Verträge mit Minderjährigen
Bei Beteiligung von Minderjährigen gelten beim Abschluss eines Vertrages oder eines anderen Geschäftes besondere Regeln.
● Rechtsstellung vom Minderjährigen
Laut Gesetz ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Je nach Alter haben die Minderjährigen jedoch unterschiedliche Rechtsstellungen.
Minderjährige sind grundsätzlich auch rechtsfähig, jedoch nur begrenzt geschäftsfähig.
Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen beschreibt eine Voraussetzung unter der jemand deliktisch haftet. Deliktische Haftung meint hier die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung. Kinder unter 7 Jahren haften für Delikte grundsätzlich nicht. Ist das Kind Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr geworden, so erhöht sich die Altersgrenze sogar auf 10 Jahre. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Schäden an geparkten Fahrzeugen nicht zum Straßenverkehr gehören. Hier liegt die obere Altersgrenze somit noch bei 7 Jahren. Zwischen 7 und 18 Jahren ist darauf abzustellen, ob die Minderjährigen, die den Schaden verursacht haben fähig sind, ihr Verhalten als falsch einzuschätzen.
● Geschäfte mit Minderjährigen
- Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähige können selbst keine vertraglichen Geschäfte eingehen. Die von Geschäftsunfähigen geschlossenen Verträge sind immer nichtig. Einziger Berechtigter ist der gesetzliche Vertreter.
Zu beachten ist, dass bei bestimmten Geschäften (Kreditvertrag, Grundstückskaufvertrag) auch die Handlung durch die gesetzlichen Vertreter ungenügend ist. Hier muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes §§ 1643, 1821, 1822 BGB eingeholt werden.
Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch Bote sein.
- Volle Geschäftsfähigkeit
Die volle Geschäftsfähigkeit berechtigt zum selbständigen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften innerhalb der Rechtsordnung. Sie tritt mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.
a) Verfügung ohne rechtlichen Nachteil
Ein vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenes Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die Verfügung oder Verpflichtung ohne einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen erfolgt. Dabei wird die Begünstigung nicht aus wirtschaftlicher, sondern aus rechtlicher Sicht betrachtet.
Ein Kaufvertrag über einen neuen Mercedes Benz zum Preis von 100,00 € ist nicht begünstigend, obwohl es sich um ein wirtschaftlich äußerst vorteiliges Geschäft handeln könnte. Der Nachteil besteht darin, dass der Minderjährige den Kaufpreis selbst zahlen muss und damit direkt durch das Geschäft zur Leistung verpflichtet wird.
Die Schenkung desselben Autos hat dagegen für den Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil. Er muss nichts leisten, um den Vertrag zu erfüllen. Das gilt sogar dann, wenn der Minderjährige nach dem Erwerb zur Zahlung von Steuern und Versicherungen herangezogen werden wird.
Es kommt also lediglich darauf an, ob aus diesem Geschäft selbst eine Verpflichtung oder ein Rechtsverlust für den Minderjährigen entsteht.
b) Taschengeldparagraph
Das nachteilige Geschäft ist wirksam, wenn nach dem früher so genannten "Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann:
- Der Minderjährige muss die Mittel extra für diesen Vertragsabschluss ("Junge hier ist
das Geld für ein paar neue Schuhe") oder zur freien Verfügung ("Kauf Dir was
Schönes!") überlassen bekommen haben.
- Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Überlassung des Geldes einverstanden
gewesen sein. (Von Oma heimlich zugestecktes Geld ist kein Anwendungsfall des § 110
BGB)
- Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen
können (eine Ratenzahlung, auch wenn sie vom Taschengeld geleistet werden könnte,
ist dabei unzulässig)
Achtung: Sonderfall:
A ist 16 und kauft sich vom Taschengeld ein Lotterielos. (Wirksam wegen § 110 BGB) Er gewinnt 2.000,- € und kauft sich für 1.800,00 € einen supermodernen Laptop samt Software. Hier ist der § 110 BGB unanwendbar. Grund ist, derjenige, der ihm das Geld für das Los überlassen hatte genehmigte Verfügungen, die in diesem Rahmen möglich sind. Liegt auf einmal ein bedeutend höherer Betrag vor geht das Sorgerecht der Eltern vor.
c) Vorherige Einwilligung der Eltern
Auch zur Wirksamkeit des Geschäftes mit Minderjährigen führt es, wenn die Eltern in das Geschäft eingewilligt haben. Eine Einwilligung ist dabei immer eine vor dem Geschäft gegebene Zustimmung.
d) Geschäfte im Zusammenhang genehmigter Erwerbstätigkeit
Nach §§ 112, 113 BGB sind auch die Geschäfte mit Minderjährigen wirksam, die im Zusammenhang mit genehmigten Erwerbstätigkeiten geschlossen werden.
