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WFG Wiki / BWL und Recht

Vertragsrecht -N-

Die Verjährung von Verträgen und Ausschlussfristen

● Die Verjährung

Beispiel

Der O hat sich im Sommer 1996 ein Boot gemietet. Damals hatte das Boot einen Mangel, weshalb O bei der Rückgabe nur die Hälfte des vereinbarten Mietpreises zahlen musste. Im Jahre 2000 kommt der Vermieter auf den O mit der Einforderung des Restbetrages zu. Er hat einen schriftlichen Vertrag in welchem der vereinbarte Mietzins steht. O kann mit Hilfe der damals erhaltenen Quittung aber nur die Zahlung der Hälfte des Mietzinses beweisen. Über die damals getroffene Vereinbarung weiß er zwar noch Bescheid, er weiß aber nicht mehr, wer alles anwesend war, um dies zu bezeugen.

- Was ist Verjährung?

Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen eines Rechtes, wie oft vermutet wird. Verjährung ist ein Rechtsinstitut, welches entwickelt wurde, um eine Forderung, die ein gewisses Alter hat, nicht mehr durchsetzbar zu machen. Grund dafür ist, dass durch erheblichen Zeitablauf die Aufklärung der tatsächlichen Situation nicht mehr möglich ist. Die Zeugen und Beteiligten erinnern sich nicht mehr so genau, Beweismittel sind verschwunden und ähnliches. Die Verjährung soll also vor einer Verdrehung der Rechtslage durch solche zeitbedingten Verluste von Informationen und Beweismitteln schützen. Sie hat eine Befriedungsfunktion

Die Verjährung ist eine Einrede. Einreden werden vom Richter nicht einfach so berücksichtigt. Sie müssen vielmehr geltend gemacht werden. 

In einem Prozess gegen O müsste sich der O also ausdrücklich gegenüber dem Richter auf die Verjährung der Forderung berufen. Tut er dies nicht, so darf der Richter dies auch nicht berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass die Verjährung ein Recht nicht vernichtet, sondern nur dessen Durchsetzung hemmt.

- Wann verjährt eine Forderung?

Vor Wirksamwerden der Schuldrechtsreform am 01.02.2002 trat die Verjährung einer Forderung nach dreißig Jahren ein. Davon gab es in den §§ 194 - 197 BGB a.F. zahlreiche Ausnahmen. 

Seit dem 01.01.2002 gilt ein neues Verjährungsrecht. Dabei beträgt die regelmäßige Verjährungszeit, also die Verjährungszeit für Ansprüche, bei denen keine andere Verjährung im Gesetz geregelt ist nur noch 3 Jahre. § 199 BGB  n.F..

- Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt jedoch mit dem Ende des Jahres zu laufen, in den folgenden Voraussetzungen eingetreten sind: 

  • der Anspruch ist entstanden

Dem Eugen wurde sein Fahrzeug beschädigt. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, der fällig ist.

  • Der Gläubiger erhält Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners

Solange Eugen nicht weiß wer sein Auto beschädigt hat, beginnt die regelmäßige Verjährung nicht zu laufen. Erst am Ende des Jahres, in dem Eigen erfährt, wer den Schaden verursacht hat, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

Selbst wenn der Anspruch erst sehr spät entsteht oder der Anspruchsinhaber nicht erfährt, dass er einen Anspruch hat oder gegen wen er diesen Anspruch hat, so verjähren diese Ansprüche trotzdem (sog. absolute Verjährung), und zwar 

nach 30 Jahren

  • Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ab dem schadensauslösenden Ereignis

Im Jahr 2002 wird Frieda Leidlich bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt. Im Jahr 2033 stellt der Arzt fest, dass ein kleiner Schaden zurückgeblieben ist, der inzwischen zu einem erheblichen Wirbelsäulenleiden geführt hat. Die Ansprüche gegen den Schädiger sind aber mit Ende des Jahres 2032 verjährt.

  • Schadensersatzanspruch der erst nach dem schadensauslösenden Ereignis entstehen ab dem schadensauslösenden Ereignis

Bei dem Unfall wurde auch die Uhr - ein altes Erbstück- leicht geschädigt. Dabei wurde ein Bauteil der Uhr nicht sichtbar beschädigt. Nach 20 Jahren geht das beschädigte Bauteil so entzwei, dass die Uhr funktionsunfähig wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ist erst jetzt entstanden und deshalb nicht verjährt.

nach nur 10 Jahren

  • Schadensersatzanspruch, der nicht aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit resultieren ab der Entstehung des Anspruches.

Wegen der Beschädigung der Uhr hat Frieda Leidlich sieben Jahre nach dem Unfall die Uhr von einem Uhrmacher nachbessern lassen. 
Dieser hat Sie auf das gelöste Rädchen hingewiesen. Tritt jetzt nach 20 Jahren ein Schaden wegen der Verschiebung auf, so ist dieser bereits verjährt, da Frieda schon 2009 Kenntnis vom Schaden hatte.

  • Anderer Anspruch als ein Schadensersatzanspruch (z.B. Ansprüche auf Vertragserfüllung, familiärer Unterhalt, ...) ab Entstehung des Anspruches.

Merke: 

Wurden durch schadensauslösendes Ereignis, Entstehung des Anspruches oder durch Kenntnis des Anspruches unterschiedliche Verjährungsfristen ausgelöst, so gilt für den Eintritt der Verjährung immer die am früheste endende Frist!

- Wichtige Verjährungsfristen

-- Forderung aus Grundstücksvertrag oder Recht an einem Grundstück verjähren nach 10
    Jahren § 196 BGB n.F.

-- Forderung aus Mängeln bei einem Kaufvertrag verjähren

-- nach 30 Jahren, wenn der Mangel dazu verpflichtet die Sache an einen Dritten 
     herauszugeben (z.B. Kauf einer gestohlenen Sache) oder auf einem im Grundbuch 
     eingetragenen Recht basiert

-- fünf Jahren bei Mängeln an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken

-- ansonsten in zwei Jahren

    ab Übergabe der Kaufsache. 

-- der Schadensersatzanspruch des Vermieters verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der
     Mietsache § 548 BGB n. F.

-- Anspruch auf Herausgabe unerlaubt erlangter Vorteile innerhalb von 10 Jahren ab
     Erlangung der Vorteile § 852 BGB n.F., spätestens aber nach 30 Jahren.

-- Anspruch des Reisenden aus Mängeln in zwei Jahren ab vereinbartem
     Beendigungstermin der Reise. § 651 g BGB n.F.

-- Ein Anspruch, der in einem Urteil festgestellt ist. (Achtung: bei regelmäßig
     wiederkehrenden Leistungen (Miete) oder Unterhaltsansprüchen gilt selbst bei Urteilen die
     regelmäßige Verjährungsfrist!)

Im Jahr 2002 hat Frieda Leidlich ein Urteil erhalten, nach dem Sie von Klamm einmalig 4.000 € zu erhalten hat. Selbst im Jahr 2029 kann Frieda noch aus diesem Urteil vollstrecken. Wenn Frieda jedoch einen Titel über ehelichen Unterhalt erwirkt hat, kann Sie nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist vollstrecken.

- Unterbrechung und Hemmung der Verjährung

Die Verjährung läuft nicht einfach so ab. Sie kann durch Handeln der Parteien oder durch äußere Umstände unterbrochen oder gehemmt werden.

  1. Hemmung der Verjährung § 209 BGB n.F.

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, in welchem die Verjährung gehemmt ist nicht in den Verjährungszeitraum mit einbezogen ist.

Die Gründe für die Hemmung sind vor allem in dem §§ 203 ff. BGB n. F. neu geregelt. 

Hemmungsgründe sind daher seit dem 01.01.2002: 

-- Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes

-- Anspruch zwischen

-- Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

-- Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern
     während der Minderjährigkeit der Kinder,

-- dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschafts-
     verhältnisses,

-- dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses,
     und

--  dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

-- während der Dauer von Verhandlungen

-- die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
     Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

-- die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,

-- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

-- die Zustellung der Streitverkündung,

-- die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen
     Verteilungsverfahren,

-- die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von
    Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags
    veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

  1. Unterbrechung/Neubeginn der Verjährung § 217 BGB

Durch die Schuldrechtsreform wurde der Begriff der Unterbrechung der Verjährung durch den Charakteristisch eher zutreffenden Begriff des Neubeginns der Verjährung ersetzt. Der Neubeginn meint, dass die Verjährungsfrist nach Beendigung der Unterbrechung von vorn zu laufen beginnt. Unterbrechungen gibt es anders als vor dem 01.01.2002. nur noch

-- wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,
     Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder

-- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

● Die Ausschlussfristen

Ausschlussfristen sind Fristen, die ein Recht vernichten können. Sie sind in Gegensatz zur Verjährung auch ohne Geltendmachung vom Richter zu berücksichtigen.

Ausschlussfristen bestehen z.B. 

- bei Vermieterpfandrechten, wenn der Vermieter seine Rechte nicht innerhalb eines Monats
   ab Entfernung der Sachen geltend macht § 562 b II S. 2 BGB n.F.

- bei Reisemängeln, wenn der Reisende die Ansprüche nicht innerhalb eines Monats ab
   Reiseende die Mängel geltend macht § 651 g I BGB

Beispiel

Der O kommt von einer Reise, mit der er nicht zufrieden war am 31. Mai zurück. Wenn er jetzt nicht bis zum 30. Juni seine Reisemängel bei dem Veranstalter anzeigt und seine Ansprüche beim Veranstalter geltend macht, so kann er den Reisepreis auch bei berechtigten Mängeln nicht zurückerhalten.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -U-

- Schwarze Liste -