● Die Nichtigkeit von Verträgen
Ein Vertrag, der zustande gekommen ist muss noch lange keine Rechtswirkung entfalten. Er kann unwirksam oder sogar nichtig sein.
Ein nichtiger Vertrag wird behandelt, als sei er nicht existent.
Mängel, die zur Nichtigkeit führen | |||
Persönliche Mängel | Sachliche Mängel | ||
| in der Geschäftsfähigkeit | im Willen des Erklärenden | im Inhalt der Willenserklärung | in der Form |
Deshalb werden sehr harte Anforderungen an die Nichtigkeit des Vertrages gestellt.
Wichtige Gründe für die Nichtigkeit sind:
- Schein- und Scherzgeschäfte
- Anfechtung
- Geschäftsunfähigkeit
- Sittenwidrigkeit
- Formverstöße
Eine Nichtigkeit liegt aber noch nicht vor, wenn:
- der Vertrag nicht erfüllt wurde
- eine Vertragspartei eine Pflicht verletzt hat
- eine Klausel des Vertrages unwirksam ist
- der Vertrag durch Drohung oder Täuschung der unter Vorstellung falscher Tatsachen
zustande gekommen ist
- Schein- und Scherzgeschäfte
Scherzgeschäfte und Scheingeschäfte sind meist nichtig. Die Nichtigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- ein Geschäft, das unter einem geheimen Vorbehalt geschlossen wird, aber nur wenn er allen
Vertragsparteien bekannt ist § 116 BGB. (z.B. Anton kauft von seinem Freund Fritz eine
teure Herrenuhr, um seine neue Freundin zu beeindrucken. Zuvor haben Anton und
Fritz vereinbart, dass Anton die Uhr gleich darauf wieder zurückgeben wird.)
- Erklärungen, die nur zum Schein abgegeben werden § 117 BGB. Auch hier kommt es nur zu
Nichtigkeit, wenn beide Parteien dies wissen. (z.B. Alois kauft von Bertram einen
Regenschirm, weil sie als Schauspieler vor der Kamera stehen und die Szene dies verlangt.)
- Scherzerklärungen § 118 BGB. Hier muss der Erklärungsempfänger nicht wissen, dass es
sich um einen Scherz handelte. Es reicht aus, dass er es hätte erkennen können. Beurteilt
wird dies durch die Sicht eines objektiven Dritten. Ist nicht erkennbar, dass es sich nur um
einen Scherz handelte, ist der Vertrag wirksam.
Alle diese Nichtigkeits-Tatbestände setzen also eine objektive Komponente, also nicht ganz ernst gemeinte Erklärung und eine subjektive Komponente (Kennen müssen oder Kennen-können durch die Beteiligten) voraus. Liegt nur einer der beiden Faktoren vor, führt dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
- Anfechtung
Durch Anfechtung kann ein Rechtsgeschäft unwirksam, also nichtig werden. Für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes bedarf es
-- eines Grundes für die Anfechtung und
-- einer Erklärung
a) Anfechtungsgrund
Für den Anfechtungsgrund kommt es darauf an, ob er aus der Sphäre des Anfechtenden oder des Anfechtungsgegners kommt.
Ein Anfechtungsgrund aus der Sphäre des Anfechtenden ist:
Die zuvor genannten Anfechtungsgründe berechtigen nur zu einer sofortigen Anfechtung.
Der Anfechtungsgrund kann aber auch durch den Vertragspartner des Anfechtenden verursacht werden, also aus der Sphäre des Anfechtungsgegners stammen:
Die Anfechtung wegen Gründen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners nach § 123 BGB kann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wegfall der Täuschung oder Bedrohung erfolgen.
Ist ein Vertreter beteiligt, so kann nur angefochten werden, wenn sich der Vertreter geirrt hat. (§ 166 I BGB)
b) Die Erklärung der Anfechtung
Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes allein macht das Geschäft noch nicht nichtig. Möglicherweise hat sich ja der Irrende zu seinen Gunsten geirrt oder der Bedrohte hat ein Geschäft abgeschlossen, welches sich im Nachhinein als günstig herausstellt. Die Anfechtung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht.
Der Anfechtende muss sich bewusst gegen das Geschäft entscheiden und muss die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber erklären; § 142 BGB. Es sind die bereits benannten Fristen einzuhalten. Der Begriff Anfechtung muss dabei aber nicht fallen. Es reicht aus, wenn der Anfechtende deutlich zu verstehen gibt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten will.
Bei der Anfechtungserklärung sind auch die gesetzlich bestimmten Fristen einzuhalten, also bei Anfechtungsgründen aus der Sphäre des Anfechtenden muss die Anfechtung unverzüglich- also ohne schuldhaftes Zögern- erklärt werden. Bei Gründen, die aus der Sphäre des Anfechtungsgegners stammen bleibt das Anfechtungsrecht ein Jahr nach Wegfall der Bedrohung/ Täuschung bestehen.
c) Die Rechtsfolgen der Anfechtung
Das Rechtsgeschäft ist nichtig und ist zurück abzuwickeln.
Lag ein Erklärungs-, Motiv- oder Inhaltsirrtum vor, oder ist die Erklärung falsch übermittelt worden, ist der Anfechtende schadensersatzpflichtig. § 122 BGB.
Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. Das Gesetz regelt auch nicht ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten oder widerrechtlich Bedrohten. Dennoch bestehen hier allgemeine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Pflichtverletzung.
- Geschäftsunfähig
Schließt ein Geschäftsunfähiger ein Geschäft ab, so ist dieses nichtig. § 104 BGB.
- Handlungen gegen die Rechtsordnung
Verträge können auch nichtig sein, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstoßen. §§ 134, 138 BGB
Geschäfte, die gegen ein Verbot verstoßen sind nichtig (z.B. Menschenhandel). Beachtliche Verbote sind hier gesetzliche Verbote, Veräußerungsverbote aus dem Gesetz, durch eine Behörde verhängte und rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote.
Sittenwidrige Geschäfte sind stets nichtig. Sittenwidrig ist ein Geschäft, z.B. wenn der Inhalt sittenwidrig ist Knebelungsverträge, Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung, übermäßige Sicherung ... usw. Nach früherer herrschender Ansicht waren auch die Verträge einer Prostituierten mit Ihrem Freier sittenwidrig. Durch das Prostitutionsgesetz wurden diese Verträge jedoch anderen Dienstverträgen in Bezug auf die Rechtswirksamkeit gleichgestellt.
Wuchergeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wucher liegt vor allem vor, wenn Leistung und Gegenleistung im auffälligen Missverhältnis stehen und die benachteiligte Partei aus einer Zwangslage heraus oder aus Unerfahrenheit den Vertrag abgeschlossen hat. (Beispiel: Abschluss eines Kreditvertrages (zur Finanzierung von Drogen) mit einem Zinssatz von 50 % im Jahr). Zulässiger Zinssatz liegt bei etwa 12 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder aber beim doppelten dieses Zinssatzes.
Wird eine Leistung einfach nur teuer verkauft, als der Marktwert ist, ist noch kein Wucher gegeben. Der Missbrauch muss hinzukommen!
- Formverstöße
a) Notarielle Verträge
Die notarielle Form ist nur dann gewahrt, wenn der Vertrag durch einen Notar beurkundet und beglaubigt wird. Rechtsanwälte sind zu dieser Beglaubigung nicht befugt. Die besondere Form ist nur bei einigen wenigen Verträgen vorgeschrieben.
Hierzu zählt insbesondere der Grundstückskaufvertrag (ebenso Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld und andere grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte). Hier ist immer notarielle Form notwendig. Jede andere Form macht den Vertrag nichtig.
Der Formmangel ist jedoch unerheblich - d.h. er wird "geheilt" - wenn die Eintragung im Grundbuch trotzdem bewirkt oder der Vertrag erfüllt wird (Heilung des Formmangels).
Weiterhin liegt eine besondere Formbedürftigkeit bei einem Schenkungsvertrag vor. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig. Ein Formfehler wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung - die Übereignung der geschenkten Sache - geheilt. Deshalb sind die meisten Schenkungsverträge des alltäglichen Lebens wirksam.
b) Einfache Schriftform
Die Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn die Erklärung durch eine originale Unterschrift unterzeichnet ist. Nicht ausreichend sind damit eine "Oberschrift", also wenn die Unterschrift oberhalb der Erklärung abgegeben wird oder wenn von der Erklärung nur ein Fax oder eine Kopie vorliegt.
Einfache Schriftform ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung eines Nichtkaufmanns.
Auch sind bestimmte Teilregelungen und einseitige Erklärungen nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. (z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrages, Befristung eines Arbeitsvertrages usw.).
c) Elektronische Form
Erst zur Jahrtausendwende wurde eine weitere Form in das Gesetz eingefügt, die bei Erstellung des BGB noch völlig unbekannt war. Die elektronische Form ist gewahrt, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird und diese eine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Die Signatur kann erst nach Erteilung einer Signatur durch ein so genanntes Trust-Center erteilt werden. Normale E-Mails wahren diese Form nicht.
Die elektronische Form wird vom Gesetzgeber der Schriftform in der Regel gleichgestellt. Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form ist allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Textform
Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung vorgedruckt ist oder durch die modernen Medien übermittelt wurde. So erfüllen ein Fax, eine Webseite oder auch eine SMS oder E-Mail die Erfordernisse der Textform. Erklärungen in Textform sind nicht ausreichend, wenn das Gesetz die Schriftform fordert.
Hauptanwendungsgebiete der Textform sind die zahlreichen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften (Verbraucherkreditgesetze, Fernabsatzgesetze, Haustürgeschäfte).
e) Mündliche Form
Die einfachste Form ist die mündliche Form. Sie ist stets ausreichend, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dabei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Vertrag mündlich ausformuliert wird. Es reicht vielmehr, wenn man aus dem Verhalten folgern kann, was Vertragsinhalt werden soll (konkludente Erklärung). Legt der Supermarktbesucher eine Büchse Bohnen auf das Kassenband ist darin schon die Erklärung enthalten, dass er diese kaufen möchte. Zieht die Verkäuferin die Büchse über den Scanner und kassiert das Geld, ist ein Vertrag sogar wortlos zustande gekommen.
f) Andere Folgen der Form
Eine bestimmte Form kann auch in Verträgen festgesetzt werden. Hier sind Rechtshandlungen in der Regel nur wirksam, wenn die vereinbarte Form eingehalten wird.
Teilweise wird auch in Tarifverträgen die Schriftform für Arbeitsverträge festgelegt Ist diese nicht eingehalten, ist zum Schutz des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam ist.
Ist die Form nicht eingehalten, so gibt es die Möglichkeit der Heilung des Formfehlers. Das bedeutet, dass der formunwirksame Vertrag rückwirkend wirksam wird, wenn die versprochenen Handlungen durchgeführt worden sind.
Die nichtige mündliche Bürgschaft wird wirksam, wenn der Bürge den Gläubiger trotzdem auszahlt.