M arbeitet mit der Genehmigung seiner Eltern als Zeitungsjunge. Für die Fahrt zum Verlag und zurück kauft er sich eine Monatskarte. Das Geschäft ist wirksam, weil die Einwilligung der Eltern auch die Geschäfte abdeckt, die im Zusammenhang mit dieser Arbeit geschlossen werden.
e) Nachträgliche Genehmigung der Eltern
Alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen nachteiligen Rechtsgeschäft sind schwebend unwirksam. Erst die nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) kann das Geschäft wirksam werden lassen. Der Minderjährige kann das Geschäft auch selbst genehmigen, nachdem er 18 Jahre geworden ist.
Beispiel:
Der 17-jährige Johannes beginnt mit der Fahrschule ohne Zustimmung seiner Eltern. Nachdem er 18 geworden ist, setzt er die Fahrstunden fort. Hier hat er seine eigenen Geschäfte konkludent genehmigt und muss auch für die Fahrstunden bezahlen, die er vor Eintritt der Geschäftsfähigkeit genommen hat.
Bei größeren Rechtsgeschäften (Darlehen, Grundstücksgeschäfte, langfristige Arbeitsverhältnisse, Einstieg in die berufliche Selbständigkeit ...) reicht die Zustimmung der Eltern allein nicht aus. Hier ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig.
Die Eltern haben jedoch in den meisten Fällen das Recht zu entscheiden, ob das vom Minderjährigen geschlossene Geschäft wirksam sein soll.
Will der Geschäftspartner des Minderjährigen Klarheit darüber, ob das Geschäft nun rechtswirksam ist. So muss er die Eltern des Minderjährigen auffordern, ihre Zustimmung zu erteilen. Diese können dann Zustimmen und das Geschäft wirksam werden lassen oder ablehnen und das Geschäft damit scheitern lassen. Äußern sie sich überhaupt nicht, so gilt die Zustimmung zwei Wochen nach der Aufforderung als verweigert. Der Vertragspartner des Minderjährigen kann bis zur Erteilung der Genehmigung das Geschäft widerrufen § 109 I BGB. Vorsicht ist hier allerdings geboten, wenn der Vertragspartner die Eltern bereits zur Genehmigung aufgefordert hat. Dann kann der Widerruf als widersprüchliches Verhalten (Venire contra factum proprium) gem. § 138 BGB nichtig sein.
● Vertrag und Vertreter
Eine Person kann sich beim Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes von einem Vertreter vertreten lassen.
§ 164 BGB stellt an ein wirksames Handeln durch den Vertreter folgende Anforderungen:
Der Vertreter muss
- eine eigene Willenserklärung abgeben
- innerhalb seiner Vertretungsmacht handeln
- erkennbar machen, dass er in fremden Namen handelt
Die Folge des Vorliegens dieser Kriterien ist die wirksame Verpflichtung des Vertretenen aus dem Vertrag.
- Die eigene Willenserklärung durch den Vertreter
Ein Vertreter ist nur, wer eine eigene Willenserklärung abgibt. Das heißt, dass dem Vertreter ein Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit verbleiben muss. Besteht keine Entscheidungsfreiheit, so liegt die Aufgabe nur in der Überbringung einer Mitteilung. Der Überbringer ist nur Bote.
Der Alois beauftragt den Valentin, er solle im Reisebüro X einen Flug mit der Deutschen BA am 23.10. nach München buchen. Valentin geht zum Reisebüro, er sucht gemeinsam mit der Angestellten R einen passenden Flug heraus und bucht diese für Alois. Valentin ist Vertreter, da er den Flug selbst aussuchen durfte. Bestand der Auftrag darin, den Flug Nr. X am Sonntag um 14.25 Uhr ab Berlin Tegel mit Vegetarier Menü im Nichtraucherabteil zu buchen, verbleibt dem Valentin keine Entscheidungsfreiheit mehr er ist nur Bote.
Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann auch Vertreter sein. Er kann eine eigene Willenserklärung abgeben, die nach den Voraussetzungen des § 107 BGB wirksam ist, da der Minderjährige selbst keinen rechtlichen Nachteil erleidet.
Der Bote selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab, deshalb ist es auch möglich, dass ein Geschäftsunfähiger Bote ist.
Der 5-jährige Kurt Krümel (K) soll ein Brot für seine Mutter kaufen. Sie gibt ihm 2,00 € und sagt Ihm er solle ein Dreikorn-Landbauernbrot zu 1,99 € holen. K rennt los und sagt der Verkäuferin, er hätte gern ein Dreikorn-Landbauernbrot für 1,99 €. Diese gibt ihm das Brot und nimmt das Geld und gibt einen Cent zurück. Hier ist K Bote gewesen. Es ist ein Kaufvertrag zwischen der Mutter und dem Bäcker zustande gekommen.
Anders ist es, wenn die Mutter sagt: "Wir brauchen noch Kuchen zum Kaffee. Hier sind 10 €. Gehe bitte los und hole etwas Schönes." K geht zum Bäcker und nimmt 3 Stück Bienenstich und einen Apfelkuchen." Hier hatte K eine eigene Entscheidung zu treffen, nämlich, welchen
Kuchen er auswählen soll. Also ist K hier nicht Bote, sondern Vertreter der Mutter. Da er noch nicht beschränkt geschäftsfähig ist, kann er aber noch kein Vertreter sein. Das Geschäft ist also unwirksam.
- Handeln durch den Vertreter in fremden Namen
Der Vertreter muss auch deutlich machen, dass er in fremdem Namen handelt. Das ist schon deshalb notwendig, weil der Vertragspartner je schließlich wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, um später einmal auf Erfüllung klagen zu können.
Die Offenlegung der Vertretung erfolgt meist dadurch, dass der Vertreter deutlich zu erkennen gibt, für wen er den Vertrag abschließen will. Macht er das nicht deutlich, so wird er selbst an den Vertrag gebunden. Er kann den Vertrag auch nicht anfechten, da § 164 II BGB (lesen!) bestimmt, dass ein Irrtum diesbezüglich unerheblich ist.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, in denen der Vertreter das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich offenlegen muss:
- eine Offenlegung ist unnötig, wenn sich aus den Umständen ergibt, für wen der Vertrag
geschlossen werden soll.
Die Ladenangestellte Berta bei "Schnell & Weg" bestellt 1000 Kataloge mit
Reiseleistungen bei der P & R Druckerei und verlangt Lieferung an das
"Schnell & Weg"-Reisebüro.
- eine Offenlegung der Vertretung ist weiterhin unnötig, wenn das Geschäft sofort
"abgewickelt" wird. Es werden die Vertragsleistungen also sofort erbracht und auch
bezahlt. Deshalb heißen diese Geschäfte auch Bargeschäfte.
- Die Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht unterteilt sich in die, die sich aus dem Gesetz ergeben (Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern) und die, die rechtsgeschäftlich erteilt werden. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht.
Die Erteilung einer Vollmacht richtet sich nach § 167 BGB. Sie wird zwischen Vertreter und Vertretenem (Vollmacht im Innenverhältnis) oder zwischen Vertretenem und Drittem (Vollmacht im Außenverhältnis) erteilt.
Die Vollmacht erlischt, wenn sie widerrufen wird oder das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird.
Die Vertretungsmacht darf nur innerhalb des gesetzten Rahmens benutzt werden, sonst ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden.
Krösos beauftragt Fleißig für maximal 500,00 € einen neuen Drucker für den Computer zu kaufen. Fleißig geht zu "DELL", erklärt, er handele für seinen Chef Krösos, und sucht sich nach einem langen Verkaufsgespräch einen Laserdrucker für 800,00 € aus. Dieser sollte am nächsten Tag geliefert werden.
Als Krösos am nächsten Tag die Rechnung erhält, verweigert er die Annahme des Druckers. Fleißig hat hier die Vollmacht überschritten. Deshalb ist Krösos nicht an den Vertrag gebunden.
Wird der Rahmen der Vertretungsmacht überschritten, so hat der Vertretene noch immer die Wahl, ob er das Geschäft genehmigen und damit Vertragspartner werden will. Unterbleibt die Genehmigung oder unterlässt der Vertretene eine Äußerung, muss sich der Vertragspartner hier an den Vertreter halten. Der Vertreter muss dann den Vertrag erfüllen oder aber Schadensersatz leisten; § 179 BGB.
Wer als Vertreter für einen Dritten handelt, darf keine Verträge mit sich selbst abschließen, § 181 BGB. (Selbstkontrahierungsverbot)
Besonderheit: Gesellschaft
Innerhalb einer Gesellschaft sind meistens Vollmachten von einigen Gesellschaftern vereinbart. Nach außen sind Beschränkungen dieser Vollmacht jedoch nicht wirksam. Die Gesellschaft wird trotzdem verpflichtet. Nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter, der diese Beschränkung überschritten hat.
Rechtsscheinvollmachten
Ausnahmsweise kann auch bei Nichtvorliegen einer Vollmacht oder bei beschränkter Vollmacht eine Bindung an den Vertrag gegeben sein. Dazu müssen drei Voraussetzungen vorliegen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben spricht man von einer Rechtsscheinvollmacht. (aufgeteilt in Duldungsvollmachten und Anscheinsvollmachten)