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WFG Wiki / BWL und Recht

Vertragsrecht -K-

● Die Nichtigkeit von Verträgen

Ein Vertrag, der zustande gekommen ist muss noch lange keine Rechtswirkung entfalten. Er kann unwirksam oder sogar nichtig sein. 

Ein nichtiger Vertrag wird behandelt, als sei er nicht existent. 

Mängel, die zur Nichtigkeit führen

Persönliche Mängel

Sachliche Mängel

in der Geschäftsfähigkeitim Willen des Erklärendenim Inhalt der Willenserklärungin der Form
    

Deshalb werden sehr harte Anforderungen an die Nichtigkeit des Vertrages gestellt. 

Wichtige Gründe für die Nichtigkeit sind: 

- Schein- und Scherzgeschäfte
- Anfechtung
- Geschäftsunfähigkeit
- Sittenwidrigkeit
- Formverstöße

Eine Nichtigkeit liegt aber noch nicht vor, wenn: 

- der Vertrag nicht erfüllt wurde
- eine Vertragspartei eine Pflicht verletzt hat
- eine Klausel des Vertrages unwirksam ist
- der Vertrag durch Drohung oder Täuschung der unter Vorstellung falscher Tatsachen
   zustande gekommen ist

- Schein- und Scherzgeschäfte

Scherzgeschäfte und Scheingeschäfte sind meist nichtig. Die Nichtigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: 

- ein Geschäft, das unter einem geheimen Vorbehalt geschlossen wird, aber nur wenn er allen
   Vertragsparteien bekannt ist § 116 BGB. (z.B. Anton kauft von seinem Freund Fritz eine
   teure Herrenuhr, um seine neue Freundin zu beeindrucken. Zuvor haben Anton und
   Fritz vereinbart, dass Anton die Uhr gleich darauf wieder zurückgeben wird.) 

- Erklärungen, die nur zum Schein abgegeben werden § 117 BGB. Auch hier kommt es nur zu
   Nichtigkeit, wenn beide Parteien dies wissen. (z.B. Alois kauft von Bertram einen
   Regenschirm, weil sie als Schauspieler vor der Kamera stehen und die Szene dies verlangt.)

- Scherzerklärungen § 118 BGB. Hier muss der Erklärungsempfänger nicht wissen, dass es
   sich um einen Scherz handelte. Es reicht aus, dass er es hätte erkennen können. Beurteilt
   wird dies durch die Sicht eines objektiven Dritten. Ist nicht erkennbar, dass es sich nur um
   einen Scherz handelte, ist der Vertrag wirksam.

Alle diese Nichtigkeits-Tatbestände setzen also eine objektive Komponente, also nicht ganz ernst gemeinte Erklärung und eine subjektive Komponente (Kennen müssen oder Kennen-können durch die Beteiligten) voraus. Liegt nur einer der beiden Faktoren vor, führt dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. 

- Anfechtung

Durch Anfechtung kann ein Rechtsgeschäft unwirksam, also nichtig werden. Für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes bedarf es 

-- eines Grundes für die Anfechtung und

-- einer Erklärung

a) Anfechtungsgrund

Für den Anfechtungsgrund kommt es darauf an, ob er aus der Sphäre des Anfechtenden oder des Anfechtungsgegners kommt. 

Ein Anfechtungsgrund aus der Sphäre des Anfechtenden ist: 

  • Der Inhaltsirrtum: Der Erklärende irrt sich über den Inhalt des Erklärten
    Jemand bestellt Ginger Ale, und stellt sich darunter einen Cocktail vor. § 119 I BGB
  • Der Erklärungsirrtum: Der Erklärende sagt / schreibt versehentlich etwas anderes als gemeint war. § 119 I BGB
    A will eine kostbare Ming-Vase für 20.000,00 € verkaufen. In seinem Angebot schreibt er aber 2.000,00 €.
  • Der Eigenschaftsirrtum: (auch erheblicher Motivirrtum) Der Erklärende irrt sich über eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes, die dieser dauerhaft anhaftet und den Wert der Sache bestimmt. § 119 II BGB nicht erheblich ist jedoch der Irrtum über den Wert der Sache selbst. 
    A kauft ein Bild. Er glaubt es sei von Lucas Cranach d. Ä. tatsächlich ist es von Peter Wiesenbauer einem Hobbymaler aus der Nachbarschaft.  Der Irrtum betrifft eine Eigenschaft, die für den Wert erheblich ist.
    Weiß er jedoch, dass das Bild von Peter Wiesenbauer ist und glaubt nur, dass es wesentlich wertvoller ist, als der tatsächliche Marktpreis, so liegt kein Eigenschaftsirrtum vor.
    nicht aber der Motivirrtum: Motivirrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung. Motivirrtümer sind alle Irrtümer, die sich nicht direkt auf den Vertragsgegenstand beziehen.
    A lebt mit B zusammen. B teilt dem A mit, Sie sei schwanger. Daraufhin eilt A los, um einem Kinderwagen zu kaufen. Später stellte sich heraus, die B war nur an einer Magen- und Darmgrippe erkrankt. Es lag keine Schwangerschaft vor. Hier bezieht sich der Irrtum auch auf eine Person. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des Vertrages, sondern der Kinderwagen.
  • Die falsche Übermittlung: Die falsche Übermittlung der Willenserklärung durch einen Boten berechtigt ebenfalls zur Anfechtung. § 120 BGB 

Die zuvor genannten Anfechtungsgründe berechtigen nur zu einer sofortigen Anfechtung. 

Der Anfechtungsgrund kann aber auch durch den Vertragspartner des Anfechtenden verursacht werden, also aus der Sphäre des Anfechtungsgegners stammen: 

  • Die widerrechtliche Drohung: Erklärungen, die unter widerrechtlicher Bedrohung abgegeben worden sind, sind anfechtbar. § 123 I BGB. Eine einfache Drohung reicht nicht aus. Die Drohung muss auch der allgemeinen Rechtsordnung widersprechen, also tatsächlich widerrechtlich sein.
    Die A will, dass der B den Schaden, den er bei einem Unfall verursacht hat bezahlt. Sie lässt ihn einen Schuldschein unterzeichnen und droht damit, fall er es nicht tut, würde Sie ihn wegen Trunkenheit im Verkehr anzeigen. Ist der B tatsächlich betrunken gefahren, so ist die Drohung nicht widerrechtlich, weil es das gute Recht der A ist, eine Straftat anzuzeigen. Die Erklärung ist nicht anfechtbar.
    War der B jedoch nicht betrunken, so läge in der Anzeige eine strafbare Verleumdung und die Drohung ist widerrechtlich. Die Erklärung ist anfechtbar.
  • arglistige Täuschung: Wurde der Erklärende arglistig getäuscht und hat daraufhin eine Erklärung abgegeben, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte, so kann er auch anfechten. § 123 BGB Zur Arglistigen Täuschung ist die Kenntnis des täuschenden von der Unrichtigkeit der Angaben oder Eigenschaften notwendig. 

Die Anfechtung wegen Gründen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners nach § 123 BGB kann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wegfall der Täuschung oder Bedrohung erfolgen. 

Ist ein Vertreter beteiligt, so kann nur angefochten werden, wenn sich der Vertreter geirrt hat. (§ 166 I BGB) 

b) Die Erklärung der Anfechtung

Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes allein macht das Geschäft noch nicht nichtig. Möglicherweise hat sich ja der Irrende zu seinen Gunsten geirrt oder der Bedrohte hat ein Geschäft abgeschlossen, welches sich im Nachhinein als günstig herausstellt. Die Anfechtung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht

Der Anfechtende muss sich bewusst gegen das Geschäft entscheiden und muss die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber erklären; § 142 BGB. Es sind die bereits benannten Fristen einzuhalten. Der Begriff Anfechtung muss dabei aber nicht fallen. Es reicht aus, wenn der Anfechtende deutlich zu verstehen gibt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten will.

Bei der Anfechtungserklärung sind auch die gesetzlich bestimmten Fristen einzuhalten, also bei Anfechtungsgründen aus der Sphäre des Anfechtenden muss die Anfechtung unverzüglich- also ohne schuldhaftes Zögern- erklärt werden. Bei Gründen, die aus der Sphäre des Anfechtungsgegners stammen bleibt das Anfechtungsrecht ein Jahr nach Wegfall der Bedrohung/ Täuschung bestehen. 

c) Die Rechtsfolgen der Anfechtung

Das Rechtsgeschäft ist nichtig und ist zurück abzuwickeln.
Lag ein Erklärungs-, Motiv- oder Inhaltsirrtum vor, oder ist die Erklärung falsch übermittelt worden, ist der Anfechtende schadensersatzpflichtig. § 122 BGB. 

Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. Das Gesetz regelt auch nicht ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten oder widerrechtlich Bedrohten. Dennoch bestehen hier allgemeine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Pflichtverletzung.

- Geschäftsunfähig

Schließt ein Geschäftsunfähiger ein Geschäft ab, so ist dieses nichtig. § 104 BGB. 

  • Geschäftsunfähig ist ein Kind welches nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
  • Außerdem, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht vorübergehend ist.
  • Volltrunkene sind nicht geschäftsunfähig, da dieser Zustand (im Regelfall nicht dauerhaft sein wird) - Das Geschäft ist jedoch auch bei vorübergehender Geistesstörung nichtig § 105 BGB.

- Handlungen gegen die Rechtsordnung

Verträge können auch nichtig sein, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstoßen. §§ 134, 138 BGB 

Geschäfte, die gegen ein Verbot verstoßen sind nichtig (z.B. Menschenhandel). Beachtliche Verbote sind hier gesetzliche Verbote, Veräußerungsverbote aus dem Gesetz, durch eine Behörde verhängte und rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote. 

Sittenwidrige Geschäfte sind stets nichtig. Sittenwidrig ist ein Geschäft, z.B. wenn der Inhalt sittenwidrig ist Knebelungsverträge, Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung, übermäßige Sicherung ... usw. Nach früherer herrschender Ansicht waren auch die Verträge einer Prostituierten mit Ihrem Freier sittenwidrig. Durch das Prostitutionsgesetz wurden diese Verträge jedoch anderen Dienstverträgen in Bezug auf die Rechtswirksamkeit gleichgestellt.

Wuchergeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wucher liegt vor allem vor, wenn Leistung und Gegenleistung im auffälligen Missverhältnis stehen und die benachteiligte Partei aus einer Zwangslage heraus oder aus Unerfahrenheit den Vertrag abgeschlossen hat. (Beispiel: Abschluss eines Kreditvertrages (zur Finanzierung von Drogen) mit einem Zinssatz von 50 % im Jahr). Zulässiger Zinssatz liegt bei etwa 12 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder aber beim doppelten dieses Zinssatzes.

Wird eine Leistung einfach nur teuer verkauft, als der Marktwert ist, ist noch kein Wucher gegeben. Der Missbrauch muss hinzukommen! 

- Formverstöße

a) Notarielle Verträge

Die notarielle Form ist nur dann gewahrt, wenn der Vertrag durch einen Notar beurkundet und beglaubigt wird. Rechtsanwälte sind zu dieser Beglaubigung nicht befugt. Die besondere Form ist nur bei einigen wenigen Verträgen vorgeschrieben. 

Hierzu zählt insbesondere der Grundstückskaufvertrag (ebenso Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld und andere grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte). Hier ist immer notarielle Form notwendig. Jede andere Form macht den Vertrag nichtig. 

Der Formmangel ist jedoch unerheblich - d.h. er wird "geheilt" - wenn die Eintragung im Grundbuch trotzdem bewirkt oder der Vertrag erfüllt wird (Heilung des Formmangels). 

Weiterhin liegt eine besondere Formbedürftigkeit bei einem Schenkungsvertrag vor. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig. Ein Formfehler wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung - die Übereignung der geschenkten Sache - geheilt. Deshalb sind die meisten Schenkungsverträge des alltäglichen Lebens wirksam. 

b) Einfache Schriftform

Die Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn die Erklärung durch eine originale Unterschrift unterzeichnet ist. Nicht ausreichend sind damit eine "Oberschrift", also wenn die Unterschrift oberhalb der Erklärung abgegeben wird oder wenn von der Erklärung nur ein Fax oder eine Kopie vorliegt. 

Einfache Schriftform ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung eines Nichtkaufmanns. 
Auch sind bestimmte Teilregelungen und einseitige Erklärungen nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. (z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrages, Befristung eines Arbeitsvertrages usw.).

c) Elektronische Form

Erst zur Jahrtausendwende wurde eine weitere Form in das Gesetz eingefügt, die bei Erstellung des BGB noch völlig unbekannt war. Die elektronische Form ist gewahrt, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird und diese eine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Die Signatur kann erst nach Erteilung einer Signatur durch ein so genanntes Trust-Center erteilt werden. Normale E-Mails wahren diese Form nicht.

Die elektronische Form wird vom Gesetzgeber der Schriftform in der Regel gleichgestellt. Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form ist allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

d) Textform

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung vorgedruckt ist oder durch die modernen Medien übermittelt wurde. So erfüllen ein Fax, eine Webseite oder auch eine SMS oder E-Mail die Erfordernisse der Textform. Erklärungen in Textform sind nicht ausreichend, wenn das Gesetz die Schriftform fordert.

Hauptanwendungsgebiete der Textform sind die zahlreichen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften (Verbraucherkreditgesetze, Fernabsatzgesetze, Haustürgeschäfte).

e) Mündliche Form

Die einfachste Form ist die mündliche Form. Sie ist stets ausreichend, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dabei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Vertrag mündlich ausformuliert wird. Es reicht vielmehr, wenn man aus dem Verhalten folgern kann, was Vertragsinhalt werden soll (konkludente Erklärung). Legt der Supermarktbesucher eine Büchse Bohnen auf das Kassenband ist darin schon die Erklärung enthalten, dass er diese kaufen möchte. Zieht die Verkäuferin die Büchse über den Scanner und kassiert das Geld, ist ein Vertrag sogar wortlos zustande gekommen.

f) Andere Folgen der Form

Eine bestimmte Form kann auch in Verträgen festgesetzt werden. Hier sind Rechtshandlungen in der Regel nur wirksam, wenn die vereinbarte Form eingehalten wird.

Teilweise wird auch in Tarifverträgen die Schriftform für Arbeitsverträge festgelegt Ist diese nicht eingehalten, ist zum Schutz des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam ist. 

Ist die Form nicht eingehalten, so gibt es die Möglichkeit der Heilung des Formfehlers. Das bedeutet, dass der formunwirksame Vertrag rückwirkend wirksam wird, wenn die versprochenen Handlungen durchgeführt worden sind. 

Die nichtige mündliche Bürgschaft wird wirksam, wenn der Bürge den Gläubiger trotzdem auszahlt.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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- Allgemeines zur Rentenversicherung -

Private Versicherungen -R-

- Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge) -

Private Versicherungen -S-

- Die staatliche geförderte Altersvorsorge (Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge) -

Private Versicherungen -T-

- Staatlich nichtgeförderte Altersvorsorge (Private Vorsorge) -

Private Versicherungen -U-

- Andere Formen der Altersvorsorge -

Private Versicherungen -V-

- Rentenbesteuerung -

Private Versicherungen -W-

- Arbeitslosenversicherung -

Sanierungskonzept -A-

- Ein Weg aus der Unternehmenskrise -

Sanierungskonzept -B-

- Voraussetzungen für eine Sanierung -

Sanierungskonzept -C-

- Sanierungsprüfung durch die Hausbank -

Sanierungskonzept -D-

- Sanierungskonzept -

Sanierungskonzept -E-

- Sanierungskonzeptmuster -

Sanierungskonzept -F-

- Beurteilung eines Sanierungskonzeptes -

Sanierungskonzept -G-

- Ablauf einer Unternehmenssanierung -

Unternehmen ohne Notfall- oder Nachfolgeregelung

- Wer führt das Unternehmen, wer ist der Nachfolger, die Nachfolgerin im Todesfall? -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -A-

- Früh erkennen heißt früh handeln -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -B-

- Begriffsbestimmung Krise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -C-

- Krisenursachen -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -

Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Die Pflicht der Dienststellen des Landes und der Kommunen in Rheinland-Pfalz zur grundsätzlichen wettbewerblichen Vergabe von öffentlichen Aufträgen bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen.

Vertragsrecht -A-

- Allgemeines -

Vertragsrecht -B-

- Rechtsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit -

Vertragsrecht -C-

- Rechtssubjekte -

Vertragsrecht -D-

- Abstraktionsprinzip -

Vertragsrecht -E-

- Vertragsfreiheit -

Vertragsrecht -F-

- Das Zustandekommen eines Vertrages -

Vertragsrecht -G-

- Abgabe und Zugang einer Willenserklärung -

Vertragsrecht -H-

- Widerruf einer Willenserklärung -

Vertragsrecht -I-

- Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme -

Vertragsrecht -J-

- Vertragsinhalt als Gegenstand der Einigung -

Vertragsrecht -L-

- Verträge mit Minderjährigen -

Vertragsrecht -M-

- Vertrag zugunsten Dritter -

Vertragsrecht -N-

- Die Verjährung von Verträgen und Ausschlussfristen -

Wettbewerbsrecht -A-

- Einordnung des UWGs -

Wettbewerbsrecht -B-

- Zweck des UWGs (§ 1 UWG) -

Wettbewerbsrecht -C-

- Definition des UWGs (§ 2 UWG) -

Wettbewerbsrecht -D-

- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) -

Wettbewerbsrecht -E-

- Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) -

Wettbewerbsrecht -F-

- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -U-

- Schwarze Liste -