis) oder zwischen Vertretenem und Drittem (Vollmacht im Außenverhältnis) erteilt.
Die Vollmacht erlischt, wenn sie widerrufen wird oder das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird. 

  • Fleißig arbeitet bei Krösos als Einkäufer. Seine Aufgabe ist es, bei den Zulieferfirmen neue Teile zu bestellen. Er hat also Vollmacht, die sich auf den Einkauf neuer Teile bezieht. Diese erlischt, wenn Fleißig in Rente geht, der Arbeitsvertrag ausläuft, Fleißig gekündigt wird, ... aber auch wenn er in die Buchhaltung versetzt wird und ihm sein bisheriger Tätigkeitsbereich entzogen wird.

Die Vertretungsmacht darf nur innerhalb des gesetzten Rahmens benutzt werden, sonst ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden. 

Krösos beauftragt Fleißig für maximal 500,00 € einen neuen Drucker für den Computer zu kaufen. Fleißig geht zu "DELL", erklärt, er handele für seinen Chef Krösos, und sucht sich nach einem langen Verkaufsgespräch einen Laserdrucker für 800,00 € aus. Dieser sollte am nächsten Tag geliefert werden.

Als Krösos am nächsten Tag die Rechnung erhält, verweigert er die Annahme des Druckers. Fleißig hat hier die Vollmacht überschritten. Deshalb ist Krösos nicht an den Vertrag gebunden.

Wird der Rahmen der Vertretungsmacht überschritten, so hat der Vertretene noch immer die Wahl, ob er das Geschäft genehmigen und damit Vertragspartner werden will. Unterbleibt die Genehmigung oder unterlässt der Vertretene eine Äußerung, muss sich der Vertragspartner hier an den Vertreter halten. Der Vertreter muss dann den Vertrag erfüllen oder aber Schadensersatz leisten; § 179 BGB. 

  • Genehmigt Krösos, so muss also Krösos die 800,00 € bezahlen und bekommt den Drucker. Tut er dies nicht, so muss Fleißig den Drucker bezahlen oder an "DELL" Schadensersatz leisten.

Wer als Vertreter für einen Dritten handelt, darf keine Verträge mit sich selbst abschließen, § 181 BGB. (Selbstkontrahierungsverbot)

  • Findig ist Geschäftsführer und damit Vertretungsberechtigter der Haus und Hof GmbH. Diese will einen Firmenwagen verkaufen. Findig ist daran interessiert. Er setzt einen Vertrag auf, in welchem er als Vertreter der Gesellschaft auftritt und als Käufer des Wagens er unterschreibt für beide Parteien. Der Vertrag ist wegen § 181 BGB nicht wirksam. Anders ist es, wenn er als Geschäftsführer einem Dritten die Vertretungsmacht nur für den Verkauf des Wagens einräumt und selbst nur als Käufer auftritt. Bei der Übereignung des Wagens kann Findig wieder als Geschäftsführer der Haus und Hof GmbH auftreten, da § 181 BGB auf Erfüllungsgeschäfte unanwendbar ist.

Besonderheit: Gesellschaft 

Innerhalb einer Gesellschaft sind meistens Vollmachten von einigen Gesellschaftern vereinbart. Nach außen sind Beschränkungen dieser Vollmacht jedoch nicht wirksam. Die Gesellschaft wird trotzdem verpflichtet. Nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter, der diese Beschränkung überschritten hat. 

  • Fleißig, Clever und Kompetent gründen ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).  Sie wollen Fahrräder reparieren. Sie vereinbaren untereinander, dass jedes notwendige Ersatzteil und Werkzeuge kaufen kann, sofern er dafür weniger als 1.000,00 € im Monat ausgibt. Clever benötigt dringend ein Spezial- Akku- Schraub und Bohrgerät, welches 1.200 € kostet. Er bestellt dies beim Werkzeugversand. Clever hat hier den im Innenverhältnis vereinbarten Rahmen der Vertretungsmacht überschritten. Er vertritt jedoch die Gesellschaft, in welcher er selbst Gesellschafter ist. Daher kann der Versand darauf vertrauen, dass die Bestellung von der durch die Gesellschaft erteilten Vertretungsmacht gedeckt ist.

Rechtsscheinvollmachten

Ausnahmsweise kann auch bei Nichtvorliegen einer Vollmacht oder bei beschränkter Vollmacht eine Bindung an den Vertrag gegeben sein. Dazu müssen drei Voraussetzungen vorliegen. 

  • Durch den Vertreter und den Vertretenen muss ein Schein gesetzt werden, dass eine solche Vollmacht bestehe.
  • Der Vertragspartner muss an das Bestehen der Vollmacht glauben.
  • Der Vertretenen muss zumindest ein geringes Verschulden am Zustandekommen dieses Scheins zur Last gelegt werden können.

Sind diese Voraussetzungen gegeben spricht man von einer Rechtsscheinvollmacht. (aufgeteilt in Duldungsvollmachten und Anscheinsvollmachten) 

  • Fleißig hatte bei Krösos im Einkauf gearbeitet und für den Betrieb des Krösos die notwendigen Teile bestellt. Fleißig wird gekündigt. Er ist darüber sehr verärgert. Um sich an Krösos zu rächen, bestellt er auf den Namen von Krösos einen großen Posten Teile, die im Betrieb des Krösos nicht verarbeitet werden können. Krösos verweigert die Annahme der Lieferung. Hier hat der Fleißig den Schein gesetzt, er sei immer noch Vertreter des Krösos. Krösos hätte dies durch Benachrichtigung des Zulieferers verhindern können. Der Zulieferer glaubte wegen der üblichen Bestellung durch Fleißig, dass die Vollmacht nach wie vor bestehen würde. Sein Vertrauen wird geschützt und Krösos muss die Lieferung bezahlen.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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Körperschaftsteuer -J-

- Sonderbetriebsvermögen / Mitunternehmerschaft -

Patentrechtsschutzversicherung

- Streitigkeiten auf Rechtsgebieten abdecken -

Preisangabenverordnung

- Preise richtig darstellen, sonst drohen Bußgeld -

Private Versicherungen -A-

- Die Kranken- und Pflegeversicherung Dringend notwendig -

Private Versicherungen -B-

- Die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -C-

- Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -D-

- Selbständige und die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -E-

- Die private Krankenversicherung -

Private Versicherungen -F-

- Was tun, wenn die private Krankenversicherung nicht zahlt? -

Private Versicherungen -G-

- Medizinische Notwendigkeit -

Private Versicherungen -H-

- Abrechnung in der privaten Krankenversicherung -

Private Versicherungen -I-

- Die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -J-

- Die Steuer und die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -K-

- Die private Krankenzusatzversicherung -

Private Versicherungen -L-

- Die private Berufsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -M-

- Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -N-

- Die private Unfallversicherung -

Private Versicherungen -O-

- Die gesetzliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -P-

- Die betriebliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -Q-

- Allgemeines zur Rentenversicherung -

Private Versicherungen -R-

- Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge) -

Private Versicherungen -S-

- Die staatliche geförderte Altersvorsorge (Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge) -

Private Versicherungen -T-

- Staatlich nichtgeförderte Altersvorsorge (Private Vorsorge) -

Private Versicherungen -U-

- Andere Formen der Altersvorsorge -

Private Versicherungen -V-

- Rentenbesteuerung -

Private Versicherungen -W-

- Arbeitslosenversicherung -

Sanierungskonzept -A-

- Ein Weg aus der Unternehmenskrise -

Sanierungskonzept -B-

- Voraussetzungen für eine Sanierung -

Sanierungskonzept -C-

- Sanierungsprüfung durch die Hausbank -

Sanierungskonzept -D-

- Sanierungskonzept -

Sanierungskonzept -E-

- Sanierungskonzeptmuster -

Sanierungskonzept -F-

- Beurteilung eines Sanierungskonzeptes -

Sanierungskonzept -G-

- Ablauf einer Unternehmenssanierung -

Unternehmen ohne Notfall- oder Nachfolgeregelung

- Wer führt das Unternehmen, wer ist der Nachfolger, die Nachfolgerin im Todesfall? -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -A-

- Früh erkennen heißt früh handeln -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -B-

- Begriffsbestimmung Krise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -C-

- Krisenursachen -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -

Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Die Pflicht der Dienststellen des Landes und der Kommunen in Rheinland-Pfalz zur grundsätzlichen wettbewerblichen Vergabe von öffentlichen Aufträgen bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen.

Vertragsrecht -A-

- Allgemeines -

Vertragsrecht -B-

- Rechtsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit -

Vertragsrecht -C-

- Rechtssubjekte -

Vertragsrecht -D-

- Abstraktionsprinzip -

Vertragsrecht -E-

- Vertragsfreiheit -

Vertragsrecht -F-

- Das Zustandekommen eines Vertrages -

Vertragsrecht -G-

- Abgabe und Zugang einer Willenserklärung -

Vertragsrecht -H-

- Widerruf einer Willenserklärung -

Vertragsrecht -I-

- Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme -

Vertragsrecht -J-

- Vertragsinhalt als Gegenstand der Einigung -

Vertragsrecht -K-

- Wirksamkeit von Verträgen -

Vertragsrecht -M-

- Vertrag zugunsten Dritter -

Vertragsrecht -N-

- Die Verjährung von Verträgen und Ausschlussfristen -

Wettbewerbsrecht -A-

- Einordnung des UWGs -

Wettbewerbsrecht -B-

- Zweck des UWGs (§ 1 UWG) -

Wettbewerbsrecht -C-

- Definition des UWGs (§ 2 UWG) -

Wettbewerbsrecht -D-

- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) -

Wettbewerbsrecht -E-

- Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) -

Wettbewerbsrecht -F-

- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -U-

- Schwarze Liste